Wie verwende ich fremde Videos in OER rechtskonform?
Filmaufnahmen/Videos sind als sog. Laufbilder urheberrechtlich geschützt. Vor der Veröffentlichung fremden oder eigenen Videomaterials sollten Sie sicherstellen, dass keine Rechte Dritter (insb. Urheber-, Persönlichkeits-, Markenrechte) verletzt werden. Zeigen die Aufnahmen erkennbar Personen, denken Sie daran, dass diese grundsätzlich in die Veröffentlichung einwilligen müssen (vgl. FAQ "Wie verwende ich Personenabbildungen in OER rechtskonform?").
Urheberrechtlich geschützte Videoaufnahmen können Sie in OER verwenden, indem Sie sie auf unterschiedliche Weise verlinken – einen Hyperlink setzen oder fremde Inhalte in ihr Material einbetten (Embedding und Framing). Verlinkungen im nicht kommerziellen Bereich sind aus rechtlicher Sicht zulässig. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass wissentlich auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt wird oder die Rechtsverletzung offensichtlich ist (z.B. bei Kinderpornografie, nationalsozialistischen Äußerungen o.Ä.). In diesem Fall kann die verlinkende Person haftbar gemacht werden.
Was für die Nutzung von Videos auf Youtube gilt, erfahren Sie hier: https://irights.info/artikel/die-hufigsten-fragen-zu-musik-bei-youtube/7244
Gemeinfreie Videos – die urhebenden Personen sind seit 70 Jahren tot – dürfen dagegen ohne Einschränkungen in OER verwendet werden.
Bei Filmwerken besteht dagegen eine Besonderheit. Diese werden erst gemeinfrei, wenn alle Filmemacher: Regisseur, Produzenten, Komponisten, Drehbuchautoren – seit 70 Jahren verstorben sind.
Beachten Sie bitte, dass für ausländische Filmwerke andere Schutzfristen gelten können.
Aus geschützten Filmwerken/Videos können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in OER zitieren. Nachfolgend geben wir eine Übersicht über die Zitierregeln bei Filmwerken und Videos:
Zitierregeln bei Film und Video
Ein Film-/Videozitat ist zulässig, wenn folgende Regeln beachtet werden:
Filmzitat:
- Das zitierte Filmwerk muss bereits veröffentlicht sein
- Der eigene Film muss ein Werk sein, d.h. Schöpfungshöhe haben und nicht nur aus verschieden fremden Filmausschnitten zusammengestellt sein
- Das eigene Filmwerk muss sich mit dem zitierten Filmwerk auseinander setzen (Zitieren zum „Schmücken“ ist nicht erlaubt)
- Das Zeigen ganzer Filme (Großzitat, § 51 S. 2 Nr. 1 UrhG) ist nur erlaubt, wenn das Zeigen eines Ausschnitts für den Zitatzweck nicht ausreicht (z.B. ein kurzer Werbefilm), das Zitieren zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgt und das fremde Filmwerk Ihre eigenen Aussagen erläutert
- Zitieren Sie im Zweifel nur kleine Ausschnitte
- Quellenangabe, § 63 UrhG: Folgende Angaben sind Pflicht: Regisseur, Produzenten, Titel, Erscheinungsjahr, Träger/Medium, Zeitangabe zur zitierten Stelle, Produktionsland, Ort, Produktionsfirma
- Beachten Sie das Änderungsverbot, § 62 UrhG
Videozitat:
Neben den bereits beim Filmzitat genannten Voraussetzungen (s. Filmzitat) sind folgende vom Filmzitat abweichende Quellenangaben zu machen:
- Voller Titel des Videos
- Namen oder Benutzernamen der Ersteller:innen
- Voller Titel der Quellenseite und eine vollständige URL
- Das Datum der Videoerstellung
- Medium, das zur Publikation verwendet wurde – Zugriffsdatum
Videos, die als OER offen lizenziert sind, dürfen unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen frei verwendet werden.
Offen lizenzierte Videos/Filme rechtskonform bearbeiten:
Erlaubt die Lizenz zum Video/Film Bearbeitungen, gilt Folgendes:
Eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werk wesentlich verändert wird. Dabei ist § 14 UrhG – Änderungs- und Entstellungsverbot – zu beachten. Ein Video /Filmwerk darf grundsätzlich nicht so bearbeitet werden, dass es entstellt wird. Das Originalwerk gilt im Urheberrecht als Optimum. Ein Werk wird i. S. d. § 14 UrhG entstellt, wenn seine charakteristischen Wesenszüge verschwinden und das Werk als solches nicht mehr wieder erkennbar ist. Entstellt kann ein Video/Filmwerk auch dadurch sein, dass es in einem Zusammenhang gezeigt wird, der sich auf den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werks negativ auswirken kann (z.B. Zeigen in Werbung). Werkentstellung ist eine Urheberrechtsverletzung. Eine Ausnahme davon ist Karrikatur, Parodie, Pastiche, § 51a UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder einer sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. Die Frage, wann eine Parodie zulässig ist, beurteilt die Rechtsprechung unterschiedlich.
Typische Videobearbeitungen im urheberrechtlichen Sinne sind Übersetzungen, Remix, i. d. R. Anwendung von Filtern, Effekten, u.U. Farbänderungen, Zuschnitt. An einer Bearbeitung fehlt es bei rein technischen Änderungen, z.B. bei einer Verkleinerung, Digitalisierung, Anwendung eines neuen Formats usw.
Bearbeitungen für den privaten Gebrauch sind gemäß § 14 UrhG erlaubt. Die Veröffentlichung eines bearbeiteten Videos ist dagegen grundsätzlich nur möglich, wenn es sich um gemeinfreie Inhalte handelt oder wenn die urhebende bzw. rechteinhabende Person zugestimmt hat, § 23 UrhG. Dies ist in der Regel bei offen lizenzierten Videos (mit Bearbeitungsrecht – ohne ND) der Fall. Illegale Bearbeitungen geschützter Werke stellen dagegen eine Urheberrechtsverletzung dar und können rechtliche Konsequenzen haben.
Mit Bearbeitungsrecht erstellte neue Werke können – bei ausreichender Individualität und Eigentümlichkeit (Schöpfungshöhe) – selbst neben dem Originalwerk urheberrechtlich geschützt sein.
Andere OER (Bilder, Grafiken, Musikwerke usw.) in OER-Videos einbauen
Achten Sie beim Einbau offen lizenzierter Werke in ein OER-Video auf deren Lizenz. Im Unterschied zum Anreichern einer Power Point Präsentation oder eines Textes mit Bildern, Grafiken o. ä. entsteht durch eine Verbindung unterschiedlicher Materialien zu einem Video i. d. R. ein abgeleitetes Werk (eine selbständig urheberrechtlich geschützte Bearbeitung). Ist z. B. das eingebaute Bild mit CC BY SA lizenziert, wirkt sich dies auf das abgeleitete Werk (das Video) aus. Das Video muss die gleiche Lizenz wie das eingebaute Bild haben, also CC BY SA. Steht das Bild gar unter CC BY ND oder CC BY NC ND, darf dieses überhaupt nicht in ein OER-Video eingebaut werden. Die Bearbeitung ist in diesem Fall lizenzrechtlich verboten. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass das erstellte Video öffentlich zugänglich gemacht wird.
Abgesehen davon dürfen Sie – ungeachtet der Lizenzvorgaben – aus urheberrechtlich geschützten Werken in OER-Videos zitieren. Beim Einbau eines Bildes in ein Video können Sie sich u. U. auf das sog. Bildzitat berufen. So erlaubt das wissenschaftliche Großzitat, § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UrhG, das Zeigen ganzer Bilder in einem Video, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Bild wurde bereits veröffentlicht und wird nicht verändert,
- das Video ist ein eigenständiges wissenschaftliches Werk (d.h. ein Werk, das sich methodisch mit etwas auseinander setzt, um daraus Erkenntnisse zu gewinnen und darüber zu berichten),
- das Bild wird zur Erläuterung des Inhalts (z.B. das Video wäre ohne das Bild nicht verständlich) aufgenommen sowie
- im Videoabspann wird eine Quellenangabe gemacht.
Ist das Großzitat nicht einschlägig, können die Voraussetzungen für das Kleinzitat, § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UrhG geprüft werden. Auch nach dem Kleinzitat dürfen im Einzelfall ganze Werke zitiert werden, wenn der Zitatzweck dies erfordert. Das ist der Fall, wenn das Zeigen einzelner Teile eines Werks für die inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem nicht ausreicht.
Das Gleiche gilt bei Musik. Für das Zitieren fremder Musikstücke in einem Video sind §§ 51 Abs. 1 S.2 Nr. 1 (wissenschaftliches Großzitat) und § 51 Abs. 1 S.2 Nr. 2 (Kleinzitat) einschlägig. § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Musikzitat) greift dagegen nur beim Einbau eines Musikstücks in ein anderes Musikstück. Wegen des strengen Melodienschutzes sollten Sie im Zweifel keine Musikwerke in OER zitieren.
Weitere Informationen zum Einbau fremder Materialien in ein OER-Video erhalten Sie hier: https://irights.info/artikel/kombinieren-bearbeiten-remixen-oer-richtig-verwenden/28560
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