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Wie verwende ich Personenabbildungen in OER rechtskonform?

Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Demzufolge kann er selbst bestimmen, ob die Aufnahme von ihm vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Personenbilder dürfen daher grundsätzlich nicht ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) der abgebildeten Personen veröffentlicht werden, § 22 S.1 Kunsturhebergesetz (KUG). Werden Personenaufnahmen öffentlich zugänglich gemacht (z.B. in digitalen Medien), liegt nach der seit 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zudem eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Diese ist nur rechtmäßig, wenn es eine Rechtsgrundlage dafür gibt, Art. 6 DSGVO. Ist keine speziellere Rechtsgrundlage nach Art.6 Abs. 1 Lit. b)-e) DSGVO einschlägig, muss entweder ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Aufnahmen nach Art. 6 Abs. 1 Lit. f) DSGVO bestehen oder eine Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden.

Ein berechtigtes Interesse kann z.B. angenommen werden, wenn eine der in § 23 Abs. 1 KUG genannten Ausnahmen vorliegt:

  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z.B. Aufnahmen berühmter Persönlichkeiten)
  • Bilder, die eine Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit zeigen (die Person ist objektiv gesehen nur zufällig im Bild)
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben (die abgebildete Person muss eine von vielen sein und nicht ins Gewicht fallen (z.B. beim Heranzoomen); Ausnahme: besondere Rolle bei der Veranstaltung)
  • Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind und dessen Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst – und nicht dem wirtschaftlichen Interesse – dient.

Von den oben genannten Ausnahmen gibt es eine Rückausnahme. So ist die Veröffentlichung von Bildnissen nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt. Insbesondere sind Aufnahmen unzulässig, die

  • in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen
  • den Zweck haben, den Abgebildeten herabzusetzen oder lächerlich zu machen
  • zu Werbezwecken (z.B. in den sozialen Medien) verwendet werden
  • zu einer Personengefährdung führen können

Ist kein berechtigtes Interesse nach der DSGVO gegeben, bedarf es zur Veröffentlichung der Aufnahmen einer Einwilligung der betroffenen Person(en).
Für die Einwilligung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Zu Beweiszwecken ist aber eine schriftliche Einwilligung empfehlenswert.

Eine erste Orientierung kann unsere Mustervorlage geben.

Wenn Sie ein Foto nicht selbst aufgenommen haben, müssen Sie vor der Veröffentlichung die Rechte an dem Foto klären und ggf. eine Nutzungserlaubnis einholen. Bei offen lizenzierten Fotos beachten Sie die jeweilige Lizenz.

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