Das Zitatrecht nach § 51 UrhG eröffnet auch in der Hochschullehre viele Nutzungsmöglichkeiten – vorausgesetzt, es wird tatsächlich zitiert und nicht bloß fremdes Material „mitverwendet“. Entscheidend sind ein klarer Zitatzweck, ein dem Zweck angemessener Umfang, eine vollständige Quellenangabe und eine sichtbare Trennung zwischen eigener Leistung und übernommenen Fremdwerken, insbesondere wenn die Materialien später unter CC‑Lizenzen als Open Educational Resources (OER) veröffentlicht werden. Im Blogbeitrag Zitieren einzelner Formate – was ist zu beachten bei Texten, Bildern und KI? geben wir ein paar Beispiele für das richtige Zitieren einzelner Werkarten.
Kernprinzipien des Zitatrechts (§ 51 UrhG)
§ 51 UrhG erlaubt die Nutzung veröffentlichter fremder Werke zum Zweck des Zitats, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Eigenes Werk
Das Zitat muss in ein eigenes Werk eingebettet sein (z. B. Vorlesungsfolien, Skript, wissenschaftlicher Text, Lehrvideo, etc.). Kein eigenes „Werk“ im urheberrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Gestaltung so schlicht oder standardisiert ist, dass keine persönliche geistige Schöpfung erkennbar wird. Einige typische Beispiele: reine Gebrauchstexte, sehr schlichte Produkt‑ oder Kursbeschreibungen, Standard‑Bedienungsanleitungen, Formulartexte, alltägliche E‑Mails ohne individuelle Ausgestaltung, einfache Tabellen oder schlichte Übersichtslisten.
Zitatzweck
Der Zitatzweck verlangt eine erkennbare innere Verbindung zwischen fremdem Werk und eigener Darstellung. Das zitierte Werk muss als Beleg, Beispiel oder Gegenstand einer inhaltlichen Auseinandersetzung (z. B. Analyse, Kritik, Vergleich, Interpretation) dienen.
Ein zulässiges Zitat liegt nicht vor, wenn fremde Inhalte lediglich dekorativ eingesetzt sind oder als Lückenfüller genutzt werden, etwa ein thematisch passendes Bild ohne weitere Besprechung oder das Einfügen von Hintergrundmusik ohne Analyse dieser – das ist bloße Nutzung, kein Beleg.
Die Auseinandersetzung muss im eigenen/neu erstellten Medium selbst sichtbar sein: Es reicht nicht aus, wenn ein Werk nur im mündlichen Vortrag kommentiert wird, während die später veröffentlichten Folien das Zitat zeigen, aber keine eigene schriftliche Analyse oder Einordnung enthalten. Hier liegt ein zulässiges Zitat nur in der mündlichen Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk während des Vortrags vor, nicht jedoch in den später veröffentlichten Vorlesungsfolien, in denen kein Zitatzweck ersichtlich ist.
Vom Zitatzweck nicht gedeckt sind zudem Aufgabenstellungen zu fremden Werken („Beschreiben Sie das Bild“, „Analysieren Sie den Textausschnitt“), weil sie didaktisch „mit dem Werk arbeiten“, ohne selbst ein eigenes Werk zu sein, das das fremde Werk inhaltlich auswertet oder diskutiert – die Studierenden sollen das erst analysieren.
Gebot der Sparsamkeit
Das Gebot der Sparsamkeit bedeutet, dass nur derjenige Teil eines fremden Werkes übernommen werden darf, der für den konkreten Zitatzweck wirklich erforderlich ist. In der Praxis heißt das: In aller Regel genügen Ausschnitte – etwa einzelne Passagen aus einem Text, kurze Sequenzen aus einem Film oder begrenzte Bildausschnitte – , solange damit die eigene Argumentation, Analyse oder Kritik nachvollziehbar belegt werden kann. Die vollständige Übernahme eines ganzen Werkes ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, insbesondere im Rahmen des wissenschaftlichen Großzitats nach § 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG. Ein Großzitat kommt nur in Betracht, wenn das gesamte Werk selbst Gegenstand einer vertieften wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist und die vollständige Wiedergabe für diese Analyse notwendig ist – etwa bei der Besprechung eines einzelnen Gedichts, einer Karikatur oder eines kurzen Videos, das im Detail interpretiert wird. In allen anderen Fällen muss das Zitat auf das „Nötige“ beschränkt bleiben und darf nicht zur kostenlosen Ersatzquelle für das Originalwerk werden.
Quellenangabe
Nach § 63 UrhG muss jedes Zitat mit einer klaren und vollständigen Quellenangabe versehen werden; was „vollständig“ ist, hängt von der Werkart ab. Ziel ist immer, Urhebende eindeutig zu benennen und die Fundstelle so genau anzugeben, dass das Werk ohne Mühe auffindbar ist.
Allgemeine Mindestanforderungen:
- Name der Urheberin/des Urhebers (in der Regel Vor‑ und Nachname)
- Titel des Werkes
- konkrete Fundstelle/Quelle (z. B. Buchseite, Ausgabe, URL).
Grundsätzlich gilt das Bearbeitungsverbot
Beim Zitieren gilt grundsätzlich ein Bearbeitungsverbot (§ 62 Abs.1 UrhG): Das zitierte Werk darf im Allgemeinen nicht verändert werden. Eine Entstellung, die die ideellen Interessen der Urheber:in beeinträchtigt, ist über § 14 UrhG unzulässig. Gleichzeitig erlaubt das Zitatrecht bestimmte, durch den Zitatzweck gerechtfertigte Eingriffe.
Unproblematisch sind „technische“ bzw. funktionale Anpassungen, wenn sie dem Zitatzweck dienen und den Sinn nicht verfälschen:
- Kürzungen mit Auslassungszeichen, wenn klar erkennbar ist, dass gekürzt wurde und der Sinn nicht verzerrt wird
- Hervorhebungen (Fettdruck, Unterstreichung, Markierungen, Einkreisen – auch mit H5P), sofern kenntlich gemacht, z. B. „Hervorhebung durch die Verfasserin“
- Änderung der Zitatform, z. B. von wörtlichem Zitat im Fließtext zu Blockzitat oder von direkter Rede in indirekte Rede, solange Inhalt und Aussage nicht verfälscht werden
- technische Anpassungen beim Medienwechsel etwa ein Foto eines Gemäldes im Rahmen eines Bildzitats oder die geringfügige Verkleinerung eines Bildes zur Einbindung in ein Layout
Bearbeitungen, die über o.g. zweckbedingten Anpassungen hinausgehen, sind dagegen unzulässig:
- Sinnverändernde „Umformulierung“ eines Zitats, die der Urheber:in Aussagen zuschreibt, die so nicht getroffen wurden
- Collagen, Montagen oder starke grafische Verfremdungen eines Bildes, wenn das Original noch erkennbar ist und dadurch inhaltlich uminterpretiert oder entwürdigend dargestellt wird (dann liegt eine zustimmungspflichtige Bearbeitung vor)
- stilistische Überarbeitung eines Textausschnitts, sodass nicht mehr klar ist, was Original und was Kommentar ist
Freie Benutzung oder Bearbeitung? Entscheidend ist die Erkennbarkeit des Originals
Wenn das fremde Werk nur als Anregung dient und im Ergebnis ein eigenständiges Werk entsteht, das sich vom Vorbild deutlich löst (d.h. das Vorbild im neuen Werk nicht mehr erkennbar ist), spricht man von freier Benutzung (§ 23 UrhG); dann greift nicht mehr das Zitatrecht, sondern ein eigenes Urheberrecht am neuen Werk.
Sobald das ursprüngliche Werk noch deutlich erkennbar ist, wird es urheberrechtlich als Bearbeitung bzw. Umgestaltung behandelt; deren Veröffentlichung ist ohne Einwilligung unzulässig, es sei denn, eine Schranke (z. B. Zitatrecht, Parodie/Pastiche) greift.
Fazit
Das Zitatrecht nach § 51 UrhG ist für die Hochschullehre ein starkes, aber bewusst eng gefasstes Werkzeug: Es erlaubt, mit geschützten Texten, Bildern, Musik und Filmen zu arbeiten, ohne für jeden Inhalt eine Lizenz einholen zu müssen – allerdings nur, wenn tatsächlich zitiert und nicht einfach „mitbenutzt“ wird. Entscheidend bleibt deshalb, dass der Zitatzweck klar erkennbar ist, der Umfang sparsam gewählt wird, Quellen vollständig angegeben sind und die eigene Leistung das zitierte Material deutlich überwiegt.
Wichtig ist zudem, dass die Quellenangabe deutlich platziert wird – etwa direkt am Bild/Video, in einer Bildunterschrift oder in einem gut zuordenbaren Quellenverzeichnis – , sodass Urheber und Fundstelle ohne weiteres erkennbar sind.
Auch bei OER ist wichtig, das Zitat optisch vom restlichen Text abzuheben und zudem Zitate im Lizenzhinweis ausdrücklich von der CC‑Lizenz auszunehmen, da § 51 UrhG nur die Nutzung im Rahmen des Zitats erlaubt, nicht aber eine Mit-Lizenzierung des zitierten Werkes. Ohne diesen Hinweis könnte der Eindruck entstehen, dass das zitierte Werk selbst unter der gewählten CC‑Lizenz steht.
Beispiel:
XY steht unter der Lizenz CC-BY, sofern nicht anders gekennzeichnet / ausgenommen sind anders gekennzeichnete Abschnitte / Grafiken o.ä.
Letztlich bedeutet das für OER konkret: Zitate sind willkommen, aber sie bleiben rechtlich Fremdmaterial, das über § 51 UrhG genutzt wird und deshalb im Lizenzhinweis ausdrücklich von der CC‑Lizenz ausgenommen werden muss. Wer diese Trennlinien beachtet, kann rechtssicher mit fremden Werken arbeiten – in Lehrveranstaltungen, in wissenschaftlichen (Open Access) Publikationen und bei der Veröffentlichung offener Bildungsmaterialien (OER).
Mehr Informationen sind in unserem Helpcenter bereitgestellt. Darüber hinaus steht das twillo-Team per Mail oder jeden Donnerstag im twillo-Thursday für alle Fragen zu den Themen Urheberrecht, KI und OER zur Verfügung.