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Wie verwende ich Screenshots in OER rechtskonform?

Screenshots als digitale Kopien der Bildschirmoberfläche sind urheberrechtlich nicht geschützt. Was geschützt werden kann ist der Inhalt eines Screenshots (z.B. Ausschnitt einer Website, Benutzeroberflächen eines Computerprogramms, Bilder, Personenbilder, Texte, Landkarten), wenn dieser Schöpfungshöhe, d.h. einen gewissen Grad an Individualität und Originalität, erreicht. Screenshots von nicht schutzfähigen gemeinfreien Werken (Schöpfer:innen sind seit 70 Jahren tot) oder Amtswerken (Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse) dürfen in OER verwendet werden.

Screenshots von urheberrechtlich geschützten Inhalten, die als OER offen lizenziert sind, dürfen unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen verwendet werden.

Screenshots von urheberrechtlich geschützten Inhalten dürfen in OER verwendet werden, wenn sie zu Zitatzwecken eingesetzt werden, § 51 UrhG. Dies ist der Fall, wenn und soweit der Inhalt auf dem Screenshot (Bild, Text, Grafik usw.) eigene Aussagen belegt bzw. untermauert (Belegfunktion). Es muss eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitierten stattfinden. Zitieren zu Dekorationszwecken ist nicht erlaubt. Als Zitat eingesetzte Screenshots müssen mit Quellenangaben versehen werden, § 63 Abs. 1 UrhG.

Liegt keiner der oben genannten Fälle vor, muss die urhebende bzw. rechteinhabende Person um Nutzungserlaubnis gefragt werden.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen Inhalt verwenden dürfen, können Sie diesen entfernen oder unkenntlich machen – verpixeln, schwärzen usw.

Einzelheiten zur rechtskonformen Nutzung von Screenshots können Sie in dem Beitrag von iRights.info "Screenshots richtig nutzen" nachlesen.

Aufpassen sollten Sie auch beim Abfilmen geschützter Computerprogramme (Screencast). Es gilt hier das oben zu Screenshots Gesagte. Auch die gezeigten Programmbenutzeroberflächen können u.U. als Werke oder als Geschmacksmuster (Design) rechtlich geschützt sein. Dies ist im Zweifel abzuklären.

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