• Nutzen Sie diese Suche, um schnell und gezielt interessante Tipps, Hilfestellungen, Muster-Vorlagen, spannende Blogbeiträge zu verschiedenen Themen und aktuelle Veranstaltungen zu finden.

Anmelden
/Blog/Richtig zitieren in der Lehre: Zitatrecht verständlich erklärt

Richtig zitieren in der Lehre: Zitatrecht verständlich erklärt

KI-generiert mit ChatGPT.

Start

Das Zitat­recht nach § 51 UrhG eröff­net auch in der Hoch­schul­lehre viele Nut­zungs­mög­lich­kei­ten – vor­aus­ge­setzt, es wird tat­säch­lich zitiert und nicht bloß frem­des Mate­rial „mit­ver­wen­det“. Ent­schei­dend sind ein kla­rer Zitat­zweck, ein dem Zweck ange­mes­se­ner Umfang, eine voll­stän­dige Quel­len­an­gabe und eine sicht­bare Tren­nung zwi­schen eige­ner Leis­tung und über­nom­me­nen Fremd­wer­ken, ins­be­son­dere wenn die Mate­ria­lien spä­ter unter CC‑Lizenzen als Open Edu­ca­tio­nal Resour­ces (OER) ver­öf­fent­licht wer­den. Im Blog­bei­trag Zitie­ren ein­zel­ner For­mate – was ist zu beach­ten bei Tex­ten, Bil­dern und KI? geben wir ein paar Bei­spiele für das rich­tige Zitie­ren ein­zel­ner Werk­ar­ten.

Kernprinzipien des Zitatrechts (§ 51 UrhG)

§ 51 UrhG erlaubt die Nut­zung ver­öf­fent­lich­ter frem­der Werke zum Zweck des Zitats, wenn bestimmte Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

Eigenes Werk

Das Zitat muss in ein eige­nes Werk ein­ge­bet­tet sein (z. B. Vor­le­sungs­fo­lien, Skript, wis­sen­schaft­li­cher Text, Lehr­vi­deo, etc.). Kein eige­nes „Werk“ im urhe­ber­recht­li­chen Sinn liegt vor, wenn die Gestal­tung so schlicht oder stan­dar­di­siert ist, dass keine per­sön­li­che geis­tige Schöp­fung erkenn­bar wird. Einige typi­sche Bei­spiele: reine Gebrauchs­texte, sehr schlichte Produkt‑ oder Kurs­be­schrei­bun­gen, Standard‑Bedienungsanleitungen, For­mu­lar­texte, all­täg­li­che E‑Mails ohne indi­vi­du­elle Aus­ge­stal­tung, ein­fa­che Tabel­len oder schlichte Über­sichts­lis­ten.

Zitatzweck

Der Zitat­zweck ver­langt eine erkenn­bare innere Ver­bin­dung zwi­schen frem­dem Werk und eige­ner Dar­stel­lung. Das zitierte Werk muss als Beleg, Bei­spiel oder Gegen­stand einer inhalt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung (z. B. Ana­lyse, Kri­tik, Ver­gleich, Inter­pre­ta­tion) die­nen. 

Ein zuläs­si­ges Zitat liegt nicht vor, wenn fremde Inhalte ledig­lich deko­ra­tiv ein­ge­setzt sind oder als Lücken­fül­ler genutzt wer­den, etwa ein the­ma­tisch pas­sen­des Bild ohne wei­tere Bespre­chung oder das Ein­fü­gen von Hin­ter­grund­mu­sik ohne Ana­lyse die­ser – das ist bloße Nut­zung, kein Beleg. 

Die Aus­ein­an­der­set­zung muss im eigenen/neu erstell­ten Medium selbst sicht­bar sein: Es reicht nicht aus, wenn ein Werk nur im münd­li­chen Vor­trag kom­men­tiert wird, wäh­rend die spä­ter ver­öf­fent­lich­ten Folien das Zitat zei­gen, aber keine eigene schrift­li­che Ana­lyse oder Ein­ord­nung ent­hal­ten. Hier liegt ein zuläs­si­ges Zitat nur in der münd­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung mit dem zitier­ten Werk wäh­rend des Vor­trags vor, nicht jedoch in den spä­ter ver­öf­fent­lich­ten Vor­le­sungs­fo­lien, in denen kein Zitat­zweck ersicht­lich ist. 

Vom Zitat­zweck nicht gedeckt sind zudem Auf­ga­ben­stel­lun­gen zu frem­den Wer­ken („Beschrei­ben Sie das Bild“, „Ana­ly­sie­ren Sie den Text­aus­schnitt“), weil sie didak­tisch „mit dem Werk arbei­ten“, ohne selbst ein eige­nes Werk zu sein, das das fremde Werk inhalt­lich aus­wer­tet oder dis­ku­tiert – die Stu­die­ren­den sol­len das erst ana­ly­sie­ren.

Gebot der Sparsamkeit

Das Gebot der Spar­sam­keit bedeu­tet, dass nur der­je­nige Teil eines frem­den Wer­kes über­nom­men wer­den darf, der für den kon­kre­ten Zitat­zweck wirk­lich erfor­der­lich ist. In der Pra­xis heißt das: In aller Regel genü­gen Aus­schnitte – etwa ein­zelne Pas­sa­gen aus einem Text, kurze Sequen­zen aus einem Film oder begrenzte Bild­aus­schnitte – , solange damit die eigene Argu­men­ta­tion, Ana­lyse oder Kri­tik nach­voll­zieh­bar belegt wer­den kann. Die voll­stän­dige Über­nahme eines gan­zen Wer­kes ist nur in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len zuläs­sig, ins­be­son­dere im Rah­men des wis­sen­schaft­li­chen Groß­zi­tats nach § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG. Ein Groß­zi­tat kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Werk selbst Gegen­stand einer ver­tief­ten wis­sen­schaft­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung ist und die voll­stän­dige Wie­der­gabe für diese Ana­lyse not­wen­dig ist – etwa bei der Bespre­chung eines ein­zel­nen Gedichts, einer Kari­ka­tur oder eines kur­zen Videos, das im Detail inter­pre­tiert wird. In allen ande­ren Fäl­len muss das Zitat auf das „Nötige“ beschränkt blei­ben und darf nicht zur kos­ten­lo­sen Ersatz­quelle für das Ori­gi­nal­werk wer­den.

Quellenangabe

Nach § 63 UrhG muss jedes Zitat mit einer kla­ren und voll­stän­di­gen Quel­len­an­gabe ver­se­hen wer­den; was „voll­stän­dig“ ist, hängt von der Werk­art ab. Ziel ist immer, Urhe­bende ein­deu­tig zu benen­nen und die Fund­stelle so genau anzu­ge­ben, dass das Werk ohne Mühe auf­find­bar ist. 

All­ge­meine Min­dest­an­for­de­run­gen:

  • Name der Urheberin/des Urhe­bers (in der Regel Vor‑ und Nach­name)
  • Titel des Wer­kes
  • kon­krete Fundstelle/Quelle (z. B. Buch­seite, Aus­gabe, URL).​

Grundsätzlich gilt das Bearbeitungsverbot

Beim Zitie­ren gilt grund­sätz­lich ein Bear­bei­tungs­ver­bot (§ 62 Abs.1 UrhG): Das zitierte Werk darf im All­ge­mei­nen nicht ver­än­dert wer­den. Eine Ent­stel­lung, die die ideel­len Inter­es­sen der Urheber:in beein­träch­tigt, ist über § 14 UrhG unzu­läs­sig. Gleich­zei­tig erlaubt das Zitat­recht bestimmte, durch den Zitat­zweck gerecht­fer­tigte Ein­griffe.
Unpro­ble­ma­tisch sind „tech­ni­sche“ bzw. funk­tio­nale Anpas­sun­gen, wenn sie dem Zitat­zweck die­nen und den Sinn nicht ver­fäl­schen:

  • Kür­zun­gen mit Aus­las­sungs­zei­chen, wenn klar erkenn­bar ist, dass gekürzt wurde und der Sinn nicht ver­zerrt wird
  • Her­vor­he­bun­gen (Fett­druck, Unter­strei­chung, Mar­kie­run­gen, Ein­krei­sen – auch mit H5P), sofern kennt­lich gemacht, z. B. „Her­vor­he­bung durch die Ver­fas­se­rin“
  • Ände­rung der Zitat­form, z. B. von wört­li­chem Zitat im Fließ­text zu Block­zi­tat oder von direk­ter Rede in indi­rekte Rede, solange Inhalt und Aus­sage nicht ver­fälscht wer­den
  • tech­ni­sche Anpas­sun­gen beim Medi­en­wech­sel etwa ein Foto eines Gemäl­des im Rah­men eines Bild­zi­tats oder die gering­fü­gige Ver­klei­ne­rung eines Bil­des zur Ein­bin­dung in ein Lay­out

Bear­bei­tun­gen, die über o.g. zweck­be­ding­ten Anpas­sun­gen hin­aus­ge­hen, sind dage­gen unzu­läs­sig:

  • Sinn­ver­än­dernde „Umfor­mu­lie­rung“ eines Zitats, die der Urheber:in Aus­sa­gen zuschreibt, die so nicht getrof­fen wur­den
  • Col­la­gen, Mon­ta­gen oder starke gra­fi­sche Ver­frem­dun­gen eines Bil­des, wenn das Ori­gi­nal noch erkenn­bar ist und dadurch inhalt­lich umin­ter­pre­tiert oder ent­wür­di­gend dar­ge­stellt wird (dann liegt eine zustim­mungs­pflich­tige Bear­bei­tung vor)
  • sti­lis­ti­sche Über­ar­bei­tung eines Text­aus­schnitts, sodass nicht mehr klar ist, was Ori­gi­nal und was Kom­men­tar ist

Freie Benutzung oder Bearbeitung? Entscheidend ist die Erkennbarkeit des Originals

Wenn das fremde Werk nur als Anre­gung dient und im Ergeb­nis ein eigen­stän­di­ges Werk ent­steht, das sich vom Vor­bild deut­lich löst (d.h. das Vor­bild im neuen Werk nicht mehr erkenn­bar ist), spricht man von freier Benut­zung (§ 23 UrhG); dann greift nicht mehr das Zitat­recht, son­dern ein eige­nes Urhe­ber­recht am neuen Werk.

Sobald das ursprüng­li­che Werk noch deut­lich erkenn­bar ist, wird es urhe­ber­recht­lich als Bear­bei­tung bzw. Umge­stal­tung behan­delt; deren Ver­öf­fent­li­chung ist ohne Ein­wil­li­gung unzu­läs­sig, es sei denn, eine Schranke (z. B. Zitat­recht, Parodie/Pastiche) greift.

Fazit

Das Zitat­recht nach § 51 UrhG ist für die Hoch­schul­lehre ein star­kes, aber bewusst eng gefass­tes Werk­zeug: Es erlaubt, mit geschütz­ten Tex­ten, Bil­dern, Musik und Fil­men zu arbei­ten, ohne für jeden Inhalt eine Lizenz ein­ho­len zu müs­sen – aller­dings nur, wenn tat­säch­lich zitiert und nicht ein­fach „mit­be­nutzt“ wird. Ent­schei­dend bleibt des­halb, dass der Zitat­zweck klar erkenn­bar ist, der Umfang spar­sam gewählt wird, Quel­len voll­stän­dig ange­ge­ben sind und die eigene Leis­tung das zitierte Mate­rial deut­lich über­wiegt. 

Wich­tig ist zudem, dass die Quel­len­an­gabe deut­lich plat­ziert wird – etwa direkt am Bild/Video, in einer Bild­un­ter­schrift oder in einem gut zuor­den­ba­ren Quel­len­ver­zeich­nis – , sodass Urhe­ber und Fund­stelle ohne wei­te­res erkenn­bar sind. 

Auch bei OER ist wich­tig, das Zitat optisch vom rest­li­chen Text abzu­he­ben und zudem Zitate im Lizenz­hin­weis aus­drück­lich von der CC‑Lizenz aus­zu­neh­men, da § 51 UrhG nur die Nut­zung im Rah­men des Zitats erlaubt, nicht aber eine Mit-Lizen­zie­rung des zitier­ten Wer­kes. Ohne die­sen Hin­weis könnte der Ein­druck ent­ste­hen, dass das zitierte Werk selbst unter der gewähl­ten CC‑Lizenz steht.

Bei­spiel:
XY steht unter der Lizenz CC-BY, sofern nicht anders gekenn­zeich­net / aus­ge­nom­men sind anders gekenn­zeich­nete Abschnitte / Gra­fi­ken o.ä.

Letzt­lich bedeu­tet das für OER kon­kret: Zitate sind will­kom­men, aber sie blei­ben recht­lich Fremd­ma­te­rial, das über § 51 UrhG genutzt wird und des­halb im Lizenz­hin­weis aus­drück­lich von der CC‑Lizenz aus­ge­nom­men wer­den muss. Wer diese Trenn­li­nien beach­tet, kann rechts­si­cher mit frem­den Wer­ken arbei­ten – in Lehr­ver­an­stal­tun­gen, in wis­sen­schaft­li­chen (Open Access) Publi­ka­tio­nen und bei der Ver­öf­fent­li­chung offe­ner Bil­dungs­ma­te­ria­lien (OER).

Mehr Infor­ma­tio­nen sind in unse­rem Help­cen­ter bereit­ge­stellt. Dar­über hin­aus steht das twillo-Team per Mail oder jeden Don­ners­tag im twillo-Thurs­day für alle Fra­gen zu den The­men Urhe­ber­recht, KI und OER zur Ver­fü­gung.

Jetzt den twillo-Newsletter abonnieren

Beiträge, Veranstaltungen und Tipps zu offenen Bildungsressourcen – direkt von twillo für Sie.

Newsletter abonnieren
Offene Bildungsmaterialien findenOER finden