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GPL – rechtliche Besonderheiten

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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Soft­ware mit offe­nem Quell­code kann als OER nach­ge­nutzt wer­den. Für die Lizen­zie­rung von Soft­ware gibt es spe­zi­elle Lizen­zen. Offen im Sinne von OER sind dabei die Lizen­zen der Open Source Initia­tive (OSI). In die­sem Blog­bei­trag stel­len wir eine der OS-Lizen­zen vor: die Gene­ral Public License (GPL).

GPL – rechtliche Besonderheiten

 Im Rah­men des Pro­jekts twillo wurde erwo­gen, das Text­be­ar­bei­tungs­pro­gramm CKE­di­tor zu nut­zen. Die­ses ist mit GNU Gene­ral Public License (GPL) Ver­sion 2 or later lizen­ziert (https://github.com/ckeditor/ckeditor4/blob/master/LICENSE.mdhttps://www.gnu.org/licenses/gpl.html ). Twillo ist ein offe­nes Pro­jekt. Wir stre­ben an, quell­code­of­fene Soft­ware mit weni­gen Restrik­tio­nen zu nut­zen. Bei der Ein­füh­rung des Pro­gramms haben sich daher fol­gende drei Fra­gen erge­ben:

  1. Ist die GPL Lizenz mit der Offen­heit des Pro­jekts ver­ein­bar?
  2. Ist der Lizenz­hin­weis: „GPLv2 or later“ nicht zwei­deu­tig?
  3. Wel­che Beson­der­hei­ten (Fall­stri­cke) hat die GPL aus recht­li­cher Sicht?

1. Ist die GPL Lizenz mit der Offenheit des Projekts vereinbar?

GNU Gene­ral Public License (GPL) ist eine offene Lizenz i.S.v. Open Source-Initia­tive trotz stren­gem „Copy­left“.

Open Source Lizen­zen glie­dern sich bei der Umset­zung des „Copy­left“ – Prin­zips in drei ver­schie­dene Grade:

    • mit stren­gem „Copy­left“ (GPL),
    • mit beschränk­tem „Copy­left“ (LGPL) und
    • ohne „Copy­left“ (BSD)

Stren­ges „Copy­left“ bedeu­tet: Wird eine unter einer Lizenz mit stren­gem „Copy­left“ ste­hende Soft­ware mit einer eige­nen Soft­ware kom­bi­niert und ver­brei­tet, muss das Gesamt­ergeb­nis unter der stren­gen Lizenz wei­ter­ge­ben wer­den, sog. vira­ler Effekt.  Diese Ver­pflich­tung gilt selbst dann, wenn nur ein klei­ner Teil einer Soft­ware mit stren­gem „Copy­left“ für die Her­stel­lung eige­ner Soft­ware genutzt wird. Solange der CKE­di­tor im Rah­men des Pro­jekts nur genutzt und nicht wei­ter ent­wi­ckelt wird, ist das strenge „Copy­left“ unbe­acht­lich.

2. Ist der Lizenzhinweis: „GPLv2 or later“ nicht zweideutig?

Der Ver­sion-Hin­weis „GPL v.2 or later“ ist nicht zwei­deu­tig, son­dern für die Lizen­zie­rung von Soft­ware üblich.

Gemäß Zif­fer 9 GPL v2 bzw. Zif­fer 14 Abs. 2 GPL v3 haben die Entwickler:innen des ursprüng­li­chen Pro­gramms zwei Mög­lich­kei­ten anzu­ge­ben, unter wel­chen Lizenzversion(en) der GPL der Code genutzt wer­den darf:

  • „any later“-Versionshinweis: gestat­tet ist die Nut­zung unter der ange­ge­be­nen Ver­sion oder jeder spä­te­ren Ver­sion
  • offe­ner Ver­si­ons­hin­weis: gestat­tet ist die Nut­zung unter jeder Ver­sion (auch älte­ren Ver­sio­nen)

Nicht ver­trag­lich vor­ge­se­hen, wohl aber eben­falls aner­kannt: Ent­schei­dung für eine bestimmte Lizenz­ver­sion (z.B. Linux-Ken­nel: GPLv2). Aller­dings erscheint eine sol­che Ent­schei­dung im Nor­mal­fall nicht sinn­voll, da hier­durch eine Anpas­sung der Lizenz­be­stim­mun­gen an ver­än­derte Ver­hält­nisse nicht gewähr­leis­tet ist.

Besonderheiten des „any later“- Versionshinweises

Wird die GPL-Soft­ware bear­bei­tet, sind die Bearbeiter:innen zunächst an den Ver­si­ons­hin­weis der Ori­gi­nal­soft­ware gebun­den. Sie kön­nen die­sen nicht ändern, sofern der ursprüng­li­cher Code betrof­fen ist. Wenn jedoch ein eigen­stän­di­ger Code ent­wi­ckelt wird, der mit dem Ori­gi­nal­code nicht ver­mischt ist (z.B. in einer eige­nen Datei gespei­chert wurde), gibt es die Mög­lich­keit, einen eige­nen Pro­gramm­teil einem eige­nen Ver­si­ons­hin­weis zu unter­stel­len. Der eigene Ver­si­ons­hin­weis darf in die­sem Fall von dem Ver­si­ons­hin­weis der Ori­gi­nalur­he­be­rin / des Ori­gi­nalur­he­bers abwei­chen.

Unab­hän­gig von dem Ver­si­ons­hin­weis müs­sen sich die Lizenznehmer:innen  auf eine bestimmte Lizenz­ver­sion fest­le­gen. Wol­len sie im Falle der Ver­öf­fent­li­chung einer neuen Lizenz­ver­sion auf diese über­ge­hen, kann dies für sie sowohl posi­tive als auch nega­tive Fol­gen haben (z.B. die neue Ver­sion räumt mehr Rechte ein als die bis­he­rige oder schränkt alte Rechte ein und sieht dafür neue Pflich­ten vor).

Ent­schei­den die Lizenznehmer:innen, sich fortan nach der neuen Lizenz­ver­sion zu rich­ten, gel­ten die neuen Nut­zungs­be­din­gun­gen. Hier­mit erklä­ren sie, die Annahme eines neuen Lizenz­ver­trags unter den geän­der­ten Bedin­gun­gen. Diese Ent­schei­dung muss nach außen nicht unbe­dingt doku­men­tiert wer­den. Damit wird es für  Außen­ste­hende zumeist schwer zu beur­tei­len sein, wel­che Lizenz­ver­sion für die jewei­li­gen Nutzer:innen gilt. Diese Kennt­nis kann aller­dings vor allem für die Lizenzgeber:innen wich­tig sein, wenn sie gegen einen/eine Nutzer:in wegen Ver­let­zung der GPL vor­ge­hen wol­len und der poten­ti­elle Ver­stoß in einer Hand­lung liegt, die nach einer Lizenz­ver­sion gestat­tet wäre, nach einer ande­ren aber nicht. Hier gilt fol­gen­des: Neh­men die Lizenznehmer:innen Hand­lun­gen vor, die nur nach einer neuen Lizenz­ver­sion gestat­tet sind (sollte diese also wei­ter­ge­hende Befug­nisse ent­hal­ten), erklä­ren sie hier­mit still­schwei­gend, dass sie auf die neue Lizenz­ver­sion über­ge­hen wol­len. Damit kommt es zum Abschluss eines Lizenz­ver­tra­ges unter den geän­der­ten Bedin­gun­gen. Hal­ten sie sich hier­nach nicht auch an etwa­ige wei­ter­ge­hende Rechts­pflich­ten, führt dies zu einem Ver­stoß gegen die GPL, und die Rechte aus der Lizenz erlö­schen.

Empfehlung: Lizenzversion 3

Wir emp­feh­len die Nut­zung der aktu­el­len Ver­sion 3. Diese im Jahr 2007 ein­ge­führte Ver­sion hat einige Vor­teile gegen­über der Ver­sion 2 von 1991. Beson­ders her­vor­zu­he­ben ist ihre bes­sere Kom­pa­ti­bi­li­tät mit ande­ren Lizen­zen. Die aktu­elle Ver­sion 3 wurde an neue recht­li­che Gege­ben­hei­ten ange­passt und hat die bis­her vor­han­de­nen Lücken der alten Ver­sion (Paten­tent­schä­di­gung, Inter­na­tio­na­li­sie­rung und Abhil­fe­maß­nah­men für Lizenz­ver­let­zun­gen) gefüllt.

Was ist in der aktuellen Version neu?

Die GPLv3 vom 29. Juni 2007 ent­hält die Grund­in­ten­tion der GPLv2. Die Spra­che des Lizenz­tex­tes wurde jedoch stark ver­än­dert und ist auf­grund tech­ni­scher und recht­li­cher Ände­run­gen und des inter­na­tio­na­len Lizenz­aus­tau­sches wesent­lich umfang­rei­cher.

Die neue Lizenz­ver­sion ent­hält eine Reihe neuer Klau­seln. Diese spre­chen Fra­gen an, die in der Ver­sion 2 der GPL nicht oder nur unzu­rei­chend gere­gelt waren.  Die nach­fol­gende Über­sicht stellt die wich­tigs­ten Neu­re­ge­lun­gen vor:

a) Die GPLv3 ent­hält Kom­pa­ti­bi­li­täts­re­ge­lun­gen, die es ein­fa­cher als bis­her machen, GPL-Code mit einem Code zu kom­bi­nie­ren, der unter ande­ren Lizen­zen ver­öf­fent­licht wurde (Auf­lo­cke­rung des stren­gen „Copyleft“-Effekts). Dies betrifft ins­be­son­dere den Code unter der Apa­che-Lizenz v. 2.0. Die GPLv3 ist u.a. mit fol­gen­den Lizen­zen kom­pa­ti­bel:

Apa­che License, Ver­sion 2

Affero Gene­ral Public License, Ver­sion 3 (vgl. Zif­fer 13 der GPLv3)

Les­ser Gene­ral Public License, Ver­sio­nen 2, 2.1 und 3 (LGPL)

BSD Lizenz ohne Wer­be­klau­sel

CeCILL (CONTRAT DE LICENCE DE LOGICIEL LIBRE CeCILL)

Artis­tic License 2.0

Zope Public License, Ver­sion 2.0 und 2.1

b) Es wur­den Rege­lun­gen zum Digi­tal Rights Manage­ment hin­zu­ge­fügt. Dies soll ver­hin­dern, dass GPL-Soft­ware nach Belie­ben ver­än­dert wer­den kann, weil sich die Anwender:innen auf die gesetz­li­chen Rege­lun­gen beru­fen, um durch tech­ni­sche Schutz­maß­nah­men (wie DMCA oder Copy­right-Richt­li­nie) geschützt zu wer­den.

c) Die aktu­elle Ver­sion sieht im Unter­schied zu v2 eine Hei­lungs­klau­sel vorDanach kann ein Ver­stoß gegen die Lizenz geheilt wer­den – die Lizenznehmer:innen behal­ten ihre Rechte -, wenn sie sich rechts­kon­form ver­hal­ten.

d) Die GPLv3 ent­hält eine expli­zite Patent­li­zenz. Beim Lizen­zie­ren eines Pro­gramms mit GPL kön­nen nun sowohl Urhe­ber­rechte als auch Patente lizen­ziert wer­den, soweit dies zur Nut­zung des lizen­zier­ten Codes erfor­der­lich ist. Eine umfas­sende Patent­li­zenz wird dadurch nicht gewährt. Wei­ter­hin bezweckt die neue Patent­klau­sel, die Anwender:innen vor den Fol­gen von Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Patentinhaber:innen und GPL-Lizenznehmer:innen zu schüt­zen, die nur einem Teil der Lizenznehmer:innen zugu­te­kom­men. Nach der Patent­klau­sel sind die Lizenznehmer:innen ver­pflich­tet dafür zu sor­gen, dass ent­we­der jede/jeder Nutzer:in in den Genuss der Vor­teile (Patent­li­zenz oder Frei­stel­lung von Ansprü­chen) kommt oder dass nie­mand davon pro­fi­tie­ren kann

e) Im Gegen­satz zur GPLv2 stellt die GPLv3 klar, dass bei einer ASP-Nut­zung von GPL-Pro­gram­men keine Pflicht zur Offen­le­gung des Quell­codes besteht, solange keine Kopie der Soft­ware an den Cli­ent gesen­det wird. Soll der Copy­left-Effekt auf die ASP-Nut­zung aus­ge­dehnt wer­den, ist die Affero Gene­ral Public License, Ver­sion 3 (AGPL) anzu­wen­den, die sich nur in die­sem Punkt von der GPLv3 unter­schei­det.

3. Welche Besonderheiten aus rechtlicher Sicht, Fallstricke hat die GPL?

Anzu­wen­de­nes Recht:

Bei Rechts­ver­let­zun­gen mit Aus­lands­be­zug gilt nach dem inter­na­tio­na­len Urhe­ber­recht das sog. Schutz­land­prin­zip. Anzu­wen­den ist dem­nach das Urhe­ber­recht des Staa­tes, für des­sen Gebiet urhe­ber­recht­li­cher Schutz bean­sprucht wird. Wird für das deut­sche Staats­ge­biet urhe­ber­recht­li­cher Schutz begehrt, gilt deut­sches Urhe­ber­recht.

Bei­spiel: Wird von einem /einer aus­län­di­schen Urheber:in ein urhe­ber­recht­li­cher Unter­las­sungs­an­spruch wegen einer Rechts­ver­let­zung in Deutsch­land begehrt, ist Deutsch­land das Schutz­land. Der Unter­las­sungs­an­spruch rich­tet sich nach § 97 Abs.1 UrhG.

Ver­trags­schluss:

Der genaue Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ist wich­tig, da ab die­sem Zeit­punkt die Bestim­mun­gen der GPL mit ihren Rech­ten und Pflich­ten wirk­sam wer­den. Erhält die/der Nutzer:in die Soft­ware samt Lizenz­da­tei, wird dadurch noch kein Lizenz­ver­trag geschlos­sen. Nach deut­schem Ver­trags­recht sind dafür zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­run­gen erfor­der­lich, Ange­bot und Annahme. Außer­dem muss der Ver­trags­in­halt ein­deu­tig bestimm­bar sein. Das Ver­trags­an­ge­bot liegt in dem bei­gefüg­ten Lizenz­ver­trag und ist damit ein­fach bestimm­bar. Dabei han­delt es sich um ein Ange­bot an Jeder­mann. Die Annahme des Ange­bots erfolgt erst, wenn die/der Nutzer:in den Ver­trags­text in zumut­ba­rer Weise lesen kann und die Annahme des Ange­bots sicht­bar nach außen mani­fes­tiert. Der Lizenz­ver­trag kommt also erst und nur dann zustande, wenn die/der Nutzer:in das Pro­gramm ver­än­dert oder wei­ter­gibt (d.h. von den Nut­zungs­rech­ten aus der Lizenz Gebrauch macht). Wei­ter­gabe bedeu­tet dabei z.B., dass die Soft­ware Drit­ten zum Down­load ange­bo­ten wird oder CD-ROMs mit dem Pro­gramm ange­fer­tigt wer­den.

Nut­zungs­rechte:

Wer­den die  Lizenz­be­din­gun­gen durch die/den Nutzer:in nicht beach­tet, kann dies zum Erlö­schen der Nut­zungs- und Ver­brei­tungs­be­rech­ti­gung für die Soft­ware füh­ren, § 158 Abs. 1 BGB. Die/der Lizenzgeber:in hat in die­sem Fall einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen den/die Nutzer:in aus § 97 Abs.1 S.1 UrhG. Neben zivil­recht­li­chen Ansprü­chen kann ein Ver­stoß gegen Lizenz­be­din­gun­gen bei einer Ver­brei­tung der Soft­ware straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen nach §§ 106, 108 UrhG für die/den Nutzer:in haben.

Das Erlö­schen der Lizenz hat nach deut­schem Lizenz­recht nicht nur ein Erlö­schen der Lizenz gegen­über dem/der Softwarehersteller:in, son­dern auch gegen­über dessen/deren Kun­den /Nutzer:innen zur Folge. Anders als bei der Ver­brei­tung von Sach­ei­gen­tum exis­tiert für das geis­tige Eigen­tum kein „gut­gläu­bi­ger Rech­te­er­werb“. D.h. die/der Endnutzer:in erwirbt keine Rechte an der Soft­ware kraft guten Glau­bens, wenn sie/er von der Lizenz­ver­let­zung nicht wusste oder wis­sen musste.

Rechte und Pflich­ten:

Wich­tig: Die nach­fol­gende Über­sicht dient nur der Ori­en­tie­rung und stellt die wich­tigs­ten Rechte und Pflich­ten nach GPLv2 und v3 dar. Bezüg­lich aller Rechte und Pflich­ten wird auf den offi­zi­el­len Text der Lizenz in eng­li­scher Fas­sung ver­wie­sen:

für GPL v2: https://www.gnu.org/licenses/old-licenses/gpl‑2.0

für GPL v3: https://www.gnu.org/licenses/gpl‑3.0.en.html

Rechte:

Die GPL gewährt das Recht, das Pro­gramm zu ver­viel­fäl­ti­gen, zu bear­bei­ten und in unver­än­der­ter oder ver­än­der­ter Ver­sion zu ver­trei­ben. Urhe­ber­recht­lich han­delt es sich dabei um Ein­räu­mung ein­fa­cher („nicht-exklu­si­ver“) Nut­zungs­rechte.

Pflich­ten:

  1. Mit­lie­fe­rung des Lizenz­tex­tes

Nach Zif­fer 1 GPLv2 bzw. Zif­fer 4 GPLv3 muss zusam­men mit jeder Pro­gramm­ko­pie auch eine Kopie des Lizenz­tex­tes mit­ge­lie­fert wer­den. Dies kann in kör­per­li­cher Form als Papier­aus­druck gesche­hen oder unkör­per­lich, indem eine ent­spre­chende Text­da­tei bei­gefügt wird. Mit die­ser Pflicht wird sicher­ge­stellt, dass jede/jeder Erwerber:in von der Mög­lich­keit, Rechte aus der GPL zu erwer­ben, Kennt­nis neh­men kann und das Ange­bot zum Abschluss eines Lizenz­ver­tra­ges erhält.

  1. Copy­right­ver­merk

Zif­fer 1 GPLv2 bzw. Zif­fer 4, 5b GPLv3 sieht vor, dass ein Copyrightvermerk/ Lizenz­ver­merk deut­lich auf­find­bar an jedem Ver­viel­fäl­ti­gungs­stück ange­bracht wer­den muss. Zudem dür­fen bereits vor­han­dene Copyrightvermerke/Lizenzvermerke nicht ent­fernt wer­den. Damit soll erkenn­bar blei­ben, wem die Rechte an der Soft­ware gehö­ren.

  1. Haf­tungs- und Gewähr­leis­tungs­aus­schluss

In Zif­fer 1 GPLv2 ist die Pflicht gere­gelt, einen Hin­weis auf den Haf­tungs­aus­schluss an jedem Ver­viel­fäl­ti­gungs­stück auf­zu­neh­men und vor­han­dene Hin­weise dar­auf unver­än­dert zu über­neh­men. Abschnitt 15 der GPLv3 sieht einen umfas­sen­den Haf­tungs­aus­schluss vor. Ein sol­cher Haf­tungs­aus­schluss in vor­for­mu­lier­ten Ver­trä­gen (Lizenz­ver­trag als All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen, § 305 ff. BGB) ist mit deut­schem AGB-Recht nicht ver­ein­bar. Gemäß § 309 ff. BGB darf die Haf­tung für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit nicht in AGB aus­ge­schlos­sen wer­den. Auch ein kom­plet­ter Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nach Abschnitt 14 der GPLv3 ist nicht zuläs­sig, da die Soft­ware einer neu her­ge­stell­ten Sache gleich­steht. Da die Klau­seln nach deut­schem Recht unwirk­sam sind, tre­ten an deren Stelle die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen:

Wegen der Unent­gelt­lich­keit der Soft­ware­über­las­sung ist der Ver­trag als gemisch­ter Schen­kungs­ver­trag ein­zu­ord­nen. Die Entwickler:innen haf­ten dabei nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Gewähr­leis­tungs­pflich­ten haben sie nur, wenn sie den Man­gel an der Soft­ware arg­lis­tig ver­schwie­gen haben. Da Arg­list in der Pra­xis meist schwer zu bewei­sen ist, sind Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen die Entwickler:innen kaum durch­setz­bar.

  1. Wei­ter­gabe des Quell­tex­tes

Die Wei­ter­gabe des Objekt­codes ver­pflich­tet zur Wei­ter­gabe des Quell­tex­tes, Zif­fer 3 der GPLv2 bzw. Zif­fer 6 GPLv3.

Mög­lich­kei­ten der Wei­ter­gabe des Quell­tex­tes:

    • Aus­lie­fe­rung auf einem übli­chen Daten­trä­ger, zusam­men mit dem Objekt­code,
    • Aus­lie­fe­rung nur des Objekt­codes mit einem schrift­li­chen Ver­spre­chen, zum Selbst­kos­ten­preis auf Nach­frage den Quell­code auf dem glei­chen Daten­trä­ger zu lie­fern, auf dem der Objekt­code gelie­fert wurde,
    • Wer nicht gewerb­lich den Objekt­code wei­ter­gibt und die­sen im Rah­men einer oben genann­ten Ver­ein­ba­rung erhal­ten hat, kann bzgl. des Quell­code sei­ner­seits auf die ursprüng­li­che Ver­ein­ba­rung ver­wei­sen.
    • durch Online-Zugriff: Wer unter einer Netz­werk-Adresse einen Objekt­ode anbie­tet, kann unter der glei­chen Adresse auch den Quell­text anbie­ten.

Diese Mög­lich­kei­ten sind abschlie­ßend und unter ein­an­der nicht kom­bi­nier­bar (z.B. eine Aus­lie­fe­rung des Objekt­codes auf einem Daten­trä­ger (wie unter a.) und eine Ver­öf­fent­li­chung des Quell­tex­tes online(wie unter d.) ist nicht mög­lich).

  1.  Lizenz­ge­büh­ren­ver­bot

Für die Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung der GPL-Soft­ware darf keine Lizenz­ge­bühr ver­langt wer­den. Davon aus­ge­nom­men ist das Ent­gelt für die Kopier­kos­ten, die Kos­ten für die Erstel­lung eines Hand­buchs sowie für Dienst­leis­tun­gen, die mit dem Erwerb der Soft­ware ver­bun­den sind.

  1. Pflich­ten bei Bear­bei­tun­gen

Bear­bei­tun­gen müs­sen als sol­che deut­lich gekenn­zeich­net wer­den. Der Hin­weis muss ent­hal­ten, was und wann bear­bei­tet wurde.  

  1. Hin­weise zu Dritt­li­zenz­be­din­gun­gen

Der Lizenz­ver­trag des Her­stel­lers sollte typi­scher­weise auf die Lizenz­be­din­gun­gen der freien Soft­ware­an­teile hin­wei­sen und/oder ent­spre­chende Dritt­li­zenz­be­din­gun­gen wei­ter­ge­ben. Dies kann nur dann ent­behr­lich sein, wenn gesi­chert ist, dass keine sol­chen Soft­ware­an­teile imple­men­tiert wur­den (was jedoch in der Pra­xis unty­pisch wäre).

  1. Recht, wei­ter­ge­hende Hin­weise zu machen (Ver­sion 3)

Gemäß  GPLv3 Zif­fer 7 dür­fen fol­gende beson­dere Hin­weise zusätz­lich ange­bracht wer­den:

    • ein von Zif­fer 15, 16 GPLv3 abwei­chen­der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss oder Haf­tungs­be­gren­zung oder
    • die Anfor­de­rung, spe­zi­fi­zierte sinn­volle recht­li­che Hin­weise oder Autoren­schafts­hin­weise in die­sem Mate­rial oder in den ange­mes­se­nen recht­li­chen Hin­wei­sen, die von den sie ent­hal­te­nen Wer­ken ange­zeigt wer­den, zu erhal­ten, oder
    • das Ver­bot, die Her­kunft des Mate­ri­als falsch dar­zu­stel­len oder die Anfor­de­rung, modi­fi­zierte Ver­sio­nen des Mate­ri­als auf ange­mes­sene Weise als vom Ori­gi­nal ver­schie­den zu mar­kie­ren, oder
    • Begren­zung der Ver­wen­dung der Namen von Lizenzgeber:innen oder Autor:innen des Mate­ri­als für Wer­be­zwe­cke oder
    • das Zurück­wei­sen der Ein­räu­mung von Rech­ten gemäß dem Mar­ken­recht zur Benut­zung gewis­ser Pro­dukt­na­men, Pro­dukt- oder Ser­vice-Mar­ken oder
    • die Frei­stel­lung der/des Lizenznehmer:in und der Autor:innen des Mate­ri­als von Ansprü­chen Drit­ter durch jeden, der die Soft­ware (oder modi­fi­zierte Ver­sio­nen davon) über­trägt.

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