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Nutzungsrechte für die offene Lizenzierung: das gibt es zu beachten

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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In die­sem Blog­bei­trag erhal­ten Sie einen Ein­blick wie Sie frem­des Mate­rial in Ihr eige­nes über­neh­men kön­nen. So kann z.B. über eine Nut­zungs­er­laub­nis sicher­ge­stellt wer­den, dass alle erfor­der­li­chen Rechte am Werk vor­lie­gen. Die ver­schie­de­nen Mög­lich­kei­ten diese zu erlan­gen, wer­den im Fol­gen­den vor­ge­stellt.

Ihr eige­nes Werk kön­nen Sie in der Regel pro­blem­los offen lizen­zie­ren. Als urhe­bende Per­son haben Sie alle Rechte am Werk. Etwas ande­res gilt, wenn Sie die Rechte exklu­siv (aus­schließ­lich) oder sehr weit­ge­hend einem Drit­ten (z.B. einem Ver­lag oder Ihrer Hoch­schule nach § 43 UrhG) über­tra­gen haben. Oder Sie sind nicht die ein­zige urhe­bende Per­son. Dann müs­sen Sie die Ent­schei­dung über die offene Lizen­zie­rung mit den ande­ren Miturheber:innen gemein­sam tref­fen.

Aber was gilt, wenn Sie in Ihrem Werk frem­des Mate­rial ver­wen­den? Wann dür­fen Sie das? Wel­che Rechte benö­ti­gen Sie am frem­den Werk? Wann dür­fen Sie das fremde Werk (mit-)lizenzieren? Mit die­sen Fra­gen beschäf­ti­gen wir uns in die­sem Blog­bei­trag.

Das Urhe­ber­recht ist ein Mono­pol­recht mit Erlaub­nis­vor­be­halt. D.h. grund­sätz­lich ist die Nut­zung frem­der Werke (aus­ge­nom­men der rein pri­va­ten Nut­zung) unter­sagt, es sei denn Sie haben dafür eine Erlaub­nis. Diese Nut­zungs­er­laub­nis kann bereits kraft Geset­zes bestehen, etwa weil ein Werk noch nie urhe­ber­recht­lich geschützt war, wie z.B. amt­li­che Werke (§ 5 UrhG) oder nicht mehr urhe­ber­recht­lich geschützt ist, da die Schutz­frist von 70 Jah­ren seit dem Tod der urhe­ben­den Per­son abge­lau­fen ist (§ 64 UrhG). Dar­über hin­aus erlaubt das Gesetz unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Nut­zung frem­der Werke ohne Erlaub­nis der Rech­te­inha­ben­den. Diese gesetz­li­chen Erlaub­nisse – auch gesetz­li­che Lizen­zen oder Schran­ken genannt – sind in §§ 44 ff. UrhG gere­gelt. Für die Nut­zung offe­ner Bil­dungs­ma­te­ria­lien beson­ders rele­vant sind die Schran­ken des Zitat­rechts, § 51 UrhG, Kar­ri­ka­tur, Par­odie und Pas­ti­che, § 51a UrhG und Pan­ora­ma­frei­heit, § 59 UrhG. So dür­fen Sie z.B. ein frem­des Werk in Ihrem Werk zitie­ren, wenn die engen Vor­aus­set­zun­gen der § 51 und der §§ 62–63 UrhG erfüllt sind.

Eine Nut­zungs­er­laub­nis kann durch einen Lizenz­ver­trag erteilt wer­den. Bei offen lizen­zier­ten Wer­ken geschieht dies auto­ma­tisch mit der Werk­nut­zung, wenn die Lizenz­be­din­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den. In ande­ren Fäl­len – wenn das Werk weder offen lizen­ziert noch gemein­frei ist und keine der gesetz­li­chen Erlaub­nisse greift – müs­sen Sie die rech­te­inha­ben­den Per­so­nen (Urheber:innen, einen Ver­lag, eine Insti­tu­tion o.ä.) fra­gen bevor Sie die­ses in Ihr Werk ein­bauen, ggf. anpas­sen und anschlie­ßend unter einer offe­nen Lizenz ver­öf­fent­li­chen. Unter­las­sen Sie das – bege­hen Sie eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung, die eine Abmah­nung, Scha­dens­er­satz und damit ver­bun­dene hohe Kos­ten nach sich zie­hen kann.

Um eine rechts­kon­forme Werk­nut­zung sicher zu stel­len gehen Sie am bes­ten wie folgt vor:

  1. Über­neh­men Sie nach Mög­lich­keit nur die Idee des Werks, for­mu­lie­ren Sie eigene Gedan­ken, ange­lehnt an das Ori­gi­nal. Unter­sagt ist nur die Über­nahme frem­der Werke in ihrer kon­kre­ten Gestalt. Ideen sind dage­gen nicht schutz­fä­hig.
  2. Benö­ti­gen Sie das fremde Werk dage­gen im Ori­gi­nal, holen Sie sich eine Nut­zungs­er­laub­nis dafür. In der Regel reicht es, wenn die Rechteinhaber:innen schrift­lich – auch per E‑Mail – bestä­ti­gen, dass Sie das Werk in Ihr offen lizen­zier­tes Werk ein­bauen, ggf. bear­bei­ten und Bear­bei­tun­gen ver­öf­fent­li­chen dür­fen.

Aber Ach­tung: Eine sol­che Erlaub­nis berech­tigt Sie nicht dazu, das fremde Werk mit zu lizen­zie­ren! Eine Mit­li­zen­zie­rung liegt bereits vor, wenn Sie nicht kennt­lich machen, dass das fremde Werk von der offe­nen Lizenz aus­ge­nom­men ist. Denn um ein frem­des Werk mit­li­zen­zie­ren zu dür­fen müs­sen sie in der Lage sein, ande­ren in dem Umfang Nut­zungs­rechte ein­zu­räu­men, in dem die jewei­lige offene Lizenz dies erlaubt. D.h. Sie müs­sen ent­we­der aus­schließ­lich alle die Nut­zungs­rechte am Werk haben, die Sie auch Ande­ren nach der offe­nen Lizenz ein­räu­men wol­len oder zumin­dest so weit­rei­chende ein­fa­che Nut­zungs­rechte, die Sie u.a. zeit­lich und räum­lich unbe­schränkt und unwi­der­ruf­lich zu allen bekann­ten und unbe­kann­ten Nut­zungs­ar­ten, ein­schließ­lich der Unter­li­zen­zie­rung berech­ti­gen. Diese Rechte müs­sen Ihnen expli­zit ver­trag­lich ein­ge­räumt wer­den. 

Fehlt eine ent­spre­chende Ver­ein­ba­rung, kön­nen Sie auch keine Rechte am Werk Drit­ten ein­räu­men. Lizen­zie­ren Sie das fremde Werk also mit, obwohl Sie hier­für keine erfor­der­li­chen Nut­zungs­rechte haben, bege­hen Sie nicht nur eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung, son­dern brin­gen auch die Nut­zen­den Ihres Werks in eine schwie­rige Situa­tion. Diese ver­las­sen sich näm­lich auf Ihre Lizenz­an­ga­ben und gehen davon aus, dass Sie über ent­spre­chende Nut­zungs­rechte am Werk ver­fü­gen. Auch die Nut­zen­den kön­nen jedoch abge­mahnt wer­den, wenn sie Ihr Werk mit frem­den Inhal­ten unre­flek­tiert über­neh­men und öffent­lich tei­len. Denn das Urhe­ber­recht kennt kei­nen Schutz des guten Glau­bens in die Berech­ti­gung des Lizenz­ge­ben­den. Es besteht viel­mehr die Pflicht vor der Nut­zung zu prü­fen, ob das Werk frei von Rech­ten Drit­ter ist.

Wie kön­nen Sie also sicher­stel­len, dass Sie alle erfor­der­li­chen Rechte am Werk haben? Dazu bestehen vier Mög­lich­kei­ten:

  1. Sie ver­ein­ba­ren mit den Rech­te­inha­ben­den form­frei, dass Sie das Werk in Ihrem offen lizen­zier­ten Werk nut­zen dür­fen, neh­men die­ses aber expli­zit von der Lizenz raus: „Die­ses Mate­rial ist lizen­ziert mit CC BY 4.0. Von der Lizenz nicht umfasst ist das Werk von XY (Titel, Seite, ggf. URL)“
  2. Sie ver­ein­ba­ren mit den Rech­te­inha­ben­den, dass diese ihr Werk selbst offen lizen­zie­ren und nut­zen das anschlie­ßend nach den Bedin­gun­gen der ver­ein­bar­ten offe­nen Lizenz. Zusätz­lich kön­nen Sie ver­ein­ba­ren, dass Sie befugt sind, das Werk unter der ver­ein­bar­ten Lizenz zu ver­öf­fent­li­chen.
  3. Sie las­sen sich aus­schließ­li­che Nut­zungs­rechte am Werk ver­trag­lich über­tra­gen. Da eine sol­che Rech­te­über­tra­gung die urhe­bende Per­son selbst von der Nut­zung des Werks aus­schließt, könnte für diese ein Rech­te­vor­be­halt ver­ein­bart wer­den. Dann darf die urhe­bende Per­son das Werk wei­ter­hin nut­zen. Das nennt man ein­ge­schränkte Aus­schließ­lich­keit.
  4. Sie las­sen sich ein­fa­che Nut­zungs­rechte zeit­lich und räum­lich unbe­schränkt und unwi­der­ruf­lich für alle Nut­zungs­ar­ten ein­räu­men mit der Option der Unter­li­zen­zie­rung. In die­sem Fall behält die urhe­bende Per­son alle Rechte am Werk, Sie dür­fen das Werk aber offen lizen­zie­ren.

Mehr Infor­ma­tio­nen zu den oben genann­ten Optio­nen fin­den Sie in dem Blog­bei­trag Autor*innenverträge für OER von Paul Klim­pel für OER.Info.

Tipp: Wir haben für Sie ent­spre­chende Mus­ter-Vor­la­gen für Ver­trags­kon­stel­la­tion erstellt, diese sind mit der Lizenz, CC 0 bereit­ge­stellt. Pas­sen Sie die Vor­lage unbe­dingt an ihren kon­kre­ten Ein­zel­fall an und kon­tak­tie­ren Sie unse­ren Sup­port, wenn Sie Unter­stüt­zung beim Aus­fül­len benö­ti­gen.

Mus­ter­vor­lage Ein­räu­mung Nut­zungs­rechte
Mus­ter­vor­lage Über­tra­gung Nut­zungs­rechte

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