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/Helpcenter/Wie verwende ich fremde Musik in OER rechtskonform?

Wie verwende ich fremde Musik in OER rechtskonform?

Musikstücke sind – i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG – geschützte Werke und zwar unabhängig von ihrer Länge und Komplexität (u.U. auch einfache Jingles).

In der Regel haben gleich mehrere Personen Rechte an einem Musikstück: Künstler:innen, Komponist:innen, Textschreiber:innen oder auch die Produktionsfirma.

Aus geschützten Musikwerken dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrem eigenen Werk zitieren (Musikzitat). Ein Musikzitat ist als sog. Großzitat nach § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UrhG möglich: ein bereits erschienenes Musikstück wird vollständig in ein Sprach- oder Filmwerk übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass das Zitat zu wissenschaftlichen Zwecken und zur Erläuterung des Inhalts (das Zitierte muss den eigenen Inhalt nicht nur belegen, sondern erläutern) erfolgt. Zum anderen ist die Übernahme einzelner Ausschnitte aus Musikwerken als sog. Kleinzitat nach § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UrhG möglich. Dies setzt voraus, dass die übernommenen Stellen des zitierten Musikstücks in der neuen Komposition deutlich erkennbar bleiben, d.h. lang genug, um das Originalwerk als solches zu identifizieren und zugleich nicht zu lang, damit die Regeln zum Kleinzitat eingehalten werden. Das zitierte Musikstück darf dabei das eigene Werk nicht dominieren. Vergessen Sie beim Zitieren nicht die Quellenangabe, § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG. Wenn Sie die vorstehenden Zitierregeln beachten, müssen Sie sich bei der Verwendung offen lizenziertes Materials nicht zusätzlich an Lizenzbedingungen halten.

Um das Musikstück in Gänze oder Teile daraus – abgesehen vom Zitatrecht -öffentlich zugänglich zu machen (z.B. in einem Video), müssen Sie die Nutzungsrechte von der GEMA einholen. Dies ist zumeist kostenpflichtig und an eine bestimmte Anzahl an Vorführungen gebunden. Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben besteht eine Urheberrechtsverletzung.

Viele Musikplattformen bieten (GEMA)-freie Musik an. Aber Achtung: Solche Musik eignet sich nur dann für OER-Projekte, wenn die Nutzungsbedingungen der Plattform eine Weiterlizenzierung, Bearbeitung und kommerzielle Nutzung der heruntergeladenen Inhalte erlauben. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn die Nutzung auf die Verwendung in einem bestimmten Projekt beschränkt oder ein Remix verboten ist. Bitte achten Sie auf diese Einschränkungen in den Nutzungsbedingungen und suchen Sie im Zweifel gezielt nach offen lizenzierten Inhalten.

Gemeinfreie Musikstücke – also Werke, deren urhebende Person seit 70 Jahren tot ist – dürfen dagegen ohne Einschränkungen in OER-Projekten verwendet werden. Beachten Sie aber, dass wenn die Komposition gemeinfrei wird, muss es nicht auch für die konkrete Tonaufnahme gelten. Der Tonträgerersteller hat ein Leistungsschutzrecht daran, dass nach § 85 Abs.3 UrhG nach 70 Jahren seit der Ersterscheinung erlischt. Aufpassen sollten Sie auch bei Neuinterpretationen von Musik! Da es sich hierbei um ein neues (abgeleitetes) Werk handelt, ist eine neue Schutzfrist von 70 Jahren zu beachten. In diesem Fall ist eine Nachfrage bei allen Rechteinhaber:innen ratsam.

Bei der Nutzung offen lizenzierter Musik beachten Sie bitte die jeweiligen Lizenzbedingungen.
Bei twillo finden Sie eine gute Auswahl an offen lizenzierten Musiktiteln, die Sie in OER verwenden können: CC-Musik – edu-sharing (twillo.de).

Auf welchen Plattformen Sie sonst noch offen lizenzierte Musik finden erläutert dieser Artikel: Frei lizenzierte Musik, Materialien und Sounds im Internet finden (open-educational-resources.de)

 

Musikstücke rechtskonform bearbeiten

Bearbeitungen für den privaten Gebrauch sind gemäß § 14 UrhG erlaubt. Bearbeitete Musikwerke dürfen Sie dagegen nur veröffentlichen, wenn es sich entweder um gemeinfreie oder offen lizenzierte Inhalte (mit Bearbeitungsrecht) handelt oder wenn die urhebende bzw. rechteinhabende Person (z.B. GEMA) zugestimmt hat. Illegale Bearbeitungen geschützter Werke stellen dagegen eine Urheberrechtsverletzung dar und können rechtliche Konsequenzen haben. Typische Bearbeitungen von Musik im urheberrechtlichen Sinne sind Neuinterpretationen, Remix, Zuschnitt, Bespielen eines Videos mit Musik.

Erlaubt die Lizenz zum Musikstück Bearbeitungen, gilt Folgendes: Eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werk wesentlich verändert wird. Dabei ist ebenfalls in § 14 UrhG geregelte Entstellungsverbot – zu beachten. Ein Musikstück darf grundsätzlich nicht so bearbeitet werden, dass es entstellt wird. Das Originalwerk gilt im Urheberrecht als Optimum. Ein Werk wird i. S. d. § 14 UrhG entstellt, wenn seine charakteristischen Wesenszüge verschwinden und das Werk als solches nicht mehr wiedererkennbar ist. Entstellt ist ein Werk auch, wenn es in einem Zusammenhang verwendet wird, der das Werk entwertet (z.B. Abspielung eines Musikstücks als Handy-Klingelton). Werkentstellung ist eine Urheberrechtsverletzung.

Mit Bearbeitungsrecht erstellte neue Musikwerke können – bei ausreichender Individualität und Eigentümlichkeit (Schöpfungshöhe) – selbst neben dem Originalwerk urheberrechtlich geschützt sein.

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