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Was ist Schöpfungshöhe?

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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Im Hoch­schul­all­tag stellt sich oft die Frage „Wann habe ich das Urhe­ber­recht zu beach­ten? Wann ist ein Bild, eine Gra­fik, ein Text usw. vom Urhe­ber­recht geschützt?“. In die­sem Arti­kel lesen Sie, wel­che Kri­te­rien für die Schöp­fungs­höhe erfüllt sein müs­sen und was die unterste Grenze für die Schöp­fungs­höhe ist.

Kriterien für die Schöpfungshöhe

Das Urhe­ber­ge­setz spricht in § 2 Abs. 2 UrhG von sog. „per­sön­li­chen geis­ti­gen Schöp­fun­gen“. Ein Werk erfüllt diese Kri­te­rien, wenn es:

  • eine wahr­nehm­bare Form­ge­stal­tung hat (z.B. Musik‑, Schrift­stück, Film, Bild, Cho­reo­gra­fie),
  • eine per­sön­li­che Schöp­fung dar­stellt (nicht aus­schließ­lich von Maschi­nen erstellt¹),
  • einen geis­ti­gen Gehalt hat (fehlt bei rei­nem Hand­werk) sowie
  • Indi­vi­dua­li­tät auf­weist (Eigen­tüm­lich­keit, Ori­gi­na­li­tät)

¹Neu­er­dings wer­den ganze Kunst­werke, Romane usw. aus­schließ­lich von künst­li­cher Intel­li­genz erstellt. Vor dem Hin­ter­grund der ein­deu­ti­gen Rege­lung in § 2 Abs. 2 UrhG stellt sich die Frage nach der Urhe­ber­schaft sol­cher Werke. Einen inter­es­san­ten Bei­trag zum Thema fin­den Sie hier.

Eine eindeutige Definition fehlt

Der Begriff „Schöp­fungs­höhe“ ist ein unbe­stimm­ter Rechts­be­griff. D.h. es gibt keine ein­deu­tige Defi­ni­tion der Schöp­fungs­höhe. Viel­mehr liegt es bei den Gerich­ten, den Begriff im Ein­zel­fall aus­zu­le­gen.

Mit dem Begriff „Schöp­fung“ wird im All­ge­mei­nen ein Schaf­fens­vor­gang ver­bun­den, der eine gewisse Gestal­tungs­höhe, einen Qua­li­täts­ge­halt besitzt (vgl. Thoms, Der urhe­ber­recht­li­che Schutz der klei­nen Münze, 1980, 246 ff.). Von einer Schöp­fung spricht man übli­cher­weise nur dann, wenn etwas noch nicht Dage­we­se­nes geschaf­fen wird (Schulze/Dreier/Schultze, 6. Auf­lage, § 2 Rn. 16). Das Werk muss von bis­her vor­han­de­nen Wer­ken unter­scheid­bar und dar­über hin­aus beson­ders sein. Diese sehr sub­jek­tive Betrach­tungs­weise wird durch Her­an­zie­hung bestimm­ter Indi­zien etwas objek­ti­ver. So kön­nen u.U. das Urteil der jewei­li­gen Fach­welt, der Erfolg des Werks (z.B. eines Musik­stücks), die Kom­ple­xi­tät (z.B. bei Com­pu­ter­pro­gram­men), der erste Ein­druck von dem Werk, seine Erst­ma­lig­keit usw. für die Schutz­fä­hig­keit eines Werks spre­chen.

Keine Rolle bei der Beur­tei­lung der Schöp­fungs­höhe spie­len dage­gen der Auf­wand, die Kos­ten, die inves­tierte Zeit sowie die Qua­li­tät und Quan­ti­tät eines Werks.

Die unterste Grenze der Schöpfungshöhe

Es ist all­ge­mein aner­kannt, dass Kunst‑, Musik‑, Sprach­werke als sog. „kleine Münze“ vom Urhe­ber­recht geschützt sind. Die kleine Münze bestimmt die unterste Grenze der gerade noch urhe­ber­recht­lich schütz­ba­ren Werke. Sol­che Werke besit­zen nur wenig Indi­vi­dua­li­tät und heben sich nur leicht von All­täg­li­chem, Gewöhn­li­chem, Bana­lem ab (z.B. ein­fa­che Rezept­samm­lun­gen, Jin­gles, ein­fa­che Com­pu­ter­pro­gramme).

Faustregel

Gehen Sie davon aus, dass das von Ihnen benutzte Werk dem Urhe­ber­recht unter­liegt und über­neh­men Sie die­ses nicht ohne Erlaub­nis der urhe­ben­den bzw. rech­te­inha­ben­den Per­son, es sei denn es han­delt sich offen­sicht­lich um etwas sehr ein­fa­ches und bana­les.

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