GPL – rechtliche Besonderheiten

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Software mit offenem Quellcode kann als OER nachgenutzt werden. Für die Lizenzierung von Software gibt es spezielle Lizenzen. Offen im Sinne von OER sind dabei die Lizenzen der Open Source Initiative (OSI). In diesem Blogbeitrag stellen wir eine der OS-Lizenzen vor: die General Public License (GPL).

Ein Artikel von Yulia Loose

Darstellung Offene Werkstatt von Manfred Steger

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

GPL – rechtliche Besonderheiten

 Im Rahmen des Projekts twillo wurde erwogen, das Textbearbeitungsprogramm CKEditor zu nutzen. Dieses ist mit GNU General Public License (GPL) Version 2 or later lizenziert (https://github.com/ckeditor/ckeditor4/blob/master/LICENSE.md; https://www.gnu.org/licenses/gpl.html ). Twillo ist ein offenes Projekt. Wir streben an, quellcodeoffene Software mit wenigen Restriktionen zu nutzen. Bei der Einführung des Programms haben sich daher folgende drei Fragen ergeben:

  1. Ist die GPL Lizenz mit der Offenheit des Projekts vereinbar?
  2. Ist der Lizenzhinweis: „GPLv2 or later“ nicht zweideutig?
  3. Welche Besonderheiten (Fallstricke) hat die GPL aus rechtlicher Sicht?

 

  1. Ist die GPL Lizenz mit der Offenheit des Projekts vereinbar?

GNU General Public License (GPL) ist eine offene Lizenz i.S.v. Open Source-Initiative trotz strengem „Copyleft“.

Open Source Lizenzen gliedern sich bei der Umsetzung des „Copyleft“ – Prinzips in drei verschiedene Grade:

    • mit strengem „Copyleft“ (GPL),
    • mit beschränktem „Copyleft“ (LGPL) und
    • ohne „Copyleft“ (BSD)

Strenges „Copyleft“ bedeutet: Wird eine unter einer Lizenz mit strengem „Copyleft“ stehende Software mit einer eigenen Software kombiniert und verbreitet, muss das Gesamtergebnis unter der strengen Lizenz weitergeben werden, sog. viraler Effekt.  Diese Verpflichtung gilt selbst dann, wenn nur ein kleiner Teil einer Software mit strengem „Copyleft“ für die Herstellung eigener Software genutzt wird. Solange der CKEditor im Rahmen des Projekts nur genutzt und nicht weiter entwickelt wird, ist das strenge „Copyleft“ unbeachtlich.

2. Ist der Lizenzhinweis: „GPLv2 or later“ nicht zweideutig?

Der Version-Hinweis „GPL v.2 or later“ ist nicht zweideutig, sondern für die Lizenzierung von Software üblich.

Gemäß Ziffer 9 GPL v2 bzw. Ziffer 14 Abs. 2 GPL v3 haben die Entwickler:innen des ursprünglichen Programms zwei Möglichkeiten anzugeben, unter welchen Lizenzversion(en) der GPL der Code genutzt werden darf:

  • „any later“-Versionshinweis: gestattet ist die Nutzung unter der angegebenen Version oder jeder späteren Version
  • offener Versionshinweis: gestattet ist die Nutzung unter jeder Version (auch älteren Versionen)

Nicht vertraglich vorgesehen, wohl aber ebenfalls anerkannt: Entscheidung für eine bestimmte Lizenzversion (z.B. Linux-Kennel: GPLv2). Allerdings erscheint eine solche Entscheidung im Normalfall nicht sinnvoll, da hierdurch eine Anpassung der Lizenzbestimmungen an veränderte Verhältnisse nicht gewährleistet ist.

Besonderheiten des „any later“- Versionshinweises

Wird die GPL-Software bearbeitet, sind die Bearbeiter:innen zunächst an den Versionshinweis der Originalsoftware gebunden. Sie können diesen nicht ändern, sofern der ursprünglicher Code betroffen ist. Wenn jedoch ein eigenständiger Code entwickelt wird, der mit dem Originalcode nicht vermischt ist (z.B. in einer eigenen Datei gespeichert wurde), gibt es die Möglichkeit, einen eigenen Programmteil einem eigenen Versionshinweis zu unterstellen. Der eigene Versionshinweis darf in diesem Fall von dem Versionshinweis der Originalurheberin / des Originalurhebers abweichen.

Unabhängig von dem Versionshinweis müssen sich die Lizenznehmer:innen  auf eine bestimmte Lizenzversion festlegen. Wollen sie im Falle der Veröffentlichung einer neuen Lizenzversion auf diese übergehen, kann dies für sie sowohl positive als auch negative Folgen haben (z.B. die neue Version räumt mehr Rechte ein als die bisherige oder schränkt alte Rechte ein und sieht dafür neue Pflichten vor).

Entscheiden die Lizenznehmer:innen, sich fortan nach der neuen Lizenzversion zu richten, gelten die neuen Nutzungsbedingungen. Hiermit erklären sie, die Annahme eines neuen Lizenzvertrags unter den geänderten Bedingungen. Diese Entscheidung muss nach außen nicht unbedingt dokumentiert werden. Damit wird es für  Außenstehende zumeist schwer zu beurteilen sein, welche Lizenzversion für die jeweiligen Nutzer:innen gilt. Diese Kenntnis kann allerdings vor allem für die Lizenzgeber:innen wichtig sein, wenn sie gegen einen/eine Nutzer:in wegen Verletzung der GPL vorgehen wollen und der potentielle Verstoß in einer Handlung liegt, die nach einer Lizenzversion gestattet wäre, nach einer anderen aber nicht. Hier gilt folgendes: Nehmen die Lizenznehmer:innen Handlungen vor, die nur nach einer neuen Lizenzversion gestattet sind (sollte diese also weitergehende Befugnisse enthalten), erklären sie hiermit stillschweigend, dass sie auf die neue Lizenzversion übergehen wollen. Damit kommt es zum Abschluss eines Lizenzvertrages unter den geänderten Bedingungen. Halten sie sich hiernach nicht auch an etwaige weitergehende Rechtspflichten, führt dies zu einem Verstoß gegen die GPL, und die Rechte aus der Lizenz erlöschen.

Empfehlung: Lizenzversion 3

Wir empfehlen die Nutzung der aktuellen Version 3. Diese im Jahr 2007 eingeführte Version hat einige Vorteile gegenüber der Version 2 von 1991. Besonders hervorzuheben ist ihre bessere Kompatibilität mit anderen Lizenzen. Die aktuelle Version 3 wurde an neue rechtliche Gegebenheiten angepasst und hat die bisher vorhandenen Lücken der alten Version (Patententschädigung, Internationalisierung und Abhilfemaßnahmen für Lizenzverletzungen) gefüllt.

Was ist in der aktuellen Version neu?

Die GPLv3 vom 29. Juni 2007 enthält die Grundintention der GPLv2. Die Sprache des Lizenztextes wurde jedoch stark verändert und ist aufgrund technischer und rechtlicher Änderungen und des internationalen Lizenzaustausches wesentlich umfangreicher.

Die neue Lizenzversion enthält eine Reihe neuer Klauseln. Diese sprechen Fragen an, die in der Version 2 der GPL nicht oder nur unzureichend geregelt waren.  Die nachfolgende Übersicht stellt die wichtigsten Neuregelungen vor:

a) Die GPLv3 enthält Kompatibilitätsregelungen, die es einfacher als bisher machen, GPL-Code mit einem Code zu kombinieren, der unter anderen Lizenzen veröffentlicht wurde (Auflockerung des strengen „Copyleft“-Effekts). Dies betrifft insbesondere den Code unter der Apache-Lizenz v. 2.0. Die GPLv3 ist u.a. mit folgenden Lizenzen kompatibel:

Apache License, Version 2

Affero General Public License, Version 3 (vgl. Ziffer 13 der GPLv3)

Lesser General Public License, Versionen 2, 2.1 und 3 (LGPL)

BSD Lizenz ohne Werbeklausel

CeCILL (CONTRAT DE LICENCE DE LOGICIEL LIBRE CeCILL)

Artistic License 2.0

Zope Public License, Version 2.0 und 2.1

b) Es wurden Regelungen zum Digital Rights Management hinzugefügt. Dies soll verhindern, dass GPL-Software nach Belieben verändert werden kann, weil sich die Anwender:innen auf die gesetzlichen Regelungen berufen, um durch technische Schutzmaßnahmen (wie DMCA oder Copyright-Richtlinie) geschützt zu werden.

c) Die aktuelle Version sieht im Unterschied zu v2 eine Heilungsklausel vor. Danach kann ein Verstoß gegen die Lizenz geheilt werden – die Lizenznehmer:innen behalten ihre Rechte -, wenn sie sich rechtskonform verhalten.

d) Die GPLv3 enthält eine explizite Patentlizenz. Beim Lizenzieren eines Programms mit GPL können nun sowohl Urheberrechte als auch Patente lizenziert werden, soweit dies zur Nutzung des lizenzierten Codes erforderlich ist. Eine umfassende Patentlizenz wird dadurch nicht gewährt. Weiterhin bezweckt die neue Patentklausel, die Anwender:innen vor den Folgen von Vereinbarungen zwischen Patentinhaber:innen und GPL-Lizenznehmer:innen zu schützen, die nur einem Teil der Lizenznehmer:innen zugutekommen. Nach der Patentklausel sind die Lizenznehmer:innen verpflichtet dafür zu sorgen, dass entweder jede/jeder Nutzer:in in den Genuss der Vorteile (Patentlizenz oder Freistellung von Ansprüchen) kommt oder dass niemand davon profitieren kann

e) Im Gegensatz zur GPLv2 stellt die GPLv3 klar, dass bei einer ASP-Nutzung von GPL-Programmen keine Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes besteht, solange keine Kopie der Software an den Client gesendet wird. Soll der Copyleft-Effekt auf die ASP-Nutzung ausgedehnt werden, ist die Affero General Public License, Version 3 (AGPL) anzuwenden, die sich nur in diesem Punkt von der GPLv3 unterscheidet.

3. Welche Besonderheiten aus rechtlicher Sicht, Fallstricke hat die GPL?

Anzuwendenes Recht:

Bei Rechtsverletzungen mit Auslandsbezug gilt nach dem internationalen Urheberrecht das sog. Schutzlandprinzip. Anzuwenden ist demnach das Urheberrecht des Staates, für dessen Gebiet urheberrechtlicher Schutz beansprucht wird. Wird für das deutsche Staatsgebiet urheberrechtlicher Schutz begehrt, gilt deutsches Urheberrecht.

Beispiel: Wird von einem /einer ausländischen Urheber:in ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung in Deutschland begehrt, ist Deutschland das Schutzland. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nach § 97 Abs.1 UrhG.

Vertragsschluss:

Der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist wichtig, da ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der GPL mit ihren Rechten und Pflichten wirksam werden. Erhält die/der Nutzer:in die Software samt Lizenzdatei, wird dadurch noch kein Lizenzvertrag geschlossen. Nach deutschem Vertragsrecht sind dafür zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, Angebot und Annahme. Außerdem muss der Vertragsinhalt eindeutig bestimmbar sein. Das Vertragsangebot liegt in dem beigefügten Lizenzvertrag und ist damit einfach bestimmbar. Dabei handelt es sich um ein Angebot an Jedermann. Die Annahme des Angebots erfolgt erst, wenn die/der Nutzer:in den Vertragstext in zumutbarer Weise lesen kann und die Annahme des Angebots sichtbar nach außen manifestiert. Der Lizenzvertrag kommt also erst und nur dann zustande, wenn die/der Nutzer:in das Programm verändert oder weitergibt (d.h. von den Nutzungsrechten aus der Lizenz Gebrauch macht). Weitergabe bedeutet dabei z.B., dass die Software Dritten zum Download angeboten wird oder CD-ROMs mit dem Programm angefertigt werden.

Nutzungsrechte:

Werden die  Lizenzbedingungen durch die/den Nutzer:in nicht beachtet, kann dies zum Erlöschen der Nutzungs- und Verbreitungsberechtigung für die Software führen, § 158 Abs. 1 BGB. Die/der Lizenzgeber:in hat in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch gegen den/die Nutzer:in aus § 97 Abs.1 S.1 UrhG. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen kann ein Verstoß gegen Lizenzbedingungen bei einer Verbreitung der Software strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 106, 108 UrhG für die/den Nutzer:in haben.

Das Erlöschen der Lizenz hat nach deutschem Lizenzrecht nicht nur ein Erlöschen der Lizenz gegenüber dem/der Softwarehersteller:in, sondern auch gegenüber dessen/deren Kunden /Nutzer:innen zur Folge. Anders als bei der Verbreitung von Sacheigentum existiert für das geistige Eigentum kein „gutgläubiger Rechteerwerb“. D.h. die/der Endnutzer:in erwirbt keine Rechte an der Software kraft guten Glaubens, wenn sie/er von der Lizenzverletzung nicht wusste oder wissen musste.

Rechte und Pflichten:

Wichtig: Die nachfolgende Übersicht dient nur der Orientierung und stellt die wichtigsten Rechte und Pflichten nach GPLv2 und v3 dar. Bezüglich aller Rechte und Pflichten wird auf den offiziellen Text der Lizenz in englischer Fassung verwiesen:

für GPL v2: https://www.gnu.org/licenses/old-licenses/gpl-2.0

für GPL v3: https://www.gnu.org/licenses/gpl-3.0.en.html

Rechte:

Die GPL gewährt das Recht, das Programm zu vervielfältigen, zu bearbeiten und in unveränderter oder veränderter Version zu vertreiben. Urheberrechtlich handelt es sich dabei um Einräumung einfacher („nicht-exklusiver“) Nutzungsrechte.

Pflichten:

  1. Mitlieferung des Lizenztextes

Nach Ziffer 1 GPLv2 bzw. Ziffer 4 GPLv3 muss zusammen mit jeder Programmkopie auch eine Kopie des Lizenztextes mitgeliefert werden. Dies kann in körperlicher Form als Papierausdruck geschehen oder unkörperlich, indem eine entsprechende Textdatei beigefügt wird. Mit dieser Pflicht wird sichergestellt, dass jede/jeder Erwerber:in von der Möglichkeit, Rechte aus der GPL zu erwerben, Kenntnis nehmen kann und das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages erhält.

  1. Copyrightvermerk

Ziffer 1 GPLv2 bzw. Ziffer 4, 5b GPLv3 sieht vor, dass ein Copyrightvermerk/ Lizenzvermerk deutlich auffindbar an jedem Vervielfältigungsstück angebracht werden muss. Zudem dürfen bereits vorhandene Copyrightvermerke/Lizenzvermerke nicht entfernt werden. Damit soll erkennbar bleiben, wem die Rechte an der Software gehören.

  1. Haftungs- und Gewährleistungsausschluss

In Ziffer 1 GPLv2 ist die Pflicht geregelt, einen Hinweis auf den Haftungsausschluss an jedem Vervielfältigungsstück aufzunehmen und vorhandene Hinweise darauf unverändert zu übernehmen. Abschnitt 15 der GPLv3 sieht einen umfassenden Haftungsausschluss vor. Ein solcher Haftungsausschluss in vorformulierten Verträgen (Lizenzvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 ff. BGB) ist mit deutschem AGB-Recht nicht vereinbar. Gemäß § 309 ff. BGB darf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht in AGB ausgeschlossen werden. Auch ein kompletter Gewährleistungsausschluss nach Abschnitt 14 der GPLv3 ist nicht zulässig, da die Software einer neu hergestellten Sache gleichsteht. Da die Klauseln nach deutschem Recht unwirksam sind, treten an deren Stelle die gesetzlichen Bestimmungen:

Wegen der Unentgeltlichkeit der Softwareüberlassung ist der Vertrag als gemischter Schenkungsvertrag einzuordnen. Die Entwickler:innen haften dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gewährleistungspflichten haben sie nur, wenn sie den Mangel an der Software arglistig verschwiegen haben. Da Arglist in der Praxis meist schwer zu beweisen ist, sind Gewährleistungsansprüche gegen die Entwickler:innen kaum durchsetzbar.

  1. Weitergabe des Quelltextes

Die Weitergabe des Objektcodes verpflichtet zur Weitergabe des Quelltextes, Ziffer 3 der GPLv2 bzw. Ziffer 6 GPLv3.

Möglichkeiten der Weitergabe des Quelltextes:

    • Auslieferung auf einem üblichen Datenträger, zusammen mit dem Objektcode,
    • Auslieferung nur des Objektcodes mit einem schriftlichen Versprechen, zum Selbstkostenpreis auf Nachfrage den Quellcode auf dem gleichen Datenträger zu liefern, auf dem der Objektcode geliefert wurde,
    • Wer nicht gewerblich den Objektcode weitergibt und diesen im Rahmen einer oben genannten Vereinbarung erhalten hat, kann bzgl. des Quellcode seinerseits auf die ursprüngliche Vereinbarung verweisen.
    • durch Online-Zugriff: Wer unter einer Netzwerk-Adresse einen Objektode anbietet, kann unter der gleichen Adresse auch den Quelltext anbieten.

Diese Möglichkeiten sind abschließend und unter einander nicht kombinierbar (z.B. eine Auslieferung des Objektcodes auf einem Datenträger (wie unter a.) und eine Veröffentlichung des Quelltextes online(wie unter d.) ist nicht möglich).

  1.  Lizenzgebührenverbot

Für die Vervielfältigung und Verbreitung der GPL-Software darf keine Lizenzgebühr verlangt werden. Davon ausgenommen ist das Entgelt für die Kopierkosten, die Kosten für die Erstellung eines Handbuchs sowie für Dienstleistungen, die mit dem Erwerb der Software verbunden sind.

  1. Pflichten bei Bearbeitungen

Bearbeitungen müssen als solche deutlich gekennzeichnet werden. Der Hinweis muss enthalten, was und wann bearbeitet wurde.  

  1. Hinweise zu Drittlizenzbedingungen

Der Lizenzvertrag des Herstellers sollte typischerweise auf die Lizenzbedingungen der freien Softwareanteile hinweisen und/oder entsprechende Drittlizenzbedingungen weitergeben. Dies kann nur dann entbehrlich sein, wenn gesichert ist, dass keine solchen Softwareanteile implementiert wurden (was jedoch in der Praxis untypisch wäre).

  1. Recht, weitergehende Hinweise zu machen (Version 3)

Gemäß  GPLv3 Ziffer 7 dürfen folgende besondere Hinweise zusätzlich angebracht werden:

    • ein von Ziffer 15, 16 GPLv3 abweichender Gewährleistungsausschluss oder Haftungsbegrenzung oder
    • die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den angemessenen rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen Werken angezeigt werden, zu erhalten, oder
    • das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die Anforderung, modifizierte Versionen des Materials auf angemessene Weise als vom Original verschieden zu markieren, oder
    • Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgeber:innen oder Autor:innen des Materials für Werbezwecke oder
    • das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht zur Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
    • die Freistellung der/des Lizenznehmer:in und der Autor:innen des Materials von Ansprüchen Dritter durch jeden, der die Software (oder modifizierte Versionen davon) überträgt.