Sie haben Fragen zu twillo?

Fragen Rund um Ihren Account

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Wie melde ich mich auf twillo an?

Auf dem OER-Portal twillo gibt es zwei Möglichkeiten sich anzumelden.

1. Anmeldung über den Hochschulzugang (diese Option können Sie nur nutzen, wenn Ihre Hochschule die DFN-AAI nutzt)
Klicken Sie im Menü oben rechts auf Zum Portal und im Drop-Down Menü auf Einloggen.

Klicken Sie in der Anmeldemaske unten auf Zur Hochschulauswahl und wählen anschließend Ihre Organisation in der Liste aus. Es öffnet sich die Anmelde-Maske Ihrer Organisation, über die Sie sich mit Ihren gewohnten Zugangsdaten anmelden können.

2. Anmeldung über separaten/eigenen twillo Account

Falls Ihre Hochschule kein DFN nutzt oder Sie keine Hochschulkennung besitzen, können Sie sich manuell registrieren lassen.

Zur Einrichtung eines eigenen twillo Accounts schreiben Sie einfach eine Mail an support.twillo@tib.eu mit folgenden Informationen:

  • wer Sie sind

  • an welcher Hochschule Sie arbeiten

Mit Erhalt der Zugangsdaten können Sie sich einloggen und loslegen.

Nur mit einem eigenen Account können Sie eigene Bildungsmaterialien auf dem Portal hochladen, Kommentare verfassen und Bildungsmaterialien in Sammlungen zusammenstellen. Diese Funktionen stehen Ihnen bei der Nutzung des Portals als Gast nicht zur Verfügung.

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Wie kann ich mein Passwort ändern?

Ihr Passwort können Sie in den Benutzereinstellungen ändern. Hierfür melden Sie sich zunächst mit Ihren Zugangsdaten bzw. Hochschulzugang an. Klicken Sie dafür oben rechts auf Ihren Benutzernamen und wählen im Drop-Down-Menü Account verwalten.

 

Klicken Sie auf die Schaltfläche Passwort ändern und geben hier zum Ändern Ihr altes und in der Zeile darunter Ihr neues Passwort an. Haben Sie Ihr altes Passwort vergessen, dann kontaktieren Sie den Support unter support.twillo@tib.eu.

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Warum wird mein Passwort nicht gespeichert?

Beim Speichern der Zugangsdaten kann es in Firefox zu Problemen kommen. Mit Chrome lassen sich die Zugangsdaten auch im Browser speichern.

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Ich habe mein Passwort vergessen. Was nun?

Wenn Sie sich über Ihren Hochschulzugang (über Ihren DFN-Account) angemeldet haben, müssen Sie bei Ihrer Hochschule ein neues Passwort anfordern.

Falls Sie sich bei twillo manuell registriert haben, erhalten Sie ein neues Passwort, indem Sie eine Mail an support.twillo@tib.eu schreiben.

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Wie ändere oder lösche ich mein Profilbild?

In den Benutzereinstellungen können Sie Ihr Profilbild löschen oder ändern. Klicken Sie dafür oben rechts auf Ihren Benutzernamen und wählen im Drop-Down-Menü Account verwalten.

Klicken Sie hier auf Bearbeiten und anschließend auf ändern, um mithilfe der Upload-Funktion ein neues Bild von Ihrem lokalen Arbeitsplatz einzufügen.

Um das Profilbild zu löschen, klicken Sie auf das Papierkorb-Symbol rechts neben dem Profilbild. Speichern Sie abschließend die Änderungen über den Button Speichern.

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Warum funktioniert die Freigabe für ausgewählte Personen nicht?

Die Freigabe Ihres Bildungsmaterials für ausgewählte Personen erfolgt in Ihrem Workspace unter der Option Freigeben im Fenster Freigaben verwaltenGeben Sie in das Eingabefeld den Namen der Person/en ein, für die Sie Ihr Bildungsmaterial oder Ihren Ordner freigeben möchten. Sind diese Personen im OER-Portal registriert, erscheinen sie als Vorschläge unter dem Suchfeld.

Personen, die sich noch nicht mit ihren DFN Zugangsdaten (Hochschulaccount) angemeldet haben, werden im OER-Portal nicht als registrierte Nutzer*innen erkannt. Hierfür sollten Sie die entsprechende Person zunächst auf das OER-Portal aufmerksam machen!

Weitere FAQs die hilfreich für Sie sein könnten:

Wie lade ich zur Mitarbeit ein?

Wie stelle ich Materialien auf twillo ein?

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Wie kann ich meinen Account mit meiner ORCID-ID verknüpfen?

Mit der ORCID-ID können Forschende eindeutig und dauerhaft identifiziert werden. Publikationen und anderer Forschungsoutput von verschiedenen Plattformen werden über diese ID einer einzigen Person zugeordnet. Die UB Würzburg erklärt in einem Video, wie Sie sich bei ORCID registrieren können.

Um Ihre ORCID-ID mit ihrem Twillo-Account zu verbinden, klicken Sie nach erfolgreicher Anmeldung unter ihrem Namen die Option “Profil verwalten” an.

Feld blau markiert, um zum Bereich Profil verwalten zu wechseln

Unter der Option “Persistente IDs festlegen” können Sie Ihre ORCID-ID einpflegen.

ausklappbares Feld blau markiert, um persitente IDs festzulegen
Feld blau markiert, in das die Orcid ID eingetragen wird
Nach erfolgreicher Eingabe speichern Sie diese ab.
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Wie kann ich meinen Account mit meiner GND-URI verknüpfen?

In der Gemeinsamen Normdatei (GND) wird einer Personen eine eindeutige Kennung (die sogenannte GND-ID) zugeordnet, so dass keine Verwechslungen z.B. bei Namensdopplungen oder verschiedenen Schreibweisen entstehen. Die GND-ID wird von Bibliotheken bei der Katalogisierung von Publikationen vergeben.

Die GND-URI ist ein Link zu Ihrem persönlichen Datensatz. Sie finden Ihre GND-URI, indem Sie sich im Katalog der DNB suchen und dann auf Ihren Namen klicken. Sollte keine GND-URI mit Ihrem Namen verknüpft sein, wenden Sie sich bitte an Ihre Hochschul-Bibliothek.

Um Ihre GND-URI mit ihrem Twillo-Account zu verbinden, klicken Sie nach erfolgreicher Anmeldung unter ihrem Namen die Option “Profil verwalten” an.

Feld blau markiert, um zum Bereich Profil verwalten zu wechseln
Unter der Option “Persistente IDs festlegen” können Sie Ihre GND-URI einpflegen.
ausklappbares Feld blau markiert, um persitente IDs festzulegen
Feld blau markiert, in das die GND-URI eingetragen wird
Nach erfolgreicher Eingabe speichern Sie diese ab.

Fragen zu den Portalfunktionen

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Wie funktioniert die twillo-Suche?

Mit der twillo-Suche finden Sie schnell und einfach die passenden Materialien für Ihre Zwecke. Aufgrund der Einbindung des OERSI (Suchindex für Open Educational Ressources in der Hochschullehre) enthalten die Suchergebnisse neben OER, die auf twillo veröffentlicht sind, auch Bildungsmaterialien aus anderen OER-Portalen. Materialien, die auf twillo veröffentlicht wurden, sind unterhalb des Vorschaubilds mit dem kleinen twillo Icon gekennzeichnet. 

Fahren Sie mit dem Cursor über die Kachel eines Suchergebnisses, werden Ihnen die wichtigsten Informationen zum jeweiligen Material auf einen Blick angezeigt.

Auf der linken Seite stehen Ihnen diverse Filter zur Verfügung, um Ihre Suche zu verfeinern. So können Sie die Suchergebnisse auf ein bestimmtes Fach (der hochschulischen Fächerklassifikationen von Destatis), eine bestimmte Lizenz (z.B. Creative Commons, MIT) und eine bestimmte Materialart (z.B. Video, Präsentation, Skript) beschränken oder gezielt nach Materialien suchen, die von einer bestimmten Autorin, einem bestimmten Autor oder an einer bestimmten Institution entwickelt wurden. Auch die Sprache des Materials kann gefiltert werden. Zuletzt können Sie über den Filter Herkunft bestimmen, ob nur OER angezeigt werden sollen, die auf einer bestimmten Plattform (z.B. twillo, Tib AV-Portal, ZOERR) veröffentlicht wurden.

Unterhalb der Suchergebnisse steht der Einstieg zu twillo über die Sammlungen direkt zur Verfügung. Was eine Sammlung ist, finden Sie in der FAQ Was sind Sammlungen und wie nutze ich sie?

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Wie stelle ich Materialien auf twillo ein?

Material hochladen oder verlinken können Sie auf twillo über Ihren Workspace. Um in Ihren Workspace zu gelangen, klicken Sie oben links auf Suchumgebung.

Klicken Sie anschließend auf Workspace

Klicken Sie in Ihrem Workspace auf den Button +NEU und wählen anschließend Neues Material. 

Per Drag and Drop können Sie nun Ihr neues Material in das Ablagefeld ziehen. Klicken Sie alternativ auf Durchsuchen, um das Material aus Ihren lokalen Dateien auszuwählen. Als dritte Option steht Ihnen die Verlinkung des Materials über die URL Eingabe zur Verfügung. Verlinkungen sind nur dann möglich, wenn das Material bereits auf einer anderen Plattform (z.B. YouTube, AV-Portal, SlideWiki, GitHub/GitLab etc.) veröffentlicht ist.

Material anhand von Metadaten beschreiben:

Klicken Sie anschließend auf OK, um Ihr Material anhand der Metadaten zu beschreiben (Dieser Schritt ist nur bei der Verlinkung von Materialien erforderlich; bei der Nutzung der Drag and Drop oder der Durchsuchen Funktion, öffnet sich das Fenster zur Metadaten-Eingabe automatisch).

Füllen Sie nun in der Eingabemaske alle Pflichtfelder aus. Diese sind Dateiname (wird automatisch gesetzt) und Titel. Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus mindestens Angaben zu Autor*innen zu machen und eine Lizenz zu vergeben. Zum besseren Finden und Nachnutzen Ihres Materials, gehen Sie den Dialog von oben bis unten durch und machen Sie so viele Angaben wie möglich. 

Die Metadaten können Sie jederzeit bearbeiten, in dem Sie in Ihrem Workspace auf die drei Punkte neben dem Material klicken und hier Infos bearbeiten wählen.

Beachten Sie!: Befindet sich das Material in Ihrem Workspace, ist es zunächst nur für Sie sichtbar. Erst mit der aktiven Freigabe veröffentlichen Sie Ihr Material auf twillo. Hierfür gibt es zwei Wege.

Material freigeben:

Um Ihr Material zu veröffentlichen, klicken Sie in Ihrem Workspace auf die drei Punkte neben Ihrem Material und wählen hier Freigeben aus.

Veröffentlichen Sie Ihre OER, indem Sie den Schalter Material öffentlich freigeben aktivieren.

Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Material nur mit bestimmten Nutzer*innen des Portals zu teilen. Wählen Sie hierfür mit der Suchfunktion die gewünschten Personen aus und vergeben Sie über das Drop-Down-Menü eine Rolle. Bestätigen Sie Ihre Freigabe anschließend mit dem Button Einladen. Sie können nur Personen, die einen eigenen twillo Account haben auf diese Weise auswählen und benennen.

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Wie veröffentliche ich Videos auf twillo?

Ist Ihr Video bereits auf einer anderen Plattform veröffentlicht, können Sie es auf twillo verlinken. Wählen Sie in Ihrem Workspace die Schaltfläche +NEU aus. Klicken Sie auf Neues Material und tragen Sie die URL zu Ihrem Video ein.

Ist Ihr Video bisher noch nicht veröffentlicht, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie veröffentlichen es im AV-Portal der Technischen Informationsbibliothek (TIB) Hannover oder Sie laden Ihr Video direkt auf twillo hoch. Da twillo und das AV-Portal miteinander verknüpft sind, wird Ihr Video auch dann über die twillo-Suche auffindbar, wenn Sie sich für eine Veröffentlichung im AV-Portal entscheiden.

  1. Veröffentlichung im AV-Portal
    Ein Upload im AV-Portal eignet sich besonders dann, wenn es sich um einen wissenschaftlichen bzw. einen Lehr-Lernfilm handelt, für den Sie einen DOI* erhalten möchten. Das Portal wird von der TIB betrieben und hat transparente Nutzungbedingungen. Über das Portal werden Ihre Videos weltweit sichtbar, optimal recherchierbar, sekundengenau zitierbar und nachhaltig nutzbar bereit gestellt. Auch ein Upload von großen Dateien ist problemlos möglich. 

    Um den Upload in das AV-Portal vorzunehmen, registrieren Sie sich zunächst hier. Nutzen Sie anschließend das Uploadformular und  geben Sie die Metadaten Ihres Videos ein. Bitte kennzeichnen Sie „OER“ im Abstract oder unter Keywords. Danach dauert es in der Regel etwa drei Tage bis Ihr Video im AV-Portal sichtbar ist. Um nach der Veröffentlichung Änderungen an den Metadaten Ihres Videos vorzunehmen oder das Video zu löschen, stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen des AV-Portals jederzeit zur Verfügung.

    Sie möchten sich keinen eigenen Account im AV-Portal anlegen? Kein Problem! Schreiben Sie eine Mail an support.twillo@tib.eu – wir übernehmen den Upload gern für Sie.

  2. Veröffentlichung auf twillo
    Der direkte Upload eines Videos auf twillo bietet sich besonders dann an, wenn es sich bei dem Video um eine kleine Datei handelt, für die Sie (noch) keinen DOI* erhalten möchten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie planen, das Video zu überarbeiten oder zu versionieren. Auch, wenn Sie ihr Video in einer Sammlung oder Serie gemeinsam mit anderen Materialien organisieren möchten, ist twillo der geeignete Ort für die Veröffentlichung.

 


*DOI steht für Digital Object Identifier (dt.: digitaler Objektbezeichner). Es handelt sich um einen eindeutigen und dauerhaften digitaler Identifikator für digitale Objekte. Durch einen DOI lassen sich Videos und Videoausschnitte sekundengenau zitiert und wie klassiche Zitate aus Texten in wissenschaftliche Arbeiten einbinden.

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Was sind Sammlungen und wie nutze ich sie?

Mit der Sammlungsfunktion können Sie im Portal veröffentlichte Bildungsmaterialien nach thematischen, didaktischen oder anderen Kriterien zusammenstellen. Sammlungen können für den privaten Bedarf angelegt oder öffentlich geteilt werden.

Beispiele:

  • Themenspezifische Bildungsmaterialien
  • Materialien für eine bestimmte Lehrveranstaltung
  • Selbstlernmaterialien für Studierende
  • Fundus von aufgabenorientierten Materialien

Durch die geleistete Recherche, Sichtung und ggf. Sortierung besitzen Sammlungen einen kurativen Mehrwert, wenn sie öffentlich geteilt werden.

Jedes Bildungsmaterial, das Sie in Ihre Sammlung legen, stellt eine Kopie dessen dar und bleibt somit eine Momentaufnahme. Sollten sich Änderungen an dem Ursprungsmaterial ergeben, werden diese nicht synchronisiert. So behalten Sie den Überblick über die Inhalte Ihrer eigenen Sammlung. Mehr zu Sammlungen erfahren Sie hier in der Dokumentation.

Eine Sammlung anlegen

Das Anlegen einer Sammlung kann aus allen drei Navigationsbereichen (Sammlungen, Suchumgebung oder Workspace) erfolgen. Im Folgenden wird der Vorgang aus dem Bereich Sammlungen beschrieben.

Gehen Sie im Navigationsbereich auf den Bereich Sammlungen.

Dort legen Sie über die Schaltfläche +Sammlung erstellen eine Sammlung an.

Nun legen Sie zunächst die Sichtbarkeit der Sammlung fest (Private Sammlung, Gemeinsame Sammlung, Öffentliche Sammlung). Die Sichtbarkeit der Sammlung können Sie zu einem später Zeitpunkt ändern.

Sobald Sie eine Auswahl getroffen haben, werden Sie zur Beschreibungsmaske der Sammlung geführt. Hier geben Sie einen prägnanten Titel ein und geben eine passende Beschreibung zur Sammlung an. Sie haben zudem die Möglichkeit ein Vorschaubild zu ergänzen und eine Farbe für die Sammlung zu wählen.

Nutzung der Sammlung
Nachdem Sie die Sammlung angelegt haben, können einzelne Bildungsmaterialien – eigene oder von anderen Nutzer:innen freigegebene Materialien –  in die Sammlung hinzugefügt werden.

Innerhalb der Sammlung können Sie eine Reihenfolge der Bildungsmaterialien festlegen, indem Sie das entsprechende Material hin und her schieben. So lassen sich auch lektions- oder kursspezifische Abfolgen abbilden. Auch die Erstellung von Untersammlungen lassen sich mit der Sammlungsfunktion realisieren, sodass komplexe Materialzusammenstellungen möglich sind. Aktuell ist zum Ändern der Reihenfolge von Bildungsmaterialien innerhalb einer Sammlung noch die Nutzung des Chrome Browsers erforderlich.

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Was sind Serien und wie nutze ich sie?

Mit der Serienfunktion können Sie Materialien bündeln, die unmittelbar zusammengehören. Hierbei fügen Sie einem Hauptmaterial (auch Eltern-Objekt genannt) weitere Materialien (Nebenelemente bzw. Serienelemente) hinzu.

Beispiele:

  • Musterlösung zu einer Probeklausur
  • Lösungswege zu einem Arbeitsblatt
  • Aufgaben zu einem Lehrvideo
  • Anleitungen für die Nutzung des Materials in der Lehre (Begleitinformationen)
  • Andere Dateiformate des Materials

Beim Hochladen oder Verlinken eines Materials auf twillo können Sie direkt Serienelemente hinzufügen. Die von Ihnen eingegebenen Metadaten werden dann automatisch für alle Serienelemente übernommen. Sie können Ihren Materialien auch nachträglich noch Serienelemente hinzufügen.

Eine Serie erstellen

  1. Gehen Sie in Ihren Workspace und wählen Sie das entsprechende Material aus, dem Sie ein weiteres Material hinzufügen möchten.

2. Wählen Sie in den Menüoptionen (drei Punkte) den Punkt Infos bearbeiten.

3. Klicken Sie im Navigationsbereich Allgemeine Informationen in dem Bereich Weitere Materialien hinzufügen auf die Schaltfläche Hinzufügen.

4. Per Drag and Drop können Sie das Material nun in das Ablagefeld ziehen oder durch den Button Durchsuchen auswählen. Handelt es sich bei Ihrem Material um eine Verlinkung, können Sie diese über die URL-Eingabe angeben.

Sofern Sie die Angaben nicht manuell anpassen, werden die beim erst angelegten Material eingegebenen Informationen inkl. gewählter Lizenz an das ergänzte Material vererbt. Die Reihenfolge der Bildungsmaterialien in der Ansicht können Sie ändern, indem Sie sie in diesem Bereich hin und her schieben.

Im OER-Portal twillo geht sichtbar hervor, dass Ihr angelegtes Bildungsmaterial aus mehreren Serienelementen besteht.

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Worin unterscheiden sich Sammlungen und Serien?

In Sammlungen können Sie Bildungsmaterialien (nach thematischen oder didaktischen Gesichtspunkten) zusammenstellen, die jeweils für sich eigenständig sind. Fassen Sie z.B. verschiedene Materialien für eine bestimmte Lehrveranstaltung in einer Sammlung zusammen.

In Serien fügen Sie hingegen einem Hauptmaterial (auch Eltern-Objekt genannt) weitere Materialien (Serienelemente) hinzu. Hierbei werden die Metadaten des Hauptmaterials automatisch auch an den Serienelementen gespeichert. Bitte wählen Sie die Serienfunktion nur dann, wenn Hauptmaterial und Serienelemente unmittelbar zusammengehören. Fügen Sie z.B. einem Arbeitsblatt (Hauptobjekt) den Lösungsbogen als Serienelement hinzu.

Alle Infos rund um Sammlungen finden Sie hier. Wissenswertes zu Serien können Sie hier nachlesen.

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Was ist die Versionsfunktion und wie nutze ich sie?

Die Weiterentwicklung und Aktualisierung von Bildungsmaterialien sind auf twillo eine zentrale Funktion. Bereits eingestellte Materialien brauchen nach einer Überarbeitung nicht gelöscht und neu hochgeladen werden. Sie können mit der Funktion der Versionierung ganz einfach die alte Version mit der entsprechend neuen Datei ersetzen.

Eine neue Version erstellen

Gehen Sie in Ihren Workspace und wählen Sie das entsprechende Material aus, welches Sie ersetzen bzw. aktualisieren möchten.

Wählen Sie in den Menüoptionen (drei Punkte) den Punkt Infos bearbeiten.

Im Navigationsbereich Allgemeine Informationen finden Sie im Bereich Version die Schaltfläche Material ersetzen sowie eine Kommentierungsspalte, in der Sie angeben können, welche Änderungen vorgenommen wurden. Wenn Sie auf die Schaltfläche Material ersetzen klicken, öffnet sich die Uploadfunktion. Wählen Sie das entsprechende Material aus, das nun die ursprüngliche eingestellte Datei ersetzt.

Den Versionsverlauf eines Materials einsehen

Für jedes eingestellte Bildungsmaterial wird automatisch ein Versionsverlauf angelegt und jede Bearbeitung dokumentiert. Diese Dokumentation finden Sie im Bereich Ihres Workspaces. Die darin enthaltenen Daten können lediglich von Ihnen und von Personen, denen Sie Rechte erteilt haben, eingesehen werden.

Die Versionsgeschichte der jeweiligen Bildungsmaterialien finden Sie am einzelnen Bildungsmaterial selbst. Wählen Sie in Ihrem Workspace das entsprechende Material aus. Dadurch wird im rechten Kopfmenü ein Infobutton sichtbar.

Wenn Sie den Infobutton wählen, öffnet sich ein Infofeld. Unterhalb des Titels können drei Bereiche angewählt werden, wovon der dritte Bereich zur Versionsansicht führt. Sobald Sie diesen anwählen, erscheint die Versionsgeschichte. Es sind alle Änderungen einsehbar.

In dem Versionsverlauf enthaltene Informationen

Mit dem Versionsverlauf lassen sich alle Entwicklungen Ihres Bildungsmaterials nachvollziehen. Der Versionsverlauf zeigt alle vorgenommenen Änderungen jeglicher Art an:

  • die bearbeiteten Informationen und Lizenzen
  • ersetzte Materialien
  • ergänzte Materialien

Zusätzlich werden hinterlegte Versionskommentare angezeigt und dokumentiert von wem die Aktualisierung durchgeführt wurde.

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Was ist eine Variante und wofür dient sie?

Durch die Anlage einer Variante können Sie Materialien anderer Nutzer:innen in Ihrem Workspace ablegen. Anschließend haben Sie vollen Zugriff auf den Metadatendialog der Variante. Somit können Sie z. B. eine veränderte Version des Originals einfügen, Serienelemente hinzufügen und die Beschreibung des Materials ändern.

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Wie lade ich zur Mitarbeit ein?

Personen oder Gruppen, die einen twillo-Account besitzen können an Ihren Bildungsmaterialien mitarbeiten, wenn Sie diese zur Mitarbeit einladen. 

Öffnen Sie Ihr Material und wählen Sie im Menü oben rechts den Reiter Freigeben aus.

Nutzen Sie nun das Suchfeld, um Personen zu finden, die Sie zur Mitarbeit einladen möchten. Wählen Sie anschließend im Dropdownmenü aus, welche Rechte die eingeladenen Personen erhalten sollen. Die Optionen Mitarbeiter*in und Koordinator*in erlauben einen Zugriff auf die von Ihnen ausgewählten Bildungsmaterialien, Ordner oder Sammlungen. Schließen Sie den Prozess über den Button Speichern ab.

Die Berechtigungen werden von Ihnen selbst verwaltet, sodass Sie immer den Überblick über Entwicklungen (Versionen) der Materialien behalten. Auch können Sie die Zugriffsrechte jederzeit ändern. Zudem haben Sie die Möglichkeit unter dem Punkt Workflow die Zusammenarbeit zu organisieren. Sie können Aufgaben definieren und diese ausgewählten Personen oder Gruppen zuweisen. Mehr zur Zusammenarbeit finden Sie hier.

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Wie kann ich mein Material von anderen Lehrenden prüfen lassen?

Mithilfe der Workflow-Funktion können Sie Ihr Material von anderen prüfen lassen. Die Prüfung kann vor und nach einer Veröffentlichung des Materials erfolgen.

Gehen Sie in Ihren Workspace und wählen Sie das entsprechende Material aus, das Sie prüfen lassen möchten. Wählen Sie in den Menüoptionen (drei Punkte) den Punkt Workflow.

Es öffnet sich ein Fenster mit den Workflow-Informationen. Im Feld Zuständiger geben Sie die Person an, die das Material prüfen soll. Beim Eintippen des Namens werden Ihnen sowohl Nutzer:innen aus Ihrer eigenen Organisation/ Hochschule (“In meiner Organisation”) als als auch Personen außerhalb Ihrer Organisation (“Globale Ergebnisse”) vorgeschlagen.

Screenshot Nutzer im Bereich Workflow

Die gewählte Person erscheint im Feld unter der Suche. Im Feld Status wählen Sie Zu prüfen aus. Im Feld Kommentar geben Sie an, was geprüft werden soll.

Screenshot Markierung Zu prüfen im Bereich Workflow

Sollten Sie der prüfenden Person vorab nicht die Bearbeiter-Rechte am Material gegeben haben, werden diese automatisch eingeräumt, sobald Sie speichern.

Screenshot Koordinatoren Berechtigung erteilen Markierung "Ja, zulassen"

Die prüfende Person kann nun in ihrem Workspace über den Ordner Ich bin zuständig auf Ihr Material zugreifen und die Prüfung vornehmen.

Screenshot Markierung "Ich bin zuständig" im Bereich Workflow

Die prüfende Person kann Ihnen das Ergebnis der Prüfung über die Workflow-Funktion mitteilen. Hierfür gibt sie im Feld Status an, ob das Material geprüft ist, d.h. ohne Mängel ist oder diese von ihr behoben wurden, oder sie gibt an: hat Mängel. Wenn Mängel festgestellt werden, sollten diese im Feld Kommentar benannt werden.

Screenshot Markierung Geprüft im Workflow

Das Feld Protokoll der bisherigen Workflow-Aktivitäten dokumentiert für Sie alle Änderungen der Felder Zuständiger, Status und Kommentar.

Sie können Ihr Material von mehreren Personen gleichzeitig prüfen lassen.

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Kann ich mehrere Materialien gleichzeitig freigeben bzw. veröffentlichen?

Sie können mehrere Materialien auf einmal freigeben, indem Sie die Materialien in Ihrem Workspace anwählen und anschließend in der Kopfnavigation Freigeben anwählen.

Screenshot von der Funktion mehrere Materialien für eine Personen freigeben.

In einem nächsten Schritt geben Sie dann in der Eingabemaske Freigaben verwalten die Personen an für die Sie die Materialien freigeben möchten. Die Funktion soll Gruppen die Zusammenarbeit erleichtern.

Personen oder Gruppen hinzufügen
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Kann ich Materialien auf twillo kommentieren?

Aber ja! Denn das “O” in OER steht auch für Offenheit im Sinne eines konstruktiven Austauschs über Lehr-Lern-Materialien. Was ist gelungen? Wo bieten sich Ergänzungen oder Änderungen an? Und auch gerne ganz konkret: Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Einsatz der Materialien gemacht? Voraussetzung für das Kommentieren von Materialien ist, dass Sie über einen Portal-Account verfügen. Mehr zur Kommentarfunktion erfahren Sie hier.

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Wo finde ich die Nutzungstatistik meiner Bildungsmaterialien? 

Zu allen Materialien, die auf twillo veröffentlicht werden, wird eine Nutzungsstatistik geführt. Diese beinhaltet Informationen darüber, wie oft Ihr Material angesehen und heruntergeladen wurde, in wie viele Sammlungen es integriert wurde und ob andere Nutzer:innen es als Variante kopiert haben.

Um einen Einblick in die Statistik Ihrer Materialien zu erhalten, öffnen Sie zunächst Ihren Workspace. Wählen Sie anschließend das Material, dessen Nutzungszahlen Sie ansehen möchten, mithilfe der Checkbox an der linken Seite an. Klicken Sie nun auf den kleinen Info-Reiter auf der rechten Seite und wählen Sie die Registerkarte Statistik aus.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur auf die Nutzungsstatistik von Materialien zugreifen können die Sie selbst auf twillo veröffentlicht haben oder die für Sie (als Koordinator:in oder Mitarbeiter:in) freigegeben wurden.

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Wie lade ich ein Vorschaubild zu meinem Material hoch?

Sie können zur besseren Übersicht Ihrem Material ein Vorschaubild (Thumbnail) hinzufügen. Dies erleichtert anderen Nutzer:innen das Auffinden und wertet die Erscheinung ihres Materials auf.

Die Funktion zum Hochladen eines Vorschaubildes wird Ihnen direkt nach Auswahl und Upload Ihres Materials oben im Fenster zum Bearbeiten der Informationen bzw. Metadaten angeboten. Hierfür den Uploadbutton auswählen und das passende Bild aus ihrem lokalen Dateisystem auswählen.

Ihr Vorschaubild können Sie jederzeit im Metadatendialog ändern. Eine Erklärung hierzu finden Sie im FAQ Metadaten ändern.

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Wie kann ich H5P Materialien auf twillo veröffentlichen?

H5P-Materialien können entweder als einzelne H5P-Dateien hochgeladen werden oder auf einer öffentlich zugänglichen html-Seite verlinkt werden.

  • Als Datei bereitstellen
    Materialien, die mit der kostenlosen Open Software H5P erstellt werden, können als H5P-Datei auf twillo hochgeladen werden. Hierfür müssen Sie die Datei ggf. lokal auf Ihrem Rechner speichern und von dort aus auf twillo hochladen. Aber beachten Sie, dass die von Ihnen hinzugefügten Inhalte (z.B. Grafiken oder Texte) unter einer offenen CC-Lizenz stehen müssen oder gemeinfrei sind. Geben Sie daher immer die Infos in den dafür vorgesehenen Metadaten an. Sie begehen eine Urheberrechtsverletzung, wenn Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Werke integrieren.
  • Als Verlinkung bereitstellen
    Wenn Sie Ihre H5P-Materialien bereits auf einer öffentlich zugänglichen Webseite hinterlegt haben, können Sie diese Webseite auf twillo durch die Funktion Verlinken auf twillo teilen.

Drei Möglichkeiten, um H5P-Materialien zu generieren und zu veröffentlichen:

  • Um die Anwendung zu testen können Sie die von Nele Hirsch bereitgestellte Testumgebung einstiegh5p nutzen. Materialien, die Sie in dieser Textumgebung erstellen, löschen sich nach sechs Stunden automatisch. Speichern Sie also das von Ihnen erstellte Material lokal über den Button Wiederverwenden auf Ihrem Rechner und teilen es auf twillo, um die Datei dauerhaft zu erhalten.
  • Wenn Sie H5P regelmäßig nutzen wollen, dann empfehlen wir die kostenlose lumi-Desktop Anwendung. Mit dieser erstellen Sie Ihre kreativen und interaktiven Lernmaterialien lokal und können diese nach Fertigstellung als H5P-Datei auf twillo bereitstellen.
  • Schauen Sie in die Funktionen Ihres Lernmanagementsystem, ob H5P als Plugin integriert ist. Dann können Sie direkt in Ihrer Kursumgebung H5P-Materialien erstellen. Auch diese können Sie dann über den Button Wiederverwenden lokal als H5P Datei speichern und auf twillo veröffentlichen.
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Ich habe mein Material veröffentlicht. Warum wird es nicht in der Suche angezeigt?

Dass Materialien nach der öffentlichen Freigabe nicht direkt über die twillo Suche auffindbar sind, hat folgenden Grund: Die Suche des  Portals basiert auf dem OER-Suchindex OERSI, der für die Darstellung von Suchergebnissen eine Vielzahl unterschiedlicher OER-Plattformen crawlt. Der OERSI wird jedoch nur einmal täglich – über Nacht – aktualisiert, so dass Uploads auf twillo in der Regel erst am nächsten Tag in den Suchergebnissen erscheinen.

Sollten Sie Ihr Material einige Tage nach der Freigabe noch nicht in der twillo Suche finden, wenden Sie sich bitte per Mail an unseren Support.

Fragen zu den Metadaten

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Wie kann ich die Metadaten meines Materials bearbeiten?

Um die Metadaten Ihres Materials zu ändern, rufen Sie den Metadatendialog Ihres Materials auf. Gehen Sie in Ihren Workspace  und öffnen Sie die Menüoptionen (drei Punkte) des Materials, das Sie gern anpassen möchten. Wählen Sie hier Infos bearbeiten aus.

Alternativ können Sie den Metadatendialog aufrufen, indem Sie Ihr Material öffnen und das Menü oben rechts aufrufen. Auch hier finden Sie den Punkt Infos bearbeiten, über den Sie in den Metadatendialog gelangen.

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Was sind obligatorische Metadaten?

Titel, Autor:in (außer bei CC0 oder PD), Lizenz und Erscheinungsjahr sind auf twillo Pflichtangaben. Sie müssen angegeben werden, um ein Material zu veröffentlichen.

Diese Informationen sind Mindestangaben für die Qualitätssicherung der Materialien und tragen darüber hinaus zur Auffindbarkeit der Materialien bei.

Optional können Sie Ihrem Bildungsmaterial auf twillo didaktische Kontextinformationen geben, um anderen Lehrenden die Einschätzung und Bewertung der Verwendbarkeit im eigenen Lehrkontext zu erleichtern (Inhaltstyp, Veranstaltungsformat, Niveau, Funktion, Erfahrungsbericht).

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Was muss ich bei der Angabe einer Lizenz beachten?

Im Metadatendialog (s. FAQ “Wie kann ich die Metadaten meines Materials bearbeiten?”) haben Sie die Möglichkeit, eine Lizenz für das von Ihnen bereitgestellte Material zu vergeben. Wählen Sie hierfür im Bereich Lizenz, den Punkt Lizenz verwalten aus. Im folgenden Fenster haben Sie zunächst die Möglichkeit zwischen den Lizenzen CC 0, Public Domain, CC-BY und CC-BY-SA auszuwählen. Sollte die gewünschte Lizenz nicht dabei sein, deaktivieren Sie über den Schalter oben rechts die Option Nur-OER Lizenzen.

Wählen Sie im folgenden Fenster im Dropdown-Menü Creative Commons aus, werden Sie mithilfe zweier Fragen durch den weiteren Prozess der Lizenzwahl geführt.

Die aktuellste Lizenzversion ist automatisch voreingestellt. Möchten Sie die Lizenzversion ändern, können Sie dies mithilfe des Dropdown-Menüs ganz unten im Fenster tun.

Wichtig: Haben Sie sich für eine Lizenz entschieden, die das Modul BY enthält, ist eine Urheber*innenangabe verpflichtend für das Speichern Ihrer Lizenzangabe. CC-Lizenzen der Version 3.0 setzen darüber hinaus die Angabe eines Titels voraus.

Nachdem Sie Ihre Lizenzangabe gespeichert haben, wird sie in der Beschreibung Ihrer Materialien sichtbar. Eine Verlinkung des Lizenztexts erfolgt automatisch. Weitere Informationen zu den Creative Commons Lizenzen finden Sie auf twillo im Bereich Rechtliches.

 

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Wo und wie gebe ich die Urheberschaft (Autor*innen) für OER an?

Sie haben im Abschnitt Urheber-Angaben zwei Optionen, für die Angabe von Urheber*innen: Über die Schaltflächen Freie Urheber-Angabe oder Autoren und Beteiligte.

Wählen Sie bitte wenn möglich die Option Autoren & Beteiligte aus. Nur so veranlassen Sie, dass die Urheber*innenangaben auch in den Metadaten des Materials gespeichert werden.

Klicken Sie das Eingabefeld unter Autoren & Beteiligte an und tragen Sie die Urheberin, bzw. den Urheber ein. Wichtig: Wenn Sie selbst nicht Urheber*in des Bildungsmaterials sind, tragen Sie Ihren eigenen Namen bitte nicht ein – Sie werden automatisch als Beteiligte*r an den Metadaten im Portal erwähnt.

Sind mehrere Urheber*innen beteiligt oder möchten Sie eine Organisation oder Institution angeben, klicken sie auf weitere Beteiligte.

Im folgenden Fenster klicken Sie im Bereich Beteiligte am Objekt auf den Button Hinzufügen.

Im folgenden Fenster haben Sie die Möglichkeit, alle Urheber*innen Personen -und/oder Organisationen – zu benennen. Tragen Sie einen Namen in die Eingabemaske ein und wählen Sie anschließend über das Dropdownmenü im Bereich Tätig als die Funktion Autor*in aus. Speichern Sie Ihre Eingabe über den Button Übernehmen.

Die Freie Urheber-Angabe wählen Sie bitte nur im Ausnahmefall: Sofern Sie Ihre eigenen oder Bildungsmaterialien Dritter im OER-Portal teilen, die unter CC 0 freigegeben sind. Die eingegeben Daten unter Freie Urheber-Angabe werden zwar in der Detailansicht des Bildungsmaterials auf twillo aufgeführt, jedoch nich als Metadaten am Bildungsmaterial gespeichert. Wir empfehlen daher die Angaben im Feld Autoren & Beteiligte.

Sie können die Urheber*innenangaben jederzeit ändern: Öffnen Sie hierfür in Ihrem Workspace das gewünschte Bildungsmaterial und wählen Sie die Option Infos bearbeiten in den Menüoptionen (drei Punkte) aus.

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Wo und wie mache ich Angaben zu weiteren Beteiligten an meinen OER?

Sie haben auf twillo die Möglichkeit, neben den Urheber*innen/Rechteinhaber*innen weitere an der Entwicklung des Materials beteiligte Personen (z.B. Herausgeber*innen, Grafiker*innen) sichtbar zu machen. Wenn Sie dies wünschen, gehen Sie bitte wie folgt vor.

Gehen Sie in Ihren Workspace  und öffnen Sie die Menüoptionen (drei Punkte) des Materials, an dem Sie beteiligte Personen ergänzen möchten. Wählen Sie im Dropdownmenü Infos bearbeiten aus. Das Metadaten-Eingabefenster erscheint. Wählen Sie im Bereich Urheber-Angaben den Reiter Autoren & Beteiligte aus und klicken Sie auf Weitere Beteiligte unterhalb des Eingabefelds.

Wählen Sie im Bereich Beteiligte am Objekt nun den Button Hinzufügen.

Im folgenden Fenster haben Sie die Möglichkeit, alle beteiligten Personen – und/oder Organisationen – sowie deren Rolle zu benennen. Tragen Sie einen Namen in die Eingabemaske ein und wählen Sie anschließend über das Dropdownmenü im Bereich Tätig als eine passende Funktion aus. Sie haben die Wahl zwischen 14 verschiedenen Rollen. Speichern Sie Ihre Eingabe mit dem Button Übernehmen.

Um weitere Beteiligte hinzuzufügen, wiederholen Sie die vorangegangenen Schritte.

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Was ist ein guter Titel?

Der Titel ist eine wichtige Beschreibungskategorie eines Bildungsmaterials. Er erleichtert die technische Auffindbarkeit des Materials und unterstützt Nutzer:innen, die bei der Suche auf aussagekräftige Titel angewiesen sind. Übereinstimmende Titelangaben, sowohl im Metadatendialog, als auch auf dem Material selbst, schaffen Klarheit bei den Zitationsangaben.

  • Wählen Sie den Titel so präzise wie möglich und benennen Sie den Inhalt so konkret wie möglich.
  • Nehmen Sie Fachtermini in den Titel auf.
  • Ggf. können auch Materialart und Angaben zum Format und Herstellersoftware mitgenannt werden (Übung zur Demokratieforschung H5P).
  • Vermeiden Sie möglichst kreative Titel, die den Inhalt nicht konkret benennen. Sie wecken zwar das Interesse, geben aber nicht konkret den Inhalt des Materials an.
  • Verzichten Sie auf nicht-aussagekräftige Wörter etwa Vergleich, Analyse, Kritik.
  • Vermeiden Sie abstrakte Bezeichnungen wie Einleitung, Lektion 1, Übung Teil 3.

Versuchen Sie die Perspektive der Suchenden einzunehmen und fragen Sie sich, wie Sie selbst nach dem Material suchen würden. Generell gilt: Je präziser der Titel, desto höher sind Auffindbarkeit und Einschätzbarkeit Ihres Materials.

Hinweis: Alles was Sie nicht in den Titel unterbringen können, können Sie als Schlagwort anbringen. Denn auch darüber lässt sich die Auffindbarkeit der Materialien erhöhen. Hier ein paar Tipps zur Vergabe von Schlagworten:

  • Vergeben Sie drei bis sieben aussagekräftige Begriffe/Keywords.
  • Verwenden Sie die Schlagworte im Singular.
  • Nutzen Sie Verben im Indikativ.
  • Handelt es sich bei Ihrem Material um ein fachübergreifendes Material, können Sie das auch so angeben (z.B. Hochschuldidaktik, Schlüsselqualifikation, fächerübergreifend, überfachlich).
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Mein Material ist keinem Fach zuzuordnen. Was nun?

Verschlagworten Sie es, um es als überfachliches Material auffindbar zu machen.

Geben Sie in der Eingabemaske im Bereich Klassifizierungen im Feld Schlagworte einen entsprechende Hinweise: z.B. Überfachlich, fächerübergreifend, Schlüsselkompetenz, (Hochschul-)Didaktik.

 

Falls ihr Bildungsmaterial keinem Fach der Destatis-Klassifikation zuzuordnen ist, können Sie das Metadatenfeld Fach- und Sachgebiet freilassen.

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Didaktische Metadaten

Auf twillo erhalten Bildungsmaterialien didaktische Kontextinformationen, denn diese Informationen erleichtern anderen Lehrenden die Einschätzung und Bewertung der Verwendbarkeit im eigenen Lehrkontext.

Didaktische Beschreibungen sind für eine adäquate Kontextualisierung des Materials nützlich. So werden die Materialien aus didaktischer Sicht für bestimmte Veranstaltungssettings und Zielgruppen konzipiert. Des weiteren sind Angaben zur didaktischen Funktion – also auf welche Lernzielstufe das Material zielt – und Erfolgsbedingungen und Stolpersteine hilfreiche Beschreibungen, um Bildungsmaterialien einschätzbar zu machen.

Veranstaltungsformat

Für welches Veranstaltungsformat haben Sie Ihr Bildungsmaterial primär entwickelt?

Screenshot Auswahl Niveau

Niveau

Für welche Zielgruppe ist das Material primär konzipiert worden?

Funktion

Welche didaktische Funktion hat das Material?

Erfahrungsbericht

Beantworten Sie die vier Leitfragen, um die Nachnutzung zu erleichtern:

  1. Setzt die Bildungsressource Vorwissen bei Lernenden voraus?
    z. B. Für diese vertiefende Übung sind Grundkenntnisse der Algebra notwendig.
  2. Was ist das Lernziel? 
    z. B. Die Studierenden sollen anhand des Planspiels erlerntes theoretisches Fachwissen spielerisch auf Praxisbeispiele anwenden und damit ihre Fach- und Methodenkompetenzen vertiefen.
  3. In welchem Lehr- bzw. Lernkontext haben Sie das Material bereits verwendet?
    z. B. Diese Karikatur habe ich als stillen Impuls in meinem Seminar angewendet um …
  4. In welchem Lehr- bzw. Lernkontext könnte das Material noch verwendet werden?
    z. B. Die Karikatur kann darüber hinaus als ein Beispiel für Impfkritik innerhalb eines Folieninputs verwendet werden.
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Was ist ein DOI und wie kann ich ihn für meine Lehr-Lernmaterialien erhalten?

Für eine nachhaltige und verlässliche Identifizierung und Zitierbarkeit von Forschungsergebnissen wie Videos, Artikeln oder Lehr-Lernmaterialien sind Persistent Identifier (PID) unerlässlich. Ein weit verbreiteter PID ist die sogenannte DOI, sie steht für Digital Object Identifier (dt.: digitaler Objektbezeichner). Dabei handelt es sich um einen eindeutigen und dauerhaften Identifikator für Objekte.
Wenn Sie für Ihre textbasierten Materialien, die Sie über unser Portal twillo veröffentlichen einen DOI  haben möchten, wenden Sie sich einfach per E-Mail an unseren Support (support.twillo@tib.eu).

Für die Vergabe eines DOI für Ihr Video schauen Sie bitte auch in unser FAQ „Wie veröffentliche ich Videos auf twillo?“ . Dort finden Sie alle notwendigen Informationen dazu.

Grundlegende Fragen zu OER

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Welche CC-Lizenzen eignen sich für OER?

Da Materialien am einfachsten in Lehr-/Lernsettings integriert werden können, wenn sie ohne weitreichende Restriktionen verändert und weiterverbreitet werden dürfen, ist eine besonders offene CC-Lizenz für OER sinnvoll. Die Lizenzen CC 0, CC BY, CC BY SA ermöglichen eine Bearbeitung und Nutzung zu jeglichen Zwecken und entsprechen damit dem pädagogischen Verständnis von OER in besonderem Maße.

Die folgende Abbildung gibt Ihnen einen Überblick über die Offenheit von Materialien absteigend von der Lizenz CC 0 bis zum klassischen Urheberrechtsschutz (© all rights reserved). 

Der dunkelgrüne Bereich stellt Lizenzen dar, die das Teilen, Verändern und Kombinieren von Materialien für nicht-kommerzielle und kommerzielle Zwecke erlauben (CC0, CC BY und CC BY SA).

Die Lizenzen des hellgrünen Bereichs erlauben ebenfalls das Teilen, Verändern und Kombinieren, schließen jedoch die kommerzielle Nutzung aus (CC BY NC und CC BY NC SA).

Die Lizenzen des gelben Bereichs ermöglichen keine Veränderung am Material. Lediglich das Teilen ist hier erlaubt (CC BY ND und CC BY ND NC).

Der rote Bereich stellt urheberrechtlich geschütztes Material dar. Dieses darf (i.d.R.) nur von seinen Urheber*innen verändert, verwertet und verbreitet werden. Grundsätzlich ist damit jede Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts zustimmungs- und oftmals auch vergütungspflichtig. Ausnahmen bieten die sog. “Schrankenregelungen” des Urheberrechts (weitere Informationen hierzu finden Sie auf twillo im Bereich OER Grundlagen).

Creative Commons License Spectrum von Shaddim, lizenziert unter CC BY (4.0)

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Wie unterscheiden sich Public Domain und die CC0-Freigabe?

Public Domain (auf Deutsch Gemeinfreiheit) bezeichnet den rechtsfreien Status geistiges Eigentums. Gemeinfrei sind Werke, an denen keine Urheberrechte bestehen: entweder (1) weil sie noch nie bestanden haben, (2) weil der Schutz dieser Rechte abgelaufen ist oder (3) weil Rechteinhaber:innen auf die Urheberrechte zugunsten der Allgemeinheit verzichtet haben. Die Nutzung solcher Werke ist uneingeschränkt möglich.

Während die ersten beiden unter 1-2 o.g. Varianten der Gemeinfreiheit auch in Deutschland zu finden sind, ist ein kompletter Verzicht auf die Urheberrechte (s.o. unter 3) in Deutschland und anderen europäischen Ländern nicht möglich. Auf die  Urheberpersönlichkeitsrechte   – das Recht zur Anerkennung der Urheberschaft und das Erstveröffentlichungsrecht – als Kern der Urheberrechte kann in Deutschland nicht verzichtet werden. Urheberrechtlich geschützte Werke können daher nicht durch eine Verzichtserklärung in Public Domain überführt werden. Das angloamerikanische Äquivalent für 1 und 2 ist Public Domain Mark; für 3 – Public Domain-Erklärung.

Für diejenigen, die ihr Werk in Deutschland der Allgemeinheit zur Nutzung freigeben möchten, eignet sich das Instrument der CC Zero-Freigabe. Hierbei handelt es sich um eine Verzichtserklärung der Rechteinhaber:innen auf die Ausübung der Urheberrechte gegenüber den Nutzenden. Nach der CC Zero-Freigabe darf das Werk – wie bei Public Domain – bedingungslos genutzt werden. Es müssen insbesondere keine Angaben zur Lizenz und zur Rechtsinhaberschaft des Materials gemacht werden.

Der wesentliche Unterschied zwischen der CC Zero-Freigabe und der Public Domain-Freigabe besteht darin, dass die Rechteinhaber:innen im Falle einer CC Zero-Freigabe nur auf die Ausübung ihrer Urheberrechte – ihre Geltendmachung im Wege einer Abmahnung oder vor Gericht- verzichten, nicht aber auf die Urheberpersönlichkeitsrechte selbst wie bei der Public Domain-Freigabe.  

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Was bedeuten die verschiedenen Versionen von Creative Commons Lizenzen?

CC-Lizenzen durchlaufen stetig Revisionsprozesse. Hieraus ergeben sich im Laufe der Zeit neue Lizenzversionen (2.0, 3.0 und 4.0).

Was sich in der aktuellen Version 4.0 gegenüber den vorangegangenen Versionen geändert hat, können Sie in diesem Beitrag von John Weitzmann auf iRights.info nachlesen: Creative Commons in Version 4.0 verfügbar: Was sich ändert und was nicht.

Ältere Lizenzversionen:
  • enthalten z.T. abweichende Nutzungsbedingungen. Deshalb ist es wichtig, die jeweilige Lizenzversion anzugeben. Maßgebend ist immer die Version, die im Lizenzvermerk genannt ist. Fehlt die Angabe dazu, gilt nicht automatisch die aktuellere Version. Vielmehr sollte man bei Lizenzgeber:innen nachfragen, welche Lizenz gemeint ist.
  • wurden noch an das deutsche Recht angepasst (portiert). Die Versionen 2.0 und 3.0 gibt es daher sowohl als internationale Fassung (z.B. CC BY 3.0 Int.) als auch als deutsche Fassung (z.B. CC BY 3.0 DE).

Bei der aktuell gültigen Version 4.0:

  • müssen Nutzer:innen sich nur an die Bedingungen der letzten vergebenden Lizenz/Version halten, vgl. Ziff.3 lit.a. 4. CC 4.0. Diese Regelung erleichtert die Nachnutzung von mehrfach bearbeiteten Werken, wenn die Bearbeitungen unterschiedlich lizenziert sind bzw. unterschiedliche Lizenzversionen haben.
  • wurde auf Portierung verzichtet, um eine weitere Zersplitterung der Lizenzlandschaft zu vermeiden. Von der aktuellen Version gibt es daher nur eine deutsche Übersetzung, z.B. hier für CC BY 4.0: Creative Commons — Namensnennung 4.0 International — CC BY 4.0.
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Wo finde ich weiterführende Informationen zu CC-Lizenzen?

Weitere Informationen zu den Creative Commons Lizenzen finden Sie auf twillo im Bereich OER Grundlagen.

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Wo erhalte ich Informationen zur Erstellung barrierearmer Bildungsmaterialien?

Auf folgenden Seiten finden Sie Tipps, wie Sie Ihr Material möglichst barrierearm erstellen können:

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Wie verwende ich Screenshots in OER rechtskonform?
Screenshots als digitale Kopien der Bildschirmoberfläche sind urheberrechtlich nicht geschützt. Was geschützt werden kann ist der Inhalt eines Screenshots (z.B. Ausschnitt einer Website, Benutzeroberflächen eines Computerprogramms, Bilder, Personenbilder, Texte, Landkarten), wenn dieser Schöpfungshöhe, d.h. einen gewissen Grad an Individualität und Originalität, erreicht. Screenshots von nicht schutzfähigen gemeinfreien Werken (Schöpfer:innen sind seit 70 Jahren tot) oder Amtswerken (Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse) dürfen in OER verwendet werden. 
  
Screenshots von urheberrechtlich geschützten Inhalten, die als OER offen lizenziert sind, dürfen unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen verwendet werden.
  
Screenshots von urheberrechtlich geschützten Inhalten dürfen in OER verwendet werden, wenn sie zu Zitatzwecken eingesetzt werden, § 51 UrhG. Dies ist der Fall, wenn und soweit der Inhalt auf dem Screenshot (Bild, Text, Grafik usw.) eigene Aussagen belegt bzw. untermauert (Belegfunktion). Es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitierten stattfinden. Zitieren zu Dekorationszwecken ist nicht erlaubt. Als Zitat eingesetzte Screenshots müssen mit Quellenangaben versehen werden, § 63 Abs. 1 UrhG.
  
Liegt keiner der oben genannten Fälle vor, muss die urhebende bzw. rechteinhabende Person um Nutzungserlaubnis gefragt werden. 
  
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen Inhalt verwenden dürfen, können Sie diesen entfernen oder unkenntlich machen – verpixeln, schwärzen usw.
  
Einzelheiten zur rechtskonformen Nutzung von Screenshots können Sie in dem Beitrag von iRights.info “Screenshots richtig nutzen” nachlesen.
Aufpassen sollten Sie auch beim Abfilmen geschützter Computerprogramme (Screencast). Es gilt hier das oben zu Screenshots Gesagte. Auch die gezeigten Programmbenutzeroberflächen können u.U. als Werke oder als Geschmacksmuster (Design) rechtlich geschützt sein. Dies ist im Zweifel abzuklären.
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Wie verwende ich Personenabbildungen in OER rechtskonform?
Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Demzufolge kann er selbst bestimmen, ob die Aufnahme von ihm vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Personenbilder dürfen daher grundsätzlich nicht ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, § 22 S.1 Kunsturhebergesetz (KUG). Werden Personenaufnahmen öffentlich zugänglich gemacht (z.B. in digitalen Medien), liegt nach der seit 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zudem eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Diese ist nur rechtmäßig, wenn es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, Art. 6 DSGVO. Ist keine speziellere Rechtsgrundlage nach Art.6 Abs. 1 Lit. b)-e) DSGVO einschlägig, muss entweder ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Aufnahmen nach Art. 6 Abs. 1 Lit. f) DSGVO bestehen oder eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden.
 
Ein berechtigtes Interesse kann z.B. angenommen werden, wenn eine der in § 23 Abs. 1 KUG genannten Ausnahmen vorliegt:
  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z.B. Aufnahmen berühmter Persönlichkeiten)
  • Bilder, die eine Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit zeigen (die Person ist objektiv gesehen nur zufällig im Bild)
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben (die abgebildete Person muss eine von vielen sein und nicht ins Gewicht fallen (z.B. beim Heranzoomen); Ausnahme: besondere Rolle bei der Veranstaltung)
  • Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und dessen Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst – und nicht dem wirtschaftlichen Interesse – dient.
Von den oben genannten Ausnahmen gibt es eine Rückausnahme. So ist die Veröffentlichung von Bildnissen nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt. Insbesondere sind Aufnahmen unzulässig, die 
  • in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen
  • den Zweck haben, den Abgebildeten herabzusetzen oder lächerlich zu machen
  • zu Werbezwecken (z.B. in den sozialen Medien) verwendet werden
  • zu einer Personengefährdung führen können
Ist kein berechtigtes Interesse nach der DSGVO gegeben, bedarf es zur Veröffentlichung der Aufnahmen einer Einwilligung der betroffenen Person(en). 
Für die Einwilligung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Zu Beweiszwecken ist aber eine schriftliche Einwilligung empfehlenswert.
 
Eine erste Orientierung kann unsere Mustervorlage geben. 
 
Wenn Sie ein Foto nicht selbst aufgenommen haben, müssen Sie vor der Veröffentlichung die Rechte an dem Foto klären und ggf. eine Nutzungserlaubnis einholen. Bei offen lizenzierten Fotos beachten Sie die jeweilige Lizenz.
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Wie verwende ich fremde Musik in OER rechtskonform?
Musikstücke sind – i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG – geschützte Werke und zwar unabhängig von ihrer Länge und Komplexität  (u.U. auch einfache Jingles).
In der Regel haben gleich mehrere Personen Rechte an einem Musikstück: Künstler:innen, Komponist:innen, Textschreiber:innen oder auch die Produktionsfirma.
 
Aus geschützten Musikwerken dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrem eigenen Werk zitieren (Musikzitat).  Ein Musikzitat ist als sog. Großzitat nach § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UrhG möglich: ein bereits erschienenes Musikstück wird vollständig in ein Sprach- oder Filmwerk übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass das Zitat zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Erläuterung des Inhalts (das Zitierte muss den eigenen Inhalt nicht nur belegen, sondern erläutern) erfolgt. Zum anderen ist die Übernahme einzelner Ausschnitte aus Musikwerken als sog. Kleinzitat nach § 51 Abs. 1 S.  2 Nr. 3 UrhG möglich. Dies setzt voraus, dass die übernommenen Stellen des zitierten Musikstücks in der neuen Komposition deutlich erkennbar bleiben, d.h. lang genug, um das Originalwerk als solches zu identifizieren und zugleich nicht zu lang, damit die Regeln zum Kleinzitat eingehalten werden. Das zitierte Musikstück darf dabei das eigene Werk nicht dominieren. Vergessen Sie beim Zitieren nicht die Quellenangabe, §  63  Abs. 1 S. 1 UrhG. Wenn Sie die vorstehenden Zitierregeln beachten, müssen Sie sich bei der Verwendung offen lizenziertes Materials nicht zusätzlich an Lizenzbedingungen halten.
 
Um das Musikstück in Gänze oder Teile daraus  – abgesehen vom Zitatrecht -öffentlich zugänglich zu machen (z.B. in einem Video), müssen Sie die Nutzungsrechte von der GEMA einholen. Dies ist zumeist kostenpflichtig und an eine bestimmte Anzahl an Vorführungen gebunden.  Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben besteht eine Urheberrechtsverletzung.
 
Viele Musikplattformen bieten (GEMA)-freie Musik an. Aber Achtung: Solche Musik eignet sich nur dann für OER-Projekte, wenn die Nutzungsbedingungen der Plattform eine Weiterlizenzierung, Bearbeitung und kommerzielle Nutzung der heruntergeladenen Inhalte erlauben. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Nutzung auf die Verwendung in einem bestimmten Projekt beschränkt oder ein Remix verboten ist.  Bitte achten Sie auf diese Einschränkungen in den Nutzungsbedingungen und suchen Sie im Zweifel gezielt nach offen lizenzierten Inhalten.
  
Gemeinfreie Musikstücke – also Werke, deren urhebende Person seit 70 Jahren tot ist – dürfen dagegen ohne Einschränkungen in OER-Projekten verwendet werden.  Beachten Sie aber, dass wenn die Komposition gemeinfrei wird, muss es nicht auch für die konkrete Tonaufnahme gelten. Der Tonträgerersteller hat ein Leistungsschutzrecht daran, dass nach § 85 Abs.3 UrhG nach 70 Jahren seit der Ersterscheinung erlischt. Aufpassen sollten Sie auch bei Neuinterpretationen von Musik! Da es sich hierbei um ein neues (abgeleitetes) Werk handelt, ist eine neue Schutzfrist von 70 Jahren zu beachten. In diesem Fall ist eine Nachfrage bei allen Rechteinhaber:innen ratsam.
 

Bei der Nutzung offen lizenzierter Musik beachten Sie bitte die jeweiligen Lizenzbedingungen.

Bei twillo finden Sie eine gute Auswahl an offen lizenzierten Musiktiteln, die Sie in OER verwenden können: CC-Musik – edu-sharing (twillo.de).
 
Auf welchen Plattformen Sie sonst noch offen lizenzierte Musik finden erläutert dieser Artikel: Frei lizenzierte Musik, Materialien und Sounds im Internet finden (open-educational-resources.de)
 
Musikstücke rechtskonform bearbeiten
Bearbeitungen für den privaten Gebrauch sind gemäß § 14 UrhG erlaubt. Bearbeitete Musikwerke dürfen Sie dagegen nur veröffentlichen, wenn es sich entweder um gemeinfreie oder offen lizenzierte Inhalte (mit Bearbeitungsrecht) handelt oder wenn die urhebende bzw. rechteinhabende Person (z.B. GEMA) zugestimmt hat. Illegale Bearbeitungen geschützter Werke stellen dagegen eine Urheberrechtsverletzung dar und können rechtliche Konsequenzen haben. Typische Bearbeitungen von Musik im urheberrechtlichen Sinne sind Neuinterpretationen, Remix, Zuschnitt, Bespielen eines Videos mit Musik.
 
Erlaubt die Lizenz zum Musikstück Bearbeitungen, gilt Folgendes: Eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werk wesentlich verändert wird. Dabei ist ebenfalls in § 14 UrhG geregelte Entstellungsverbot – zu beachten. Ein Musikstück darf grundsätzlich nicht so bearbeitet werden, dass es entstellt wird. Das Originalwerk gilt im Urheberrecht als Optimum. Ein Werk wird i. S. d. § 14 UrhG entstellt, wenn seine charakteristischen Wesenszüge verschwinden und das Werk als solches nicht mehr wiedererkennbar ist. Entstellt ist ein Werk auch, wenn es in einem Zusammenhang verwendet wird, der das Werk entwertet (z.B. Abspielung eines Musikstücks als Handy-Klingelton). Werkentstellung ist eine Urheberrechtsverletzung.  
 
Mit Bearbeitungsrecht  erstellte neue Musikwerke können – bei ausreichender Individualität und Eigentümlichkeit (Schöpfungshöhe) – selbst neben dem Originalwerk urheberrechtlich geschützt sein.
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Wie verwende ich fremde Videos in OER rechtskonform?

Filmaufnahmen/Videos sind als sog. Laufbilder urheberrechtlich geschützt. Vor der Veröffentlichung fremden oder eigenen Videomaterials sollten Sie sicherstellen, dass keine Rechte Dritter (insb. Urheber-, Persönlichkeits-, Markenrechte) verletzt werden.  Zeigen die Aufnahmen erkennbar Personen, denken Sie daran, dass diese grundsätzlich in die Veröffentlichung einwilligen müssen (vgl. FAQ „Wie verwende ich Personenabbildungen in OER rechtskonform?“).

Urheberrechtlich geschützte Videoaufnahmen können Sie in OER verwenden, indem Sie sie auf unterschiedliche Weise verlinken – einen Hyperlink setzen oder fremde Inhalte in ihr Material einbetten (Embedding und Framing). Verlinkungen im nicht kommerziellen Bereich sind aus rechtlicher Sicht zulässig. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass wissentlich auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt wird oder die Rechtsverletzung offensichtlich ist (z.B. bei Kinderpornografie, nationalsozialistischen Äußerungen o.Ä.). In diesem Fall kann die verlinkende Person haftbar gemacht werden.
 
Was für die Nutzung von Videos auf Youtube gilt, erfahren Sie hier: https://irights.info/artikel/die-hufigsten-fragen-zu-musik-bei-youtube/7244
  
Gemeinfreie Videos – die urhebenden Personen sind seit 70 Jahren tot – dürfen dagegen ohne Einschränkungen in OER verwendet werden. 
  
Bei Filmwerken besteht dagegen eine Besonderheit. Diese werden erst gemeinfrei, wenn alle Filmemacher: Regisseur, Produzenten, Komponisten, Drehbuchautoren – seit 70 Jahren verstorben sind. 
 
Beachten Sie bitte, dass für ausländische Filmwerke andere Schutzfristen gelten können.
  
Aus geschützten Filmwerken/Videos können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in OER zitieren. Nachfolgend geben wir eine Übersicht über die Zitierregeln bei Filmwerken und Videos:
  

Zitierregeln bei Film und Video
Ein Film-/Videozitat ist zulässig, wenn folgende Regeln beachtet werden:

Filmzitat:
  • Das  zitierte Filmwerk muss bereits veröffentlicht sein

  • Der  eigene Film muss ein Werk sein, d.h. Schöpfungshöhe haben und nicht nur aus verschieden fremden Filmausschnitten zusammengestellt sein
  • Das  eigene Filmwerk muss sich mit dem zitierten Filmwerk auseinander setzen  (Zitieren zum „Schmücken“ ist nicht erlaubt)
  • Das  Zeigen ganzer Filme (Großzitat, § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG) ist nur erlaubt, wenn das Zeigen eines Ausschnitts für den Zitatzweck nicht ausreicht (z.B. ein kurzer Werbefilm), das Zitieren zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das fremde Filmwerk Ihre eigenen Aussagen erläutert 
  • Zitieren Sie im Zweifel nur kleine Ausschnitte 
  • Quellenangabe,  § 63 UrhG: Folgende Angaben sind Pflicht: Regisseur, Produzenten, Titel,  Erscheinungsjahr, Träger/Medium, Zeitangabe zur zitierten Stelle, Produktionsland, Ort, Produktionsfirma
  • beachten Sie das Änderungsverbot, § 62 UrhG
  
Videozitat:
Neben den bereits beim  Filmzitat genannten Voraussetzungen (s. Filmzitat) sind folgende vom Filmzitat abweichende Quellenangaben zu machen: 
  • Voller Titel des Videos
  • Namen oder Benutzernamen der Ersteller:innen
  • Voller Titel der Quellenseite und eine vollständige URL
  • Das Datum der Videoerstellung
  • Medium, das zur Publikation verwendet wurde – Zugriffsdatum
Videos, die als OER offen lizenziert sind, dürfen unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen frei verwendet werden.
  
Offen lizenzierte Videos/Filme rechtskonform bearbeiten:
  
Erlaubt die Lizenz zum Video/Film Bearbeitungen, gilt Folgendes:
 
Eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werk wesentlich verändert wird. Dabei ist § 14 UrhGÄnderungs- und Entstellungsverbot  – zu beachten. Ein Video /Filmwerk darf grundsätzlich nicht so bearbeitet werden, dass es entstellt wird. Das Originalwerk gilt im Urheberrecht als Optimum. Ein Werk wird i. S. d. § 14 UrhG entstellt, wenn seine charakteristischen Wesenszüge verschwinden und das Werk als solches nicht mehr wieder erkennbar ist. Entstellt kann ein Video/Filmwerk auch dadurch sein, dass es in einem Zusammenhang gezeigt wird, der sich auf den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks negativ auswirken kann (z.B. Zeigen in Werbung). Werkentstellung ist eine Urheberrechtsverletzung. Eine Ausnahme davon ist Karrikatur, Parodie, Pastiche, § 51a UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder einer sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. Die Frage, wann eine Parodie zulässig ist, beurteilt die Rechtsprechung unterschiedlich. Einen lesenswerten Artikel zu § 51 a UrhG finden Sie hier: RiDHnrw_22-01-2021_Neue-Schranke-fuer-Karikatur-Parodie-und-Pastiche.pdf (orca.nrw). 
  
Typische Videobearbeitungen im urheberrechtlichen Sinne sind Übersetzungen, Remix, i. d. R. Anwendung von Filtern, Effekten, u.U. Farbänderungen, Zuschnitt.  An einer Bearbeitung fehlt es bei rein technischen Änderungen, z.B. bei einer Verkleinerung, Digitalisierung, Anwendung eines neuen Formats usw.
 
Bearbeitungen für den privaten Gebrauch sind gemäß § 14 UrhG erlaubt. Die Veröffentlichung eines bearbeiteten Videos ist dagegen grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um gemeinfreie Inhalte handelt oder wenn die urhebende bzw. rechteinhabende Person zugestimmt hat, § 23 UrhG. Dies ist in der Regel bei offen lizenzierten Videos (mit Bearbeitungsrecht – ohne ND) der Fall. Illegale Bearbeitungen geschützter Werke stellen dagegen eine Urheberrechtsverletzung dar und können rechtliche Konsequenzen haben. 
  
Mit Bearbeitungsrecht erstellte neue Werke können – bei ausreichender Individualität und Eigentümlichkeit (Schöpfungshöhe) – selbst neben dem Originalwerk urheberrechtlich geschützt sein.
 
Andere OER (Bilder, Grafiken, Musikwerke usw.) in OER-Videos einbauen
 
Achten Sie beim Einbau offen lizenzierter Werke in ein OER-Video auf deren Lizenz. Im Unterschied zum Anreichern einer Power Point Präsentation oder eines Textes mit Bildern, Grafiken o. ä. entsteht durch eine Verbindung unterschiedlicher Materialien zu einem Video i. d. R. ein abgeleitetes Werk (eine selbständig urheberrechtlich geschützte Bearbeitung). Ist z. B. das eingebaute Bild mit CC BY SA lizenziert, wirkt sich dies auf das abgeleitete Werk (das Video) aus. Das Video muss die gleiche Lizenz wie das eingebaute Bild haben, also CC BY SA. Steht das Bild gar unter CC BY ND oder CC BY NC ND, darf dieses überhaupt nicht in ein OER-Video eingebaut werden. Die Bearbeitung ist in diesem Fall lizenzrechtlich verboten. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass das erstellte Video öffentlich zugänglich gemacht wird. 

Abgesehen davon dürfen Sie – ungeachtet der Lizenzvorgaben – aus urheberrechtlich geschützten Werken in OER-Videos zitieren. Beim Einbau eines Bildes in ein Video können Sie sich u. U. auf das sog. Bildzitat berufen. So erlaubt das wissenschaftliche Großzitat, § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UrhG, das Zeigen ganzer Bilder in einem Video, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

    • das Bild wurde bereits veröffentlicht und wird nicht verändert,
    • das Video ist ein eigenständiges wissenschaftliches Werk (d.h. ein Werk, das sich methodisch mit etwas auseinander setzt, um daraus Erkenntnisse zu gewinnen und darüber zu berichten),
    • das Bild wird zur Erläuterung des Inhalts (z.B. das Video wäre ohne das Bild nicht verständlich) aufgenommen sowie
    • im Videoabspann wird eine Quellenangabe gemacht.

Ist das Großzitat nicht einschlägig, können die Voraussetzungen für das Kleinzitat, § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UrhG geprüft werden. Auch nach dem Kleinzitat dürfen im Einzelfall ganze Werke zitiert werden, wenn der Zitatzweck dies erfordert. Das ist der Fall, wenn das Zeigen einzelner Teile eines Werks für die inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem nicht ausreicht. 

Das Gleiche gilt bei Musik. Für das Zitieren fremder Musikstücke in einem Video sind §§ 51 Abs. 1 S.2 Nr. 1 (wissenschaftliches Großzitat) und § 51 Abs. 1 S.2 Nr. 2 (Kleinzitat) einschlägig. § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Musikzitat) greift dagegen nur beim Einbau eines Musikstücks in ein anderes Musikstück. Wegen des strengen Melodienschutzes sollten Sie im Zweifel keine Musikwerke in OER zitieren. 

Weitere Informationen zum Einbau fremder Materialien in ein OER-Video erhalten Sie hier: https://irights.info/artikel/kombinieren-bearbeiten-remixen-oer-richtig-verwenden/28560 

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Wie verwende ich fremde Grafiken, Diagramme und Logos in OER rechtskonform?
Grafische Darstellungen
 
Kreative und individuelle grafische Darstellungen (Bilder, Icons, Piktogramme) können bei ausreichender Individualität und Originalität (Schöpfungshöhe) urheberrechtlich geschützt sein und darüber hinaus als Design beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sein (z.B. eine Logo-Marke). In beiden Fällen ist die Verwendung grundsätzlich zustimmungspflichtig. 
  
Grundsätzlich sollten Sie keine grafischen Darstellungen ungefragt in OER einbauen und lieber eigene erstellen. U.U. können einfache Piktogramme und Icons eines Computerprogramms mangels Schöpfungshöhe frei verwendet werden. Von der Rechtsprechung anerkannt ist dies z.B. für das „Drucken“- Symbol. 
 
Die Verwendung grafischer Darstellungen in OER kann im Einzelfall als “unwesentliches Beiwerk” gerechtfertigt sein, wenn nur wenige Grafiken in sehr kleinem Format verwendet werden. Ein Nachbau des gesamten Computerprogramms mit Originalgrafiken ist dagegen nicht erlaubt.  

Grafische Darstellungen können Sie in OER zu Zitatzwecken einsetzen: das Zitierte muss Ihre eigene Aussage belegen und nicht nur aus ästhetischen Gründen eingesetzt werden (Zitatzweck). Vergessen Sie nicht, die Quelle des Zitierten anzugeben. Ist die zitierte grafische Darstellung offen lizenziert, brauchen Sie sich beim korrekten Zitat nicht an die Bedingungen der offenen Lizenz halten.
  
Einer vorherigen Zustimmung  bedarf es auch nicht bei der Nutzung von offen lizenzierten Grafiken. Beachten Sie dabei die jeweiligen Lizenzbedingungen.
 
Logos können bei ausreichender Individualität und Originalität (z.B. bei Designelementen) Werke nach § 2 Abs. 2 UrhG  darstellen. Aber auch ganz einfache Logos, die in § 2 Abs. 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe nicht erreichen, können rechtlich geschützt sein. So kann ein Logo als Wort-Marke oder Wort-Bild Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. In diesem Fall genießt ein Logo den Schutz nach §§ 14, 15  MarkenG und darf nicht ohne Zustimmung der Markeninhaber:innen übernommen werden.
  
Ob ein Logo als Marke eingetragen ist, können Sie in der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchieren: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger.
  
Achtung! Verwenden Sie ein offen lizenziertes Material, auf dem ein Logo zu finden ist, heißt es nicht, dass das Logo ebenfalls offen lizenziert und daher nachnutzbar ist. Klären Sie dies im Zweifel mit den Urheber:innen bzw. Rechteinhaber:innen des Materials ab.

 

Diagramme, Tabellen

Daten, Fakten, Zahlen, wissenschaftliche Erkenntnisse, die ein Diagramm oder eine Tabelle ausfüllen, sind urheberrechtlich nicht geschützt (keine Werke i. S. d. Urheberrechts). Geschützt kann jedoch die Art und Weise sein, wie der Inhalt dargestellt wird, § 2 Abs. 1 Nr.7 UrhG. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darstellung Ausdruck einer individuellen geistigen Leistung ist und vom Üblichen abweicht, d.h. Schöpfungshöhe aufweist (z.B. bei einer besonders leicht verständlichen und übersichtlichen Darstellung des Inhalts: Auswahl und Anordnung der Fragen bei multiple-choice-Klausuren; bei einer klaren Konzeption der Gliederung o. ä.) . Auch einfache Balken-, Kuchen-, Säulendiagramme und Tabellen eines Computerprogramms können daher urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Anordnung deren Inhalts ausreichend individuell ist. 
 
  
Offen lizenzierte Grafiken,  Diagramme rechtskonform bearbeiten:
  
Erlaubt die Lizenz zur Grafik/ zum Diagramm Bearbeitungen, gilt Folgendes:
  
Eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werk wesentlich verändert wird. 
  
Dabei ist § 14 UrhG –  Änderungsverbot – zu beachten. Eine grafische Darstellung darf grundsätzlich nicht so bearbeitet werden, dass sie entstellt wird. Das Originalwerk gilt im Urheberrecht als Optimum. Ein Werk wird i.S. d. § 14 UrhG entstellt, wenn seine charakteristischen Wesenszüge verschwinden und das Werk als solches nicht mehr wieder erkennbar ist (z.B. vollständiges Übermalen eines Bildes).  Werkentstellung ist eine Urheberrechtsverletzung. 
  
Eine Ausnahme davon ist Karrikatur, Parodie, Pastiche, § 51a UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.  Der Unterschied zur Entstellung besteht darin, dass das Originalwerk nicht bearbeitet wird. Die Frage, ob eine Parodie zulässig ist, beurteilt die Rechtsprechung unterschiedlich. 
Einen lesenswerten Artikel zu § 51a UrhG finden Sie hier: RiDHnrw_22-01-2021_Neue-Schranke-fuer-Karikatur-Parodie-und-Pastiche.pdf (orca.nrw).
  
Typische Bildbearbeitungen im urheberrechtlichen Sinne sind Remix, i.d.R. Anwendung von Filtern, Effekten, Farbänderungen, Zuschnitt. An einer Bearbeitung fehlt es dagegen bei einer Verkleinerung, Digitalisierung, Anwendung eines neuen Formats (d.h. technischen Veränderungen).
  
Bearbeitungen für den privaten Gebrauch sind gemäß § 14 UrhG erlaubt. Bearbeitete Bilder/ Grafiken /Diagramme dürfen dagegen nur veröffentlicht werden, wenn es sich um gemeinfreie oder offen lizenzierte Inhalte (mit Bearbeitungsrecht -ND) handelt oder wenn die urhebende bzw. rechteinhabende Person zugestimmt hat, § 23 UrhG. Illegale Bearbeitungen geschützter Werke stellen eine Urheberrechtsverletzung dar und können rechtliche Konsequenzen haben. 
  
Mit Bearbeitungsrecht erstellte neue Werke können – bei ausreichender Individualität und Eigentümlichkeit (Schöpfungshöhe) – selbst neben dem Originalwerk urheberrechtlich geschützt sein.
 
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Kann ich Bilder von Pixabay verwenden?

Pixabay ist eine bekannte Bilder-Plattform mit frei verfügbaren Bildern und Videos. Sofern nicht anders angegeben stehen alle Bilder unter der plattformeigenen Pixabay Lizenz. Diese Lizenz steht in keiner Verbindung mit dem CC-Lizenzsystem. Möchten Sie Pixabay-Bilder verwenden, lesen Sie bitte genau nach, ob die von Ihnen geplante Nutzung erlaubt ist.

Ein Remix (= Verschmelzung) von Pixabay-Inhalten mit CC-lizenzierten Inhalten würde einen Verstoß gegen die Pixabay-Lizenz bedeuten. CC-Lizenzen sind mit der Pixabay-Lizenz nicht kompatibel. Über die kommerzielle Nutzungen hinaus (ähnlich der CC-NC-Lizenzierung) sieht die Pixabay-Lizenz darüber hinaus noch andere Einschränkungen vor, die CC Lizenzen nicht vorsehen. So ist es z.B. laut Pixabay-Lizenz verboten, Personen in einer anstößigen Art und Weise darzustellen. Wegen dieser speziellen Lizenzbestimmungen dürfen Pixabay-lizenzierte Bilder auch nicht umlizenziert werden.
Ein Remix liegt vor, wenn die Materialien nicht mehr unabhängig von einander, sondern nur als Gesamtwerk (z.B. Kollage, Video) nachgenutzt werden können,

Erlaubt ist hingegen der Einbau von Pixabay-lizenzierten Bilder neben anders lizenzierten Inhalten in ein Gesamtwerk (z.B. eine Grafik in eine Folienpräsentation). Wird ein Pixabay-Inhalt in eine OER eingebunden, muss der Pixabay-Inhalt als Fremdmaterial (mit Pixabay-Lizenz) kenntlich gemacht werden.  Am besten gibt man auch einen Hinweis auf die Quelle (laut Pixabay-Lizenz keine Pflicht, dennoch aus oben genannten Gründen empfehlenswert).

Nutzen Sie die Pixabay-Suche, werden in einer Leiste oberhalb der Ergebnisse Bilder von iStock angezeigt. Diese sind kostenpflichtig und fallen nicht unter offene Ressourcen. Desweiteren gibt es auch CC-0-lizenzierte Inhalte, die vor 2019 eingestellt wurden. Diese können ohne Einschränkungen nachgenutzt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie im folgenden Artikel von iRights e.V.: https://irights.info/artikel/pixabay-wechselt-von-creative-commons-freigabe-zu-selbstgestrickter-lizenz/29410

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Was sind offene bzw. für OER geeignete Formate?

Stellen Sie Ihr Bildungsmaterial in einem möglichst offenen Format bereit, indem Sie leicht editierbare und versionierbare Dateiformate beim Speichern wählen. So können Inhalte einfacher von anderen Lehrenden nachgenutzt werden.

3 Kriterien für offene Dateiformate sind:

Offener Standard: Materialien mit offenem Standard lassen sich einfach weiterbearbeiten, da die meisten Dateien durch Open Source Software geöffnet und angepasst werden können und keine proprietäre Software gekauft werden muss.

Editierbarkeit: Editierbare Dateiformate erlauben die direkte Anpassung und Weiterentwicklung der Materialien. Beispiele s.u. (hingegen lässt sich z.B. ein PDF nur umständlich weiterbearbeiten).

Versionierbarkeit: Versionierbare Dateiformate ermöglichen es, alle an dem Material vorgenommenen Änderungen zu dokumentieren, nachvollziehbar und sogar einfach rückgängig zu machen.

Formate, welche alle drei Aspekte erfüllen, sind zum Beispiel: .csv, .txt, .tex, .html, .md, .svg. Gängige Formate, die einen Punkt weniger erfüllen, sind zum Beispiel:

  • .docx, .xlsx, .ppsx, .pptx (Office Open XML für Microsoft-Office Dateien)
  • .odt, .ods, .odg, .odp (Open Document Format der Open-Office Dateien)
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Berechtigt das Zweitveröffentlichungsrecht zur Erstellung von OER?

Darf ich meinen wissenschaftlichen Artikel, an dem ich einem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt habe, nach Ablauf von einem Jahr seit der Erstpublikation als OER (d.h. offen lizenziert) auf twillo bzw. auf einer anderen Internetplattform veröffentlichen?

Nein. Das Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 4 Urhebergesetz ermächtigt nicht zur offenen Lizenzierung des Werks

Um ein Werk offen zu lizenzieren benötigt man alle Verwertungsrechte – Vervielfältigungsrecht, Recht zur Weiterlizenzierung, Bearbeitungsrecht, Recht zur kommerziellen Nutzung – am Werk. Liegen diese Rechte exklusiv bei einem Verlag, darf der/die Urheber:in selbst Dritten keine Nutzungsrechte durch eine Creative Commons Lizenz einräumen. 

Das Zweitveröffentlichungsrecht berechtigt nur dazu, ein Werk nach Ablauf der Karenzfrist von 12 Monaten seit der Erstveröffentlichung nochmals online öffentlich zugänglich zu machen. Sonstige Verwertungsrechte verbleiben dagegen nach wie vor bei dem Verlag. Allein der Verlag darf das Werk wirtschaftlich verwerten, vervielfältigen (z.B. Kopien erstellen) und in Printform verbreiten. Allein der Verlag darf Dritten Rechte an dem Werk einräumen. 

Davon abgesehen sind die Voraussetzungen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Abs. 4 Urhebergesetz) sehr eng:

    • Es gilt ausschließlich für wissenschaftliche Beiträge in einer periodischen (mind. 2x Jahr) Sammlung, die in mindestens zur Hälfte aus Drittmitteln finanzierten Forschungsprojekten (außeruniversitärer Bereich) entstanden sind;
    • Rechte an dem Artikel müssen exklusiv bei einem Verlag liegen;
    • der Artikel darf nur als  Manuskriptversion (keine Printversion!) veröffentlicht werden, die mit dem Verlag abgestimmt wurde;
    • die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben;
    • mit der Veröffentlichung darf kein gewerblicher Zweck verfolgt werden.

Weitere Informationen zum Zweitveröffentlichungsrecht erhalten Sie in diesem Blogartikel der TIB: Das neue Zweitveröffentlichungsrecht im Urheberrecht – ein Schritt in Richtung Open Access! Oder doch nicht?! – TIB-Blog sowie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Zweitveröffentlichungsrecht – BMBF Digitale Zukunft (bildung-forschung.digital).

Zur Information: Wer einem Verlag exklusiv alle Verwertungsrechte am Werk übertragen hat, hat keine Möglichkeit mehr, etwas mit seinem Werk zu machen. Die einzigen Rechte am Werk, die den Autor:innen verbleiben, sind das Recht als Urheber:in genannt zu werden (wenn kein wirksamer Verzicht vereinbart wurde) sowie das Zweitveröffentlichungsrecht mit seinen engen Voraussetzungen. Wollen Sie selbst entscheiden, wo, wie oft und unter welcher Lizenz Ihr Werk veröffentlicht wird, sollten Sie dem Verlag nur einfache Rechte einräumen. Dies muss schriftlich fixiert werden, ansonsten wird vermutet, dass alle Verwertungsrechte übertragen werden, vgl. § 8 Verlagsgesetz.