Fallstricke der Non-Commercial Lizenzen

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Warum Non-Commercial-Lizenzen aus rechtlicher Sicht problematisch sind und welche Alternative es dazu gibt, erfahren Sie in diesem Blogartikel.

Ein Artikel von Yulia Loose

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

Creative Commons Lizenzen mit dem Non-Commercial-Modul (z.B. CC BY NC) erfreuen sich in der Hochschullehre einiger Beliebtheit. Die Beweggründe der Lehrenden, die eine kommerzielle Nutzung ihrer Werke unterbinden wollen, sind nachvollziehbar. Sie möchten ihre Materialien, die in öffentlich finanzierten Einrichtungen und Projekten entstehen, davor schützen, dass Dritte sie zu Geld machen und sich dadurch bereichern. Hier erscheint das Non-Commercial-Modul als Möglichkeit, die Kontrolle über das eigene Werk nicht komplett zu verlieren. Oftmals ist Lehrenden dabei gar nicht bewusst, dass sie die Nachnutzbarkeit der Materialien damit in unerheblichem Maße einschränken und Personen von der Nutzung ausschließen, die sie womöglich sogar als Zielgruppe anvisiert haben. Hierdurch schränken sie auch die gewünschte Reichweite ihrer Materialien aus.

NC-Lizenzen verbieten kommerzielle Nutzung. Kommerziell ist nach Creative Commons alles, was vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet ist. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung bei den Gerichten liegt. Derzeit gibt es in Deutschland keine gefestigte Rechtsprechung zum Verständnis der „kommerziellen Nutzung“ nach Creative Commons. Dies führt dazu, dass sich in der Praxis in vielen Fällen keine saubere Trennlinie zwischen kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung ziehen lässt, wie folgender (bisher einziger) Präzedenzfall verdeutlicht:

Das Deutschlandradio veröffentlichte auf seiner Webseite ein Foto von Flickr, das mit CC BY NC 3.0 (Unported) lizenziert war. Daraufhin verklagte der Fotograf das Deutschlandradio auf Schadensersatz wegen unerlaubter kommerzieller Nutzung des Bildes. In erster Instanz gab das Landgericht Köln dem Fotografen recht, weil die Nutzung auf der Webseite über das rein Private hinausgehe. In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Köln anders. Das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2014, Az.: 6 U 60/14) argumentierte damit, dass Creative Commons Lizenzen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i. S. d. § 305 ff BGB sind. Da die Definition „nicht kommerziell“ unklar sei, gingen Zweifel bzw. Unklarheiten in AGB gemäß § 305c BGB zulasten des Verwenders, hier also des Fotografens. Damit sei die Nutzung auf der Webseite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nicht kommerziell.

Nach der strengen Auslegung des Begriffs „kommerzielle Nutzung“, wie sie durch das Landgericht Köln erfolgte, gilt bereits jede Veröffentlichung im Internet als kommerziell, weil die Nutzung nicht mehr rein privat ist. Die gemäßigte Ansicht, die hier vertreten wird, stellt dagegen darauf ab, von wem, wie, wo und wozu die Nutzung erfolgt. Danach ist die Nutzung kommerziell, wenn damit z.B. eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist, wenn die Nutzung zu Werbezwecken erfolgt, aber auch dann, wenn der Veröffentlichungsort eine kommerzielle Plattform ist, die sich durch Werbung oder Datenverarbeitung finanziert (Facebook, Youtube, Instagram, Whatsapp usw.). Materialien, die auf Social Media Plattformen eingestellt werden, müssen daher für kommerzielle Nutzung freigegeben sein.

Aufgrund der unklaren Rechtslage bleiben viele Personen von der Nutzung NC-lizenzierter Materialien ausgeschlossen oder befinden sich in der rechtlichen Grauzone. Das gilt für Lehrende, die freiberuflich tätig sind, Lehrende an privaten Schulen und Hochschulen, Vereine sowie andere gemeinnützige Organisationen und Initiativen, Einrichtungen der Weiterbildung. Diese Personengruppen /Einrichtungen werden im Zweifel von der Nutzung NC-lizenziertes Materials absehen.

NC-Lizenzen schützen auch nicht vor Missbrauch. Denn ein Lizenzvermerk – egal ob NC oder nicht – kann Urheberrechtsverletzungen nicht sicher verhindern. Darüber hinaus muss man sich Folgendes klar machen: Ist die Rechtsverletzung einmal begangen, muss sie aktiv verfolgt werden. Dies erfordert eine (anwaltliche) Abmahnung, die mit Zeit und Kosten verbunden ist.

Gibt es genauso effektive, aber wenige einschneidende Alternativen zu NC-Lizenzen? Ja, sie gibt es. CC BY SA  (Share Alike) ist eine offene Lizenz, die als Bedingung das Teilen unter der gleichen Lizenz (Copyleft-Effekt) hat. Die Nutzer:innen sind damit in der Lizenzwahl nicht frei. Bearbeitungen des Originalwerks dürfen nur mit CC BY Share Alike lizenziert werden. So bleiben die Materialien frei und für kommerzielle Projekte nicht attraktiv. Im Ergebnis wird der gleiche Effekt erzielt wie bei Non Commercial-Lizenzen: Ihr Material wird vor Rechtsverletzungen geschützt, ohne die Nachnutzung unnötig zu erschweren. Denn die Rechtslage ist hier klar.

Weiterführende Informationen zu NC-Lizenzen finden Sie im Artikel von Henry Steinhau auf iRights Info: https://irights.info/artikel/oer-creative-commons-noncommercial/28879 .