Wie verwende ich fremde Grafiken, Diagramme und Logos in OER rechtskonform?
Grafische Darstellungen
Kreative und individuelle grafische Darstellungen (Bilder, Icons, Piktogramme) können bei ausreichender Individualität und Originalität (Schöpfungshöhe) urheberrechtlich geschützt sein und darüber hinaus als Design beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen sein (z.B. eine Logo-Marke). In beiden Fällen ist die Verwendung grundsätzlich zustimmungspflichtig.
Grundsätzlich sollten Sie keine grafischen Darstellungen ungefragt in OER einbauen und lieber eigene erstellen. U.U. können einfache Piktogramme und Icons eines Computerprogramms mangels Schöpfungshöhe frei verwendet werden. Von der Rechtsprechung anerkannt ist dies z.B. für das „Drucken“- Symbol.
Die Verwendung grafischer Darstellungen in OER kann im Einzelfall als "unwesentliches Beiwerk" gerechtfertigt sein, wenn nur wenige Grafiken in sehr kleinem Format verwendet werden. Ein Nachbau des gesamten Computerprogramms mit Originalgrafiken ist dagegen nicht erlaubt.
Grafische Darstellungen können Sie in OER zu Zitatzwecken einsetzen: das Zitierte muss Ihre eigene Aussage belegen und nicht nur aus ästhetischen Gründen eingesetzt werden (Zitatzweck). Vergessen Sie nicht, die Quelle des Zitierten anzugeben. Ist die zitierte grafische Darstellung offen lizenziert, brauchen Sie sich beim korrekten Zitat nicht an die Bedingungen der offenen Lizenz halten.
Einer vorherigen Zustimmung bedarf es auch nicht bei der Nutzung von offen lizenzierten Grafiken. Beachten Sie dabei die jeweiligen Lizenzbedingungen.
Logos können bei ausreichender Individualität und Originalität (z.B. bei Designelementen) Werke nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Aber auch ganz einfache Logos, die in § 2 Abs. 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe nicht erreichen, können rechtlich geschützt sein. So kann ein Logo als Wort-Marke oder Wort-Bild Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden. In diesem Fall genießt ein Logo den Schutz nach §§ 14, 15 MarkenG und darf nicht ohne Zustimmung der Markeninhaber:innen übernommen werden.
Ob ein Logo als Marke eingetragen ist, können Sie in der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchieren: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis.
Achtung! Verwenden Sie ein offen lizenziertes Material, auf dem ein Logo zu finden ist, heißt es nicht, dass das Logo ebenfalls offen lizenziert und daher nachnutzbar ist. Klären Sie dies im Zweifel mit den Urheber:innen bzw. Rechteinhaber:innen des Materials ab.
Diagramme, Tabellen
Daten, Fakten, Zahlen, wissenschaftliche Erkenntnisse, die ein Diagramm oder eine Tabelle ausfüllen, sind urheberrechtlich nicht geschützt (keine Werke i. S. d. Urheberrechts). Geschützt kann jedoch die Art und Weise sein, wie der Inhalt dargestellt wird, § 2 Abs. 1 Nr.7 UrhG. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darstellung Ausdruck einer individuellen geistigen Leistung ist und vom Üblichen abweicht, d.h. Schöpfungshöhe aufweist (z.B. bei einer besonders leicht verständlichen und übersichtlichen Darstellung des Inhalts: Auswahl und Anordnung der Fragen bei multiple-choice-Klausuren; bei einer klaren Konzeption der Gliederung o. ä.) . Auch einfache Balken-, Kuchen-, Säulendiagramme und Tabellen eines Computerprogramms können daher urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Anordnung deren Inhalts ausreichend individuell ist.
Offen lizenzierte Grafiken, Diagramme rechtskonform bearbeiten:
Erlaubt die Lizenz zur Grafik/ zum Diagramm Bearbeitungen, gilt Folgendes:
Eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein Werk wesentlich verändert wird.
Dabei ist § 14 UrhG – Änderungsverbot – zu beachten. Eine grafische Darstellung darf grundsätzlich nicht so bearbeitet werden, dass sie entstellt wird. Das Originalwerk gilt im Urheberrecht als Optimum. Ein Werk wird i.S. d. § 14 UrhG entstellt, wenn seine charakteristischen Wesenszüge verschwinden und das Werk als solches nicht mehr wieder erkennbar ist (z.B. vollständiges Übermalen eines Bildes). Werkentstellung ist eine Urheberrechtsverletzung.
Eine Ausnahme davon ist Karrikatur, Parodie, Pastiche, § 51a UrhG. Danach ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. Der Unterschied zur Entstellung besteht darin, dass das Originalwerk nicht bearbeitet wird. Die Frage, ob eine Parodie zulässig ist, beurteilt die Rechtsprechung unterschiedlich.
Typische Bildbearbeitungen im urheberrechtlichen Sinne sind Remix, i.d.R. Anwendung von Filtern, Effekten, Farbänderungen, Zuschnitt. An einer Bearbeitung fehlt es dagegen bei einer Verkleinerung, Digitalisierung, Anwendung eines neuen Formats (d.h. technischen Veränderungen).
Bearbeitungen für den privaten Gebrauch sind gemäß § 14 UrhG erlaubt. Bearbeitete Bilder, Grafiken, Diagramme dürfen dagegen nur veröffentlicht werden, wenn es sich um gemeinfreie oder offen lizenzierte Inhalte (mit Bearbeitungsrecht-ND) handelt oder wenn die urhebende bzw. rechteinhabende Person zugestimmt hat, § 23 UrhG. Illegale Bearbeitungen geschützter Werke stellen eine Urheberrechtsverletzung dar und können rechtliche Konsequenzen haben.
Mit Bearbeitungsrecht erstellte neue Werke können – bei ausreichender Individualität und Eigentümlichkeit (Schöpfungshöhe) – selbst neben dem Originalwerk urheberrechtlich geschützt sein.
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