• Nutzen Sie diese Suche, um schnell und gezielt interessante Tipps, Hilfestellungen, Muster-Vorlagen, spannende Blogbeiträge zu verschiedenen Themen und aktuelle Veranstaltungen zu finden.

Anmelden
/Blog/Warum das Urheberrecht alle angeht: die neue Handreichung zum Urheberrecht in der Lehre und Wissenschaft

Warum das Urheberrecht alle angeht: die neue Handreichung zum Urheberrecht in der Lehre und Wissenschaft

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0).

Start

Warum das Urhe­ber­recht alle angeht:

…weil Hoch­schu­len kein urhe­ber­rechts­freier Raum sind.
Das Urhe­ber­recht bie­tet Mög­lich­kei­ten, Werke Drit­ter legal in der eige­nen   Lehre zu nut­zen, bis­wei­len sogar ohne das Ein­ver­ständ­nis der urhe­ben­den Per­son. Es geht aber auch mit Ver­pflich­tun­gen und Vor­ga­ben ein­her, für die ein Bewusst­sein vor­han­den sein sollte: aus Grün­den der Exis­tenz­si­che­rung, zur Wah­rung eige­ner Inter­es­sen, zur Vor­beu­gung vor recht­li­chen Kon­se­quen­zen…

Zudem ist das Urhe­ber­recht all­ge­mein gül­ti­ges, all­täg­li­ches Recht. Daher ist die Rele­vanz des Urhe­ber­rechts nicht auf die Rolle Leh­rende, nicht   auf die Rolle Stu­die­rende beschränkt.

…weil das Urhe­ber­recht Stu­die­rende nicht nur im Rah­men einer Hoch­schule, son­dern auch in ihren spä­te­ren Beru­fen sowie in ihrem gegen­wär­ti­gen All­tag begeg­net.

‚Banal‘ kann das Urhe­ber­recht bei­spiels­weise im Rah­men von (kri­ti­schen, künst­le­ri­schen) Memes, geteilt etwa via sozia­ler Medien, rele­vant sein — hier geht es um Aus­nah­men aus dem Urhe­ber­recht (Pas­ti­che). Prä­sen­ta­tio­nen in spä­te­ren Lebens­ab­schnit­ten etwa vor Kunden:innen / in der Öffent­lich­keit kön­nen es erfor­dern, etwa­iges Bild­ma­te­rial Drit­ter urhe­ber­rechts­kon­form zu nut­zen.

…weil das Urhe­ber­recht auch Leh­rende betrifft—ebenfalls auch abseits einer Hoch­schule in Beruf und All­tag.

Die Nut­zung von Mate­ria­lien Drit­ter in der eige­nen Lehre berührt urhe­ber­recht­li­che Aspekte. Es kann etwa zu Abmah­nun­gen kom­men, soll­ten bereit­ge­stellte Mate­ria­lien Drit­ter über einen zugangs­be­schränk­ten Moodle-Kurs hin­aus ver­brei­tet wer­den. Denn eine sol­che Ver­brei­tung geht über die Erlaub­nisse der Bil­dungs- und Wis­sen­schafts­schranke (§ 63 UrhG) hin­aus.

Auch abseits der Hoch­schule, im Berufs­all­tag spie­len urhe­ber­recht­li­che Belange eine Rolle — hin­sicht­lich der kom­mer­zi­el­len Ver­wer­tung eige­ner Werke, ggf. die Gewähr­leis­tung der eige­nen Exis­tenz­grund­lage betref­fend.

Als Pri­vat­per­so­nen, im Sinne demo­kra­ti­scher Teil­habe, begeg­nen Leh­ren­den außer­dem das Urhe­ber­recht und seine Aus­nah­men — z. B. beim Erstel­len besag­ter Memes.

…weil Hoch­schu­len eine Vor­bild­funk­tion haben — für Stu­die­rende, für gute Wis­sen­schaft.

Hoch­schu­len obliegt es / ihr Selbst­ver­ständ­nis ist es, Stu­die­rende auf ihren wei­te­ren Lebens­weg vor­zu­be­rei­ten, stu­di­en­be­glei­tend gene­relle Impulse zu set­zen. Daher sollte eine Hoch­schule auch hin­sicht­lich des Urhe­ber­rechts (min­des­tens impli­zit) Unter­stüt­zung leis­ten / ange­mes­se­nes bzw. rechts­kon­for­mes Ver­hal­ten vor­le­ben. Inso­fern kön­nen Grund­kennt­nisse des Urhe­ber­rechts auch die Qua­li­tät der Lehre stei­gern. So gehört es u. a. zur wis­sen­schaft­li­chen Pra­xis, fremde Mate­ria­lien auch rechts­kon­form zu ver­wen­den.

…weil Sie und Dritte — soweit mög­lich — über das jeweils geschaf­fene Werk ent­schei­den wol­len; Sie ggf. auf die Zuord­nung der Urhe­ber­schaft (kom­mer­zi­ell oder ideell) ange­wie­sen sind.

Ihr Werk soll z. B. nicht gestoh­len und/oder aus dem Kon­text geris­sen wer­den; Sie wol­len und sol­len über die Nut­zungs­ar­ten Ihrer Werke etwa durch Lizenz­ver­gabe ent­schei­den dür­fen. Dazu ist ein Bewusst­sein für die Poten­ziale des Urhe­ber­rechts sowie des­sen Aus­nah­men not­wen­dig. Im Sinne sozia­len Mit­ein­an­ders, wis­sen­schaft­li­cher Trans­pa­renz, gar öko­no­mi­scher Fak­to­ren sol­len andere sich nicht mit ‚frem­den Federn‘ schmü­cken; die Exis­tenz Drit­ter sollte nicht gefähr­det wer­den, indem deren Werke ohne Ver­gü­tung genutzt wer­den.

…weil mit einem Bewusst­sein für das Urhe­ber­recht Abmah­nun­gen und Repu­ta­ti­ons­schä­den ver­mie­den wer­den kön­nen.

Stu­die­rende, Leh­rende sowie ins­be­son­dere deren Insti­tu­tion, in die Berufs­welt ein­stei­gende Absolvent:innen sowie wei­ter­hin pri­vat­wirt­schaft­lich agie­ren­des Lehr­per­so­nal kön­nen bei Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen Kon­se­quen­zen erfah­ren — durch Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, straf­recht­li­che Maß­nah­men oder Anse­hens­ver­lust.

…weil sich mit einem Bewusst­sein um das Urhe­ber­recht ein, min­des­tens hoch­schul­in­tern, gutes Mit­ein­an­der begüns­ti­gen lässt. 

Es kann eine ‚Kul­tur auf Augen­höhe‘ geför­dert wer­den, indem der urhe­ber­rechts­kon­forme Umgang mit Wer­ken wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ten­der und/oder Stu­die­ren­der bedacht wird. Wei­ter­ge­dacht: Es könnte (wie gese­hen) die Exis­tenz­grund­lage Drit­ter Beach­tung fin­den, ein dahin­ge­hen­des gesell­schaft­li­ches Mit­ein­an­der beflü­gelt wer­den, da fremde Werke nicht ‚ein­fach so‘ (und ggf. ohne Ver­gü­tung der urhe­ben­den Per­son) Nut­zung erfah­ren.

…weil das Urhe­ber­recht u. a. im Zuge der Digi­ta­li­sie­rung allzu schnell gebro­chen wer­den kann; hin­sicht­lich Digi­ta­li­sie­rung  und dies­be­züg­li­cher Ver­lo­ckun­gen sen­si­bi­li­siert wer­den muss.

Ins­be­son­dere digi­tal ist vie­les so schnell kopiert, wie Urhe­ber­rechte ver­letzt wer­den kön­nen. Die tech­ni­sche Kopier­bar­keit, ein Down­load-But­ton ist aber nicht gleich­be­deu­tend mit einer Erlaub­nis zur unbe­schränk­ten Nut­zung.

…weil das Urhe­ber­recht Aus­nah­men kennt, in Folge derer eine Nut­zung ohne Ein­wil­li­gung urhe­ben­der Per­so­nen mög­lich sein kann.

Das Zitat­recht und die Bil­dung- und Wis­sen­schafts­schranke ermög­li­chen im Rah­men von kon­kre­ten Vor­ga­ben eine im Umfang beschränkte Nut­zung der Mate­ria­lien Drit­ter. Im Falle der Bil­dungs- und Wis­sen­schafts­schranke ist die Nut­zung zwar ebenso öffent­lich, aber ‚nur‘ in einem begrenz­ten Per­so­nen­kreis, mög­lich.

…weil das Urhe­ber­recht bei bestimm­ten Mate­ria­lien und in bestimm­ten Situa­tio­nen   nicht gilt.

Z.B. sind gemein­freie Mate­ria­lien und Mate­ria­lien mit gerin­ger Schöp­fungs­höhe frei vom Urhe­ber­recht. Aber auch eine nicht öffent­li­che Nut­zung von Mate­ria­lien Drit­ter — im Sinne einer Wie­der­gabe oder des Bereit­hal­tens frem­der Werke — stellt kei­nen urhe­ber­recht­lich rele­van­ten Akt dar (Förs­ter 2018: 7).

…weil das Urhe­ber­recht Gren­zen kennt, deren Über­schrei­tung aber im wis­sen­schaft­li­chen Kon­text ver­pönt ist / als Pla­giat gilt. 

So gel­ten wis­sen­schaft­li­che Inhalte abseits einer kon­kre­ten Form (≈ wört­li­ches Zitat) als nicht durch das Urhe­ber­recht geschützt. Die nicht gekenn­zeich­nete Ver­wen­dung etwa­iger sinn­ge­mä­ßer Inhalte mag zwar urhe­ber­recht­lich nicht pro­ble­ma­tisch sein, gilt aber durch­aus als Ver­stoß gegen Stan­dards guter wis­sen­schaft­li­cher Pra­xis (≈ Doku­men­ta­tion und Eigen­stän­dig­keit). Zudem könnte ein sol­ches Vor­ge­hen gegen Prü­fungs­ord­nun­gen, Uni­ver­si­täts­recht und Arbeits­ver­träge ver­sto­ßen; ggf. auch gegen das Mar­ken- und Patent­recht. Auch auf die­ser Ebene sind also min­des­tens Repu­ta­ti­ons­schä­den denk­bar.

Aus­zug aus der Hand­rei­chung „Urhe­ber­recht in der Hoch­schul­lehre“ von Sönke Hahn, Hoch­schule Emden-Leer für twillo, CC BY 4.0, Text leicht ver­kürzt, for­ma­tiert.

Jetzt den twillo-Newsletter abonnieren

Beiträge, Veranstaltungen und Tipps zu offenen Bildungsressourcen – direkt von twillo für Sie.

Newsletter abonnieren
Offene Bildungsmaterialien findenOER finden