Wie unterscheiden sich Public Domain und die CC0-Freigabe?
Public Domain (auf Deutsch Gemeinfreiheit) bezeichnet den rechtsfreien Status geistiges Eigentums. Gemeinfrei sind Werke, an denen keine Urheberrechte bestehen: entweder (1) weil sie noch nie bestanden haben, (2) weil der Schutz dieser Rechte abgelaufen ist oder (3) weil Rechteinhaber:innen auf die Urheberrechte zugunsten der Allgemeinheit verzichtet haben. Die Nutzung solcher Werke ist uneingeschränkt möglich.
Während die ersten beiden unter 1-2 o.g. Varianten der Gemeinfreiheit auch in Deutschland zu finden sind, ist ein kompletter Verzicht auf die Urheberrechte (s.o. unter 3) in Deutschland und anderen europäischen Ländern nicht möglich. Auf die Urheberpersönlichkeitsrechte – das Recht zur Anerkennung der Urheberschaft und das Erstveröffentlichungsrecht – als Kern der Urheberrechte kann in Deutschland nicht verzichtet werden. Urheberrechtlich geschützte Werke können daher nicht durch eine Verzichtserklärung in Public Domain überführt werden. Das angloamerikanische Äquivalent für 1 und 2 ist Public Domain Mark; für 3 – Public Domain-Erklärung.
Für diejenigen, die ihr Werk in Deutschland der Allgemeinheit zur Nutzung freigeben möchten, eignet sich das Instrument der CC Zero-Freigabe. Hierbei handelt es sich um eine Verzichtserklärung der Rechteinhaber:innen auf die Ausübung der Urheberrechte gegenüber den Nutzenden. Nach der CC Zero-Freigabe darf das Werk – wie bei Public Domain – bedingungslos genutzt werden. Es müssen insbesondere keine Angaben zur Lizenz und zur Rechtsinhaberschaft des Materials gemacht werden.
Der wesentliche Unterschied zwischen der CC Zero-Freigabe und der Public Domain-Freigabe besteht darin, dass die Rechteinhaber:innen im Falle einer CC Zero-Freigabe nur auf die Ausübung ihrer Urheberrechte – ihre Geltendmachung im Wege einer Abmahnung oder vor Gericht – verzichten, nicht aber auf die Urheberpersönlichkeitsrechte selbst wie bei der Public Domain-Freigabe.
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