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Zitieren einzelner Formate – was ist zu beachten bei Texten, Bildern und KI?

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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Nach­fol­gend geben wir ein paar Bei­spiele für das rich­tige Zitie­ren ein­zel­ner Werk­ar­ten, die für die Lehr­pra­xis rele­vant sind. In unse­rem Blog­bei­trag „Rich­tig zitie­ren in der Lehre: Zitat­recht ver­ständ­lich erklärt“ fin­den sich dar­über hin­aus all­ge­meine Erläu­te­run­gen zum Zitat­recht.

Screencasts und Screenshots

Recht­lich ist ein Screen­shot oder Screen­cast eine Ver­viel­fäl­ti­gung eines frem­den Inhalts (Web­site, Soft­ware­ober­flä­che, Video, Social Media Post etc.). Ein zuläs­si­ges Zitat liegt nur dann vor, wenn

  • die auf­ge­nom­mene Programmoberfläche/sonstiges Medi­en­in­halt selbst Gegen­stand der Erklä­rung ist (z.B. wenn der Inhalt ana­ly­siert wird, Funk­ti­ons­wei­sen dif­fe­ren­ziert the­ma­ti­siert, Menüs oder die Bedien­lo­gik im Detail z.B. ver­gli­chen oder dis­ku­tiert wer­den),
  • der Screenshot/Screencast unmit­tel­bar dem Ver­ständ­nis eige­ner Aus­füh­run­gen dient (inne­rer Zusam­men­hang),
  • nur so viel gezeigt wird wie nötig, d.h. nur für die Aus­ein­an­der­set­zung rele­vante Aus­schnitte,
  • das Pro­gramm und Ersteller:innen des Inhalts voll­stän­dig genannt wer­den (Quel­len­an­gabe im Video/Material).

Nicht zuläs­sig als Zitat: Screen­cast, der urhe­ber­recht­lich geschützte Filme, Serien, Zei­tungs­ar­ti­kel, Spiele, Pro­gramme oder ganze Web­sites nur zeigt, um „zu demons­trie­ren, wie es aus­sieht“, ohne inhalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung.

Musikzitate

Auch Musik kann zitiert wer­den – § 51 UrhG unter­schei­det nicht nach Werk­art; rele­vant ist der Kon­text.

Musik in Musikwerken

In Musik­wer­ken, also in Kom­po­si­tio­nen, Bear­bei­tun­gen oder Remi­xes, ist das Musik­zi­tat beson­ders streng gere­gelt, weil schon kurze Ton­fol­gen ein Werk ein­deu­tig wie­der­erkenn­bar machen. § 51 Nr. 3 UrhG erlaubt des­halb aus­drück­lich nur das Zitie­ren „ein­zel­ner Stel­len eines erschie­ne­nen Wer­kes der Musik“ in einem ande­ren Musik­werk – und auch nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen.​ Erlaubt sind also nur kurze, klar abge­grenzte Aus­schnitte, typi­scher­weise kurze Motive oder mar­kante Pas­sa­gen, die in ein neues Musik­werk ein­ge­bet­tet wer­den.​

Wie beim „nor­ma­len“ Zitat muss ein Zitat­zweck vor­lie­gen: Das Motiv muss inhalt­lich sinn­voll ein­ge­setzt sein, etwa als Anspie­lung, Hom­mage, par­odis­ti­sches Mit­tel oder bewuss­tes Stil­zi­tat. Der zitierte Aus­schnitt muss als frem­des Ele­ment erkenn­bar blei­ben und darf das neue Werk nicht tra­gen oder domi­nie­ren.​ Zuläs­sig wäre bei­spiels­weise das Zitie­ren des Anfang­mo­tivs von Beet­ho­vens 5. Sin­fo­nie als Hom­mage an eine ansons­ten eigen­stän­dige Kom­po­si­tion.

Musik in Lehr- und Lernmaterialien

Bil­dungs­res­sour­cen wie z.B. Skripte, Vor­trags­fo­lien, Audio­kom­men­tare oder Video­vor­le­sun­gen sind urhe­ber­recht­lich in der Regel Sprach­werke oder Misch­for­men aus Text, Bild und Ton. Für ein­ge­bun­dene Musik gel­ten daher die all­ge­mei­nen Zitat­vor­aus­set­zun­gen des § 51 UrhG.​

Zuläs­sig ist ins­be­son­dere:

  • die kurze Ein­spie­lung eines Musik­ausschnitts, um Stil, Har­mo­nik, Text, Struk­tur oder Pro­duk­ti­ons­weise gezielt zu erläu­tern oder zu ana­ly­sie­ren;
  • der Ein­satz von Hör­bei­spie­len, die im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang kom­men­tiert wer­den, etwa bei der detail­lier­ten Bespre­chung eines Pop‑Songs im Musik‑ oder Medi­en­se­mi­nar


Nicht vom Zitat­recht erfasst sind vor allem:

  • Kom­po­si­tio­nen als bloße Hin­ter­grund­mu­sik in Lehr­vi­deos, ohne eigen­stän­dige inhalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung
  • die voll­stän­dige Wie­der­gabe eines Songs ohne nach­voll­zieh­ba­ren Zitat­zweck;


Für OER bedeu­tet das:

  • Kurz gehal­tene Musik­zi­tate mit einem erkenn­ba­ren Zitat­zweck kön­nen Bestand­teil eines offe­nen Lehr­ma­te­ri­als sein, solange sie als Zitate erkenn­bar sind.
  • OER soll­ten nicht so gestal­tet sein, dass ein Song oder wesent­li­che Teile davon prak­tisch als frei zugäng­li­ches Hör­an­ge­bot bereit­ste­hen und damit regu­läre Nut­zungs­for­men (Strea­ming, Kauf, Lizen­zie­rung) erset­zen; in sol­chen Fäl­len wäre die Grenze der Zitat­schranke über­schrit­ten.

Texte

Beim Text­zi­tat ist dar­auf zu ach­ten, dass Umfang und Gewicht des Fremd­tex­tes nicht aus­ufern: Das eigene Werk muss sowohl inhalt­lich als auch vom Umfang her deut­lich im Vor­der­grund ste­hen, das Zitat darf nur unter­stüt­zende Funk­tion haben. Das fremde Werk darf also nicht den Kern der eige­nen Aus­füh­rung bil­den oder an die Stelle eige­ner Gedan­ken tre­ten, son­dern ledig­lich Beleg für die eigene Argu­men­ta­tion sein.​

Der zuläs­sige Umfang rich­tet sich nach dem Zitat­zweck und ist jeweils im Ein­zel­fall zu bestim­men; als Leit­li­nie gilt, dass Text­zi­tate im Regel­fall nur einen Aus­schnitt und regel­mä­ßig nur einen Bruch­teil des frem­den Wer­kes umfas­sen dür­fen und soll­ten. Ganze Sprach­werke (z. B. ein kom­plet­ter Arti­kel oder ein voll­stän­di­ges Gedicht) dür­fen nur aus­nahms­weise voll­stän­dig zitiert wer­den, wenn die inhalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung gerade mit dem voll­stän­di­gen Text geführt wer­den muss und eine kür­zere Pas­sage den Analyse‑ oder Dis­kus­si­ons­zweck nicht tra­gen könnte (typisch z. B. bei kur­zen Gedich­ten).

Typi­scher­weise erfor­der­lich sind:

  • Urhe­bende: Vor- und Nach­name
  • Werk­ti­tel (Artikel‑ oder Buch­ti­tel)
  • In Sam­mel­wer­ken: ggf. Titel der Zeitschrift/Reihe bzw. des Sam­mel­bands
  • Erschei­nungs­jahr
  • Seitenzahl(en) der zitier­ten Stelle
  • Bei Online-Tex­ten zusätz­lich: URL und nach Mög­lich­keit (letz­tes) Abruf­da­tum.

Bei­spiel:
Mül­ler, Anna (2026): „Titel des Auf­sat­zes“, in: Zeit­schrift X, 12 , S. 45–47.

Bilder und Abbildungen

Auch Abbil­dun­gen – etwa Gra­fi­ken, Fotos oder Dia­gramme aus Fach­zeit­schrif­ten und Lehr­bü­chern – kön­nen unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 51 UrhG zitiert wer­den. Ver­lage dür­fen ein sol­ches recht­mä­ßi­ges Zitat nicht „ver­hin­dern“; das Zitat­recht ist eine zwin­gende urhe­ber­recht­li­che Schranke und lässt sich weder durch AGB noch durch Lizenz­be­stim­mun­gen wirk­sam aus­schlie­ßen.​

Ein Bild­zi­tat ist zuläs­sig, wenn das betref­fende Bild selbst Gegen­stand der inhalt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ist, also etwa:​

  • die Ana­lyse eines Dia­gramms oder einer Sta­tis­tik,
  • die Inter­pre­ta­tion einer Kari­ka­tur oder Illus­tra­tion,
  • die kunst­his­to­ri­sche Bespre­chung eines Gemäl­des, Fotos oder Pla­kats.

In die­sen Fäl­len dient die Abbil­dung als not­wen­di­ger Bezugs­punkt für Ana­lyse, Kri­tik, Ver­gleich oder Inter­pre­ta­tion; ohne das Bild-zitat wäre die eigene Argu­men­ta­tion nicht oder nur schwer nach­voll­zieh­bar.​

Nicht vom Zitat­recht gedeckt ist hin­ge­gen die bloß deko­ra­tive Ver­wen­dung von Bil­dern, etwa:​

  • ein belie­bi­ges Foto auf der Titel­fo­lie, nur weil es „schö­ner aus­sieht“,
  • eine Illus­tra­tion zur Auf­lo­cke­rung, ohne dass dar­auf ein­ge­gan­gen wird,
  • ein Bild, das ledig­lich z.B. als Hin­ter­grund­gra­fik ein­ge­setzt wird.

In sol­chen Fäl­len ist das Bild aus­tausch­bar – es könnte durch jede andere, ver­gleich­bare Abbil­dung ersetzt wer­den, ohne dass sich Inhalt oder Aus­sage des Tex­tes ändern wür­den. Dann fehlt die not­wen­dige innere Ver­bin­dung zwi­schen Werk und Zitat; es han­delt sich um eine nor­male Nut­zung, nicht um ein Zitat.​

Bil­der dür­fen grund­sätz­lich aus­zugs­weise oder voll­stän­dig zitiert wer­den, sofern der Umfang durch den Zitat­zweck gerecht­fer­tigt ist:​

  • Reicht ein Aus­schnitt (z. B. ein Detail einer Karte oder eines Dia­gramms), ist auch nur die­ser Teil zu ver­wen­den.
  • Ist das Bild nur als Gan­zes sinn­voll ana­ly­sier­bar (z. B. eine Kari­ka­tur oder ein Kunst­werk, des­sen Aus­sage sich aus der Gesamt­kom­po­si­tion ergibt), kann ein Voll­zi­tat zuläs­sig sein.

Für Bild­zi­tate sollte die Quel­len­an­gabe ent­hal­ten:

  • Urhe­bende: Vor- und Nach­name
  • Titel des Bil­des (oder eine Beschrei­bung, falls kein Titel exis­tiert)
  • Ent­ste­hungs­jahr (soweit bekannt)
  • Fund­stelle:
  • bei Repro­duk­tio­nen in Büchern: zusätz­lich Buch­ti­tel, Ver­lag, Erschei­nungs­jahr, Sei­ten­zahl.
  • bei Muse­ums­wer­ken: Museum/Sammlung und Ort.
  • bei Online-Bil­dern: URL und Abruf­da­tum.

Bei­spiel:
Bild: van Gogh, Vin­cent: Ster­nen­nacht, 1889, Museum of Modern Art, New York.
Foto: Max Bei­spiel, „Titel des Fotos“, in: Meier, Sabine: Land­schaf­ten, Ber­lin: Beispiel‑Verlag, 2023, S. 12.

Filme und Videos

Beim Film‑ und Video­zi­tat gel­ten die­sel­ben Grund­prin­zi­pien wie beim Text‑ oder Bild­zi­tat, wer­den aber wegen der typi­schen Länge und Attrak­ti­vi­tät audio­vi­su­el­ler Werke beson­ders restrik­tiv gehand­habt.​

Zuläs­sig ist die Über­nahme von Film­aus­schnit­ten, wenn diese kon­kret ana­ly­siert oder inhalt­lich-fach­lich kom­men­tiert wer­den, etwa im Rah­men von Film­ana­ly­sen oder Medi­en­kri­tik. Der Aus­schnitt muss für die jewei­lige Aus­ein­an­der­set­zung erfor­der­lich sein und in ein eige­nes Werk ein­ge­bet­tet wer­den; er darf nicht nur zur Illus­tra­tion oder „Auf­lo­cke­rung“ die­nen.

Voll­stän­dige Filme oder län­gere Videos in OER oder öffent­lich zugäng­li­che Lehr­ma­te­ria­lien zu inte­grie­ren, ist dage­gen kein Zitat, son­dern eine regu­läre Nut­zung des Wer­kes – hier­für sind Nut­zungs­rechte bzw. Lizen­zen erfor­der­lich. Die Schranke des Zitat­rechts legi­ti­miert hier keine Kom­plett­über­nahme, da sonst das OER‑Material fak­tisch zur kos­ten­lo­sen Ersatz­quelle für den Film würde.​

Aus­nahms­weise kön­nen kleine Filme oder Videos voll­stän­dig zitiert wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des wis­sen­schaft­li­chen Groß­zi­tats nach § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG erfüllt sind. Dies setzt vor­aus, dass:​

  • ein selb­stän­di­ges wis­sen­schaft­li­ches Werk (z. B. Auf­satz, Dis­ser­ta­tion, For­schungs­be­richt, Vor­le­sung),
  • eine ver­tiefte inhalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung gerade mit die­sem kon­kre­ten Film/Video,
  • die Not­wen­dig­keit, das Werk voll­stän­dig wie­der­zu­ge­ben, weil der Analyse‑ oder Dis­kus­si­ons­zweck sich nur anhand des gesam­ten kur­zen Films sinn­voll ent­fal­ten lässt (z. B. bei sehr kur­zen Videos, Spots),
  • eine klare Domi­nanz der eige­nen Aus­füh­run­gen gegen­über der blo­ßen Wie­der­gabe, sowie
  • eine voll­stän­dige Quel­len­an­gabe (Regie, Titel, Jahr, Pro­duk­ti­ons­firma, Fundstelle/URL, Zeit­an­ga­ben).​

Bei Film‑ und Video Zita­ten emp­fiehlt sich min­des­tens:

  • Name des Regis­seurs (ggf. zusätz­lich Pro­du­zent)
  • Titel des Films/Videos
  • Pro­duk­ti­ons­jahr
  • Pro­duk­ti­ons­ort und Pro­duk­ti­ons­firma (oder Platt­form)
  • genaue Zeit­marke der zitier­ten Sequenz (z. B. 00:01:10–00:01:25)
  • Bei Online-Videos zusätz­lich: URL und Abruf­da­tum.

Bei­spiel:
Zeme­ckis, Robert (Regie): For­rest Gump [Film], USA: Para­mount Pic­tures, 1994, 01:02:14–01:02:45.

KI-generierte Inhalte

Hier gilt es zu unter­schei­den: Das Zitat­recht ist eine Schranke des Urhe­ber­rechts und setzt vor­aus, dass das zitierte Mate­rial als Werk oder Werk­teil urhe­ber­recht­lich geschützt ist.​
Rein maschi­nell erzeugte KI‑Inhalte gel­ten nach aktu­el­ler Auf­fas­sung meist nicht als „per­sön­li­che geis­tige Schöp­fung“ eines Men­schen und sind daher häu­fig nicht urhe­ber­recht­lich geschützt (fak­tisch gemein­frei).​ Sol­che gemein­freien Inhalte dür­fen ohne Zitat­recht in jedem Umfang genutzt, ver­än­dert und ver­viel­fäl­tigt wer­den; juris­tisch ist das kein „Zitat“, son­dern freie Nut­zung.​

Trotz­dem kann das Zitat­recht bei KI‑Material eine Rolle spie­len:

  • Mensch­lich gepräg­ter KI‑Output: Wenn KI nur als Werk­zeug genutzt wird und das Ergeb­nis so stark bear­bei­tet wird, dass eine eigene „per­sön­li­che geis­tige Schöp­fung“ ent­steht, kann das Ergeb­nis wie­der als Werk geschützt sein.​
  • KI‑Output ent­hält Teile frem­der Werke: Pro­ble­ma­tisch ist KI‑Output, der erkenn­bar Pas­sa­gen, Bil­der oder Musik aus geschütz­ten Wer­ken über­nimmt (z. B. fast ori­gi­na­ler Lied­text, mar­kante Buch­pas­sa­gen, typi­sche Bil­der).​
    Diese Teile blei­ben urhe­ber­recht­lich geschützt; wer sie über­nimmt, braucht ent­we­der eine Erlaub­nis oder kann sich – bei Ana­lyse, Kri­tik usw. – auf das Zitat­recht stüt­zen.​

Die klare Kenn­zeich­nung von KI-Out­put wird in der Pra­xis drin­gend emp­foh­len. Pra­xis­tipp: In unse­ren FAQ haben wir erklärt, wie KI-gene­rierte Inhalte als sol­che in den Meta­da­ten mar­kiert wer­den kön­nen.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen sind in unse­rem Help­cen­ter bereit­ge­stellt. Dar­über hin­aus steht das twillo-Team per Mail oder jeden Don­ners­tag im twillo-Thurs­day für alle Fra­gen zu den The­men Urhe­ber­recht, KI und OER zur Ver­fü­gung.

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