Nachfolgend geben wir ein paar Beispiele für das richtige Zitieren einzelner Werkarten, die für die Lehrpraxis relevant sind. In unserem Blogbeitrag „Richtig zitieren in der Lehre: Zitatrecht verständlich erklärt“ finden sich darüber hinaus allgemeine Erläuterungen zum Zitatrecht.
Screencasts und Screenshots
Rechtlich ist ein Screenshot oder Screencast eine Vervielfältigung eines fremden Inhalts (Website, Softwareoberfläche, Video, Social Media Post etc.). Ein zulässiges Zitat liegt nur dann vor, wenn
- die aufgenommene Programmoberfläche/sonstiges Medieninhalt selbst Gegenstand der Erklärung ist (z.B. wenn der Inhalt analysiert wird, Funktionsweisen differenziert thematisiert, Menüs oder die Bedienlogik im Detail z.B. verglichen oder diskutiert werden),
- der Screenshot/Screencast unmittelbar dem Verständnis eigener Ausführungen dient (innerer Zusammenhang),
- nur so viel gezeigt wird wie nötig, d.h. nur für die Auseinandersetzung relevante Ausschnitte,
- das Programm und Ersteller:innen des Inhalts vollständig genannt werden (Quellenangabe im Video/Material).
Nicht zulässig als Zitat: Screencast, der urheberrechtlich geschützte Filme, Serien, Zeitungsartikel, Spiele, Programme oder ganze Websites nur zeigt, um „zu demonstrieren, wie es aussieht“, ohne inhaltliche Auseinandersetzung.
Musikzitate
Auch Musik kann zitiert werden – § 51 UrhG unterscheidet nicht nach Werkart; relevant ist der Kontext.
Musik in Musikwerken
In Musikwerken, also in Kompositionen, Bearbeitungen oder Remixes, ist das Musikzitat besonders streng geregelt, weil schon kurze Tonfolgen ein Werk eindeutig wiedererkennbar machen. § 51 Nr. 3 UrhG erlaubt deshalb ausdrücklich nur das Zitieren „einzelner Stellen eines erschienenen Werkes der Musik“ in einem anderen Musikwerk – und auch nur unter engen Voraussetzungen. Erlaubt sind also nur kurze, klar abgegrenzte Ausschnitte, typischerweise kurze Motive oder markante Passagen, die in ein neues Musikwerk eingebettet werden.
Wie beim „normalen“ Zitat muss ein Zitatzweck vorliegen: Das Motiv muss inhaltlich sinnvoll eingesetzt sein, etwa als Anspielung, Hommage, parodistisches Mittel oder bewusstes Stilzitat. Der zitierte Ausschnitt muss als fremdes Element erkennbar bleiben und darf das neue Werk nicht tragen oder dominieren. Zulässig wäre beispielsweise das Zitieren des Anfangmotivs von Beethovens 5. Sinfonie als Hommage an eine ansonsten eigenständige Komposition.
Musik in Lehr- und Lernmaterialien
Bildungsressourcen wie z.B. Skripte, Vortragsfolien, Audiokommentare oder Videovorlesungen sind urheberrechtlich in der Regel Sprachwerke oder Mischformen aus Text, Bild und Ton. Für eingebundene Musik gelten daher die allgemeinen Zitatvoraussetzungen des § 51 UrhG.
Zulässig ist insbesondere:
- die kurze Einspielung eines Musikausschnitts, um Stil, Harmonik, Text, Struktur oder Produktionsweise gezielt zu erläutern oder zu analysieren;
- der Einsatz von Hörbeispielen, die im unmittelbaren Zusammenhang kommentiert werden, etwa bei der detaillierten Besprechung eines Pop‑Songs im Musik‑ oder Medienseminar
Nicht vom Zitatrecht erfasst sind vor allem:
- Kompositionen als bloße Hintergrundmusik in Lehrvideos, ohne eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung
- die vollständige Wiedergabe eines Songs ohne nachvollziehbaren Zitatzweck;
Für OER bedeutet das:
- Kurz gehaltene Musikzitate mit einem erkennbaren Zitatzweck können Bestandteil eines offenen Lehrmaterials sein, solange sie als Zitate erkennbar sind.
- OER sollten nicht so gestaltet sein, dass ein Song oder wesentliche Teile davon praktisch als frei zugängliches Hörangebot bereitstehen und damit reguläre Nutzungsformen (Streaming, Kauf, Lizenzierung) ersetzen; in solchen Fällen wäre die Grenze der Zitatschranke überschritten.
Texte
Beim Textzitat ist darauf zu achten, dass Umfang und Gewicht des Fremdtextes nicht ausufern: Das eigene Werk muss sowohl inhaltlich als auch vom Umfang her deutlich im Vordergrund stehen, das Zitat darf nur unterstützende Funktion haben. Das fremde Werk darf also nicht den Kern der eigenen Ausführung bilden oder an die Stelle eigener Gedanken treten, sondern lediglich Beleg für die eigene Argumentation sein.
Der zulässige Umfang richtet sich nach dem Zitatzweck und ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen; als Leitlinie gilt, dass Textzitate im Regelfall nur einen Ausschnitt und regelmäßig nur einen Bruchteil des fremden Werkes umfassen dürfen und sollten. Ganze Sprachwerke (z. B. ein kompletter Artikel oder ein vollständiges Gedicht) dürfen nur ausnahmsweise vollständig zitiert werden, wenn die inhaltliche Auseinandersetzung gerade mit dem vollständigen Text geführt werden muss und eine kürzere Passage den Analyse‑ oder Diskussionszweck nicht tragen könnte (typisch z. B. bei kurzen Gedichten).
Typischerweise erforderlich sind:
- Urhebende: Vor- und Nachname
- Werktitel (Artikel‑ oder Buchtitel)
- In Sammelwerken: ggf. Titel der Zeitschrift/Reihe bzw. des Sammelbands
- Erscheinungsjahr
- Seitenzahl(en) der zitierten Stelle
- Bei Online-Texten zusätzlich: URL und nach Möglichkeit (letztes) Abrufdatum.
Beispiel:
Müller, Anna (2026): „Titel des Aufsatzes“, in: Zeitschrift X, 12 , S. 45–47.
Bilder und Abbildungen
Auch Abbildungen – etwa Grafiken, Fotos oder Diagramme aus Fachzeitschriften und Lehrbüchern – können unter den Voraussetzungen des § 51 UrhG zitiert werden. Verlage dürfen ein solches rechtmäßiges Zitat nicht „verhindern“; das Zitatrecht ist eine zwingende urheberrechtliche Schranke und lässt sich weder durch AGB noch durch Lizenzbestimmungen wirksam ausschließen.
Ein Bildzitat ist zulässig, wenn das betreffende Bild selbst Gegenstand der inhaltlichen Auseinandersetzung ist, also etwa:
- die Analyse eines Diagramms oder einer Statistik,
- die Interpretation einer Karikatur oder Illustration,
- die kunsthistorische Besprechung eines Gemäldes, Fotos oder Plakats.
In diesen Fällen dient die Abbildung als notwendiger Bezugspunkt für Analyse, Kritik, Vergleich oder Interpretation; ohne das Bild-zitat wäre die eigene Argumentation nicht oder nur schwer nachvollziehbar.
Nicht vom Zitatrecht gedeckt ist hingegen die bloß dekorative Verwendung von Bildern, etwa:
- ein beliebiges Foto auf der Titelfolie, nur weil es „schöner aussieht“,
- eine Illustration zur Auflockerung, ohne dass darauf eingegangen wird,
- ein Bild, das lediglich z.B. als Hintergrundgrafik eingesetzt wird.
In solchen Fällen ist das Bild austauschbar – es könnte durch jede andere, vergleichbare Abbildung ersetzt werden, ohne dass sich Inhalt oder Aussage des Textes ändern würden. Dann fehlt die notwendige innere Verbindung zwischen Werk und Zitat; es handelt sich um eine normale Nutzung, nicht um ein Zitat.
Bilder dürfen grundsätzlich auszugsweise oder vollständig zitiert werden, sofern der Umfang durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist:
- Reicht ein Ausschnitt (z. B. ein Detail einer Karte oder eines Diagramms), ist auch nur dieser Teil zu verwenden.
- Ist das Bild nur als Ganzes sinnvoll analysierbar (z. B. eine Karikatur oder ein Kunstwerk, dessen Aussage sich aus der Gesamtkomposition ergibt), kann ein Vollzitat zulässig sein.
Für Bildzitate sollte die Quellenangabe enthalten:
- Urhebende: Vor- und Nachname
- Titel des Bildes (oder eine Beschreibung, falls kein Titel existiert)
- Entstehungsjahr (soweit bekannt)
- Fundstelle:
- bei Reproduktionen in Büchern: zusätzlich Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr, Seitenzahl.
- bei Museumswerken: Museum/Sammlung und Ort.
- bei Online-Bildern: URL und Abrufdatum.
Beispiel:
Bild: van Gogh, Vincent: Sternennacht, 1889, Museum of Modern Art, New York.
Foto: Max Beispiel, „Titel des Fotos“, in: Meier, Sabine: Landschaften, Berlin: Beispiel‑Verlag, 2023, S. 12.
Filme und Videos
Beim Film‑ und Videozitat gelten dieselben Grundprinzipien wie beim Text‑ oder Bildzitat, werden aber wegen der typischen Länge und Attraktivität audiovisueller Werke besonders restriktiv gehandhabt.
Zulässig ist die Übernahme von Filmausschnitten, wenn diese konkret analysiert oder inhaltlich-fachlich kommentiert werden, etwa im Rahmen von Filmanalysen oder Medienkritik. Der Ausschnitt muss für die jeweilige Auseinandersetzung erforderlich sein und in ein eigenes Werk eingebettet werden; er darf nicht nur zur Illustration oder „Auflockerung“ dienen.
Vollständige Filme oder längere Videos in OER oder öffentlich zugängliche Lehrmaterialien zu integrieren, ist dagegen kein Zitat, sondern eine reguläre Nutzung des Werkes – hierfür sind Nutzungsrechte bzw. Lizenzen erforderlich. Die Schranke des Zitatrechts legitimiert hier keine Komplettübernahme, da sonst das OER‑Material faktisch zur kostenlosen Ersatzquelle für den Film würde.
Ausnahmsweise können kleine Filme oder Videos vollständig zitiert werden, wenn die Voraussetzungen des wissenschaftlichen Großzitats nach § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass:
- ein selbständiges wissenschaftliches Werk (z. B. Aufsatz, Dissertation, Forschungsbericht, Vorlesung),
- eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung gerade mit diesem konkreten Film/Video,
- die Notwendigkeit, das Werk vollständig wiederzugeben, weil der Analyse‑ oder Diskussionszweck sich nur anhand des gesamten kurzen Films sinnvoll entfalten lässt (z. B. bei sehr kurzen Videos, Spots),
- eine klare Dominanz der eigenen Ausführungen gegenüber der bloßen Wiedergabe, sowie
- eine vollständige Quellenangabe (Regie, Titel, Jahr, Produktionsfirma, Fundstelle/URL, Zeitangaben).
Bei Film‑ und Video Zitaten empfiehlt sich mindestens:
- Name des Regisseurs (ggf. zusätzlich Produzent)
- Titel des Films/Videos
- Produktionsjahr
- Produktionsort und Produktionsfirma (oder Plattform)
- genaue Zeitmarke der zitierten Sequenz (z. B. 00:01:10–00:01:25)
- Bei Online-Videos zusätzlich: URL und Abrufdatum.
Beispiel:
Zemeckis, Robert (Regie): Forrest Gump [Film], USA: Paramount Pictures, 1994, 01:02:14–01:02:45.
KI-generierte Inhalte
Hier gilt es zu unterscheiden: Das Zitatrecht ist eine Schranke des Urheberrechts und setzt voraus, dass das zitierte Material als Werk oder Werkteil urheberrechtlich geschützt ist.
Rein maschinell erzeugte KI‑Inhalte gelten nach aktueller Auffassung meist nicht als „persönliche geistige Schöpfung“ eines Menschen und sind daher häufig nicht urheberrechtlich geschützt (faktisch gemeinfrei). Solche gemeinfreien Inhalte dürfen ohne Zitatrecht in jedem Umfang genutzt, verändert und vervielfältigt werden; juristisch ist das kein „Zitat“, sondern freie Nutzung.
Trotzdem kann das Zitatrecht bei KI‑Material eine Rolle spielen:
- Menschlich geprägter KI‑Output: Wenn KI nur als Werkzeug genutzt wird und das Ergebnis so stark bearbeitet wird, dass eine eigene „persönliche geistige Schöpfung“ entsteht, kann das Ergebnis wieder als Werk geschützt sein.
- KI‑Output enthält Teile fremder Werke: Problematisch ist KI‑Output, der erkennbar Passagen, Bilder oder Musik aus geschützten Werken übernimmt (z. B. fast originaler Liedtext, markante Buchpassagen, typische Bilder).
Diese Teile bleiben urheberrechtlich geschützt; wer sie übernimmt, braucht entweder eine Erlaubnis oder kann sich – bei Analyse, Kritik usw. – auf das Zitatrecht stützen.
Die klare Kennzeichnung von KI-Output wird in der Praxis dringend empfohlen. Praxistipp: In unseren FAQ haben wir erklärt, wie KI-generierte Inhalte als solche in den Metadaten markiert werden können.
Weitere Informationen sind in unserem Helpcenter bereitgestellt. Darüber hinaus steht das twillo-Team per Mail oder jeden Donnerstag im twillo-Thursday für alle Fragen zu den Themen Urheberrecht, KI und OER zur Verfügung.