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Fallstricke der Non-Commercial Lizenzen

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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Warum Non-Com­mer­cial-Lizen­zen aus recht­li­cher Sicht pro­ble­ma­tisch sind und wel­che Alter­na­tive es dazu gibt, erfah­ren Sie in die­sem Blog­ar­ti­kel.

Crea­tive Com­mons Lizen­zen mit dem Non-Com­mer­cial-Modul (z.B. CC BY NC) erfreuen sich in der Hoch­schul­lehre eini­ger Beliebt­heit. Die Beweg­gründe der Leh­ren­den, die eine kom­mer­zi­elle Nut­zung ihrer Werke unter­bin­den wol­len, sind nach­voll­zieh­bar. Sie möch­ten ihre Mate­ria­lien, die in öffent­lich finan­zier­ten Ein­rich­tun­gen und Pro­jek­ten ent­ste­hen, davor schüt­zen, dass Dritte sie zu Geld machen und sich dadurch berei­chern. Hier erscheint das Non-Com­mer­cial-Modul als Mög­lich­keit, die Kon­trolle über das eigene Werk nicht kom­plett zu ver­lie­ren. Oft­mals ist Leh­ren­den dabei gar nicht bewusst, dass sie die Nach­nutz­bar­keit der Mate­ria­lien damit in uner­heb­li­chem Maße ein­schrän­ken und Per­so­nen von der Nut­zung aus­schlie­ßen, die sie womög­lich sogar als Ziel­gruppe anvi­siert haben. Hier­durch schrän­ken sie auch die gewünschte Reich­weite ihrer Mate­ria­lien aus.

NC-Lizen­zen ver­bie­ten kom­mer­zi­elle Nut­zung. Kom­mer­zi­ell ist nach Crea­tive Com­mons alles, was vor­ran­gig auf einen geschäft­li­chen Vor­teil oder eine geld­werte Ver­gü­tung gerich­tet ist. Hier­bei han­delt es sich um einen soge­nann­ten unbe­stimm­ten Rechts­be­griff, des­sen Aus­le­gung bei den Gerich­ten liegt. Der­zeit gibt es in Deutsch­land keine gefes­tigte Recht­spre­chung zum Ver­ständ­nis der „kom­mer­zi­el­len Nut­zung“ nach Crea­tive Com­mons. Dies führt dazu, dass sich in der Pra­xis in vie­len Fäl­len keine sau­bere Trenn­li­nie zwi­schen kom­mer­zi­el­ler und nicht kom­mer­zi­el­ler Nut­zung zie­hen lässt, wie fol­gen­der (bis­her ein­zi­ger) Prä­ze­denz­fall ver­deut­licht:

Das Deutsch­land­ra­dio ver­öf­fent­lichte auf sei­ner Web­seite ein Foto von Flickr, das mit CC BY NC 3.0 (Unpor­ted) lizen­ziert war. Dar­auf­hin ver­klagte der Foto­graf das Deutsch­land­ra­dio auf Scha­dens­er­satz wegen uner­laub­ter kom­mer­zi­el­ler Nut­zung des Bil­des. In ers­ter Instanz gab das Land­ge­richt Köln dem Foto­gra­fen recht, weil die Nut­zung auf der Web­seite über das rein Pri­vate hin­aus­gehe. In zwei­ter Instanz ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Köln anders. Das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2014, Az.: 6 U 60/14) argu­men­tierte damit, dass Crea­tive Com­mons Lizen­zen all­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) i. S. d. § 305 ff BGB sind. Da die Defi­ni­tion „nicht kom­mer­zi­ell“ unklar sei, gin­gen Zwei­fel bzw. Unklar­hei­ten in AGB gemäß § 305c BGB zulas­ten des Ver­wen­ders, hier also des Foto­gra­fens. Damit sei die Nut­zung auf der Web­seite einer öffent­lich-recht­li­chen Rund­funk­an­stalt nicht kom­mer­zi­ell.

Nach der stren­gen Aus­le­gung des Begriffs „kom­mer­zi­elle Nut­zung“, wie sie durch das Land­ge­richt Köln erfolgte, gilt bereits jede Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net als kom­mer­zi­ell, weil die Nut­zung nicht mehr rein pri­vat ist. Die gemä­ßigte Ansicht, die hier ver­tre­ten wird, stellt dage­gen dar­auf ab, von wem, wie, wo und wozu die Nut­zung erfolgt. Danach ist die Nut­zung kom­mer­zi­ell, wenn damit z.B. eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ver­bun­den ist, wenn die Nut­zung zu Wer­be­zwe­cken erfolgt, aber auch dann, wenn der Ver­öf­fent­li­chungs­ort eine kom­mer­zi­elle Platt­form ist, die sich durch Wer­bung oder Daten­ver­ar­bei­tung finan­ziert (Face­book, You­tube, Insta­gram, Whats­app usw.). Mate­ria­lien, die auf Social Media Platt­for­men ein­ge­stellt wer­den, müs­sen daher für kom­mer­zi­elle Nut­zung frei­ge­ge­ben sein.

Auf­grund der unkla­ren Rechts­lage blei­ben viele Per­so­nen von der Nut­zung NC-lizen­zier­ter Mate­ria­lien aus­ge­schlos­sen oder befin­den sich in der recht­li­chen Grau­zone. Das gilt für Leh­rende, die frei­be­ruf­lich tätig sind, Leh­rende an pri­va­ten Schu­len und Hoch­schu­len, Ver­eine sowie andere gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tio­nen und Initia­ti­ven, Ein­rich­tun­gen der Wei­ter­bil­dung. Diese Per­so­nen­grup­pen /Einrichtungen wer­den im Zwei­fel von der Nut­zung NC-lizen­zier­tes Mate­ri­als abse­hen.

NC-Lizen­zen schüt­zen auch nicht vor Miss­brauch. Denn ein Lizenz­ver­merk – egal ob NC oder nicht – kann Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen nicht sicher ver­hin­dern. Dar­über hin­aus muss man sich Fol­gen­des klar machen: Ist die Rechts­ver­let­zung ein­mal began­gen, muss sie aktiv ver­folgt wer­den. Dies erfor­dert eine (anwalt­li­che) Abmah­nung, die mit Zeit und Kos­ten ver­bun­den ist.

Gibt es genauso effek­tive, aber wenige ein­schnei­dende Alter­na­ti­ven zu NC-Lizen­zen? Ja, sie gibt es. CC BY SA  (Share Alike) ist eine offene Lizenz, die als Bedin­gung das Tei­len unter der glei­chen Lizenz (Copy­left-Effekt) hat. Die Nutzer:innen sind damit in der Lizenz­wahl nicht frei. Bear­bei­tun­gen des Ori­gi­nal­werks dür­fen nur mit CC BY Share Alike lizen­ziert wer­den. So blei­ben die Mate­ria­lien frei und für kom­mer­zi­elle Pro­jekte nicht attrak­tiv. Im Ergeb­nis wird der glei­che Effekt erzielt wie bei Non Com­mer­cial-Lizen­zen: Ihr Mate­rial wird vor Rechts­ver­let­zun­gen geschützt, ohne die Nach­nut­zung unnö­tig zu erschwe­ren. Denn die Rechts­lage ist hier klar.

Wei­ter­füh­rende Infor­ma­tio­nen zu NC-Lizen­zen fin­den Sie im Arti­kel von Henry Stein­hau auf iRights Info: https://irights.info/artikel/oer-creative-commons-noncommercial/28879 .

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