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KI und OER: Wie eine rechtskonforme Anwendung gelingen kann

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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Pas­sen Künst­li­che Intel­li­genz (KI) und offene Bil­dungs­ma­te­ria­lien (OER) zusam­men? Hat ihre Bezie­hung eine Zukunft? In die­sem Blog­bei­trag zei­gen wir, warum KI und OER ein Match ist und wie KI-Tools rechts­kon­form für die OER-Erstel­lung ein­ge­setzt wer­den kön­nen.

Dies ist der zweite Bei­trag zu unse­rer Blog­reihe „KI in der Hoch­schule“. Nach­dem es im ers­ten Bei­trag um KI-Detek­to­ren ging, beschäf­tig­ten wir uns in die­sem Bei­trag mit KI und OER aus recht­li­cher Sicht. Dar­auf folgt in Kürze ein Bei­trag zu Prompt-Tipps für hoch­wer­tige OER. Mit den ver­pflich­ten­den KI-Kom­pe­ten­zen in der Hoch­schule wer­den wir die Reihe dann abschlie­ßen.

In letz­ter Zeit hat in der Auf­merk­sam­keits­öko­no­mie das Thema „KI“ im Hoch­schul­kon­text das Thema „OER“ nahezu ver­drängt. KI ist in aller Munde: KI-Pro­jekte wer­den geför­dert, KI-Work­shops sind aus­ge­bucht. OER rückte auf der Prio­ri­tä­ten­liste nach hin­ten. Diese Ent­wick­lun­gen sind nach­voll­zieh­bar. Und den­noch sollte nicht ver­ges­sen wer­den, dass nicht nur KI, son­dern auch OER ein gro­ßes Poten­tial für die Lehre hat. Warum also nicht die bei­den The­men kom­bi­nie­ren, um ihr Poten­tial opti­mal aus­zu­nut­zen?

Das Zusam­men­spiel von KI und OER kann erheb­li­che Mehr­werte für die Lehre mit sich brin­gen: KI kann offene Bil­dungs­ma­te­ria­lien didak­tisch cle­ver und anspre­chend auf­be­rei­ten, struk­tu­rie­ren und vie­les mehr. OER wie­derum kön­nen dazu bei­tra­gen, dass KI-Pro­gramme mit qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­gen Mate­ria­lien trai­niert wer­den und so zuver­läs­si­gere Ergeb­nisse lie­fern. 

Und was sagt das Gesetz zu die­ser Bezie­hung? In wie weit ist ein rechts­kon­for­mer Ein­satz von KI-Pro­gram­men in OER über­haupt mög­lich? Diese Frage ver­su­chen wir hier zu beant­wor­ten. Dabei wer­den wir nur auf OER-rele­vante Aspekte ein­ge­hen (ohne Daten­schutz­aspekte). Beach­ten Sie bitte auch, dass recht­li­che Ent­wick­lun­gen im Bereich KI sehr dyna­misch sind. Die Aus­füh­run­gen in die­sem Blog­bei­trag bezie­hen sich auf die aktu­elle Rechts­lage (Okto­ber 2024).

Ist KI-Output urheberrechtlich geschützt?

Der KI-Out­put (z.B. Bil­der, Texte, Info­gra­fi­ken usw.) ist nach dem deut­schen Urhe­ber­recht gemein­frei, d.h. frei von Urhe­ber­rech­ten. Denn Schöp­fende einer geis­ti­gen Leis­tung kön­nen nach dem ein­deu­ti­gen Wort­laut des § 2 Abs.2 UrhG nur Men­schen sein. Die KI kann folg­lich keine Urhe­ber­rechte am Out­put haben.

Auch Betrei­ber von KI-Pro­gram­men als juris­ti­sche Per­son gel­ten nicht als Urhe­ben­den. Die Urhe­ber­schaft am KI-Out­put liegt ebenso wenig bei den Pro­gram­mie­ren­den des KI-Pro­gramms, weil KI i.d.R. nicht steu­er­bar ist. Sie funk­tio­niert auto­nom. Das Glei­che gilt für Nut­zen­den des Pro­gramms. Es ist zwar theo­re­tisch denk­bar, KI-Out­put mit sehr klu­gen Prompts (Befeh­len) zu mani­pu­lie­ren. Es wird aber i.d.R. nicht gelin­gen, die KI gänz­lich damit zu steu­ern. Dies hat zur Folge, dass zwar der kluge Prompt als Werk des Nut­zen­den urhe­ber­recht­lich geschützt ist, der Out­put aber gemein­frei bleibt.

Etwas ande­res kann gel­ten, wenn die KI im Krea­tiv­pro­zess ledig­lich als Werk­zeug (also nur unter­stüt­zend) ein­ge­setzt wird, die eigent­li­che Leis­tung aber einem Men­schen objek­tiv zuge­schrie­ben wer­den kann. Das kann mit der Benut­zung eines Bild­be­ar­bei­tungs­pro­gramms ver­gli­chen wer­den. In die­sem Fall lie­gen die Urhe­ber­rechte bei den Werk­schaf­fen­den. 

Urhe­ber­recht­li­cher Schutz kann auch dann ent­ste­hen, wenn das KI-Erzeug­nis durch einen Men­schen umfas­send krea­tiv über­ar­bei­tet wird. Das Ergeb­nis der Bear­bei­tung muss dabei aus­rei­chend indi­vi­du­ell sein, d.h. per­sön­li­che Züge des Werk­schaf­fen­den anneh­men. Das ist nicht der Fall, wenn ledig­lich Far­ben oder Grö­ßen ange­passt oder Ergän­zun­gen hin­zu­ge­fügt wer­den. Ob die erfor­der­li­che Indi­vi­dua­li­tät und Krea­ti­vi­tät (Schöp­fungs­höhe) gege­ben sind, ent­schei­det sich immer nach dem kon­kre­ten Ein­zel­fall. Mehr dazu erfah­ren Sie z.B. in dem Bei­trag KI und OER: Wie gut pas­sen sie zusam­men? von Georg Fischer.

Darf KI-generierter Output in OER verwendet werden? Was gilt für Prompts?

Da der reine KI-Out­put gemein­frei ist, kann er grund­sätz­lich in OER-Mate­ria­lien ver­wen­det wer­den. Das setzt aller­dings vor­aus, dass durch den Out­put keine Rechte drit­ter Per­so­nen (z.B. Urheber‑, Persönlichkeits‑, Mar­ken­rechte usw.) ver­letzt wer­den.

Eine Ver­öf­fent­li­chung rechts­ver­let­zen­der Inhalte unter einer offe­nen Lizenz kann abge­mahnt wer­den. Denn im Urhe­ber­recht wird der gute Glaube darin, dass der ver­wen­dete Inhalt keine Schutz­rechte Drit­ter ver­letzt, nicht geschützt. Viel­mehr trifft die Nut­zen­den eine Pflicht, ver­wen­dete Inhalte auf Rechts­ver­let­zun­gen zu über­prü­fen, was bei KI-gene­rier­ten Inhal­ten nicht ein­fach ist. Die Nut­zen­den kön­nen näm­lich nicht wis­sen, mit wel­chen Quel­len die KI trai­niert wird und ob dabei Rechte Drit­ter ver­letzt wur­den. Theo­re­tisch ist es sogar mög­lich, dass die KI fremde Werke, mit denen sie trai­niert wurde, im Out­put eins zu eins oder zum Teil wie­der­gibt, was aber eher eine Aus­nahme dar­stellt.

Die meis­ten KI-Pro­gramme kopie­ren nicht fremde Werke, son­dern erstel­len Mus­ter anhand von Trai­nings­da­ten, ähn­lich wie das mensch­li­che Gehirn. Die Wahr­schein­lich­keit, abge­mahnt zu wer­den, ist also nicht beson­ders hoch. Den­noch ist es wich­tig, das gene­rierte Ergeb­nis nicht unre­flek­tiert zu über­neh­men, son­dern z.B. mit Pla­gi­at­soft­ware
oder Such­ma­schi­nen-Rück­wärts­su­che Recher­che im Mar­ken­re­gis­ter usw. auf Rechts­ver­let­zun­gen zu über­prü­fen. Nach Mög­lich­keit sollte das KI-gene­rierte Ergeb­nis mit wei­te­ren Prompts oder ande­ren Pro­gram­men mehr­fach über­ar­bei­tet wer­den.

Die am 1.August 2024 in Kraft getre­tene euro­päi­sche KI-Ver­ord­nung (AI-Act) sieht für Betrei­ber gene­ra­ti­ver KI-Pro­gramme eine Pflicht vor, eine Stra­te­gie zur Ein­hal­tung des Urhe­ber­rechts zu ent­wi­ckeln sowie detail­lierte Zusam­men­fas­sun­gen über Trai­nings­da­ten zu ver­öf­fent­li­chen (Erwä­gungs­gründe 106 und 107). Es wird aller­dings noch dau­ern, bis die KI-Betrei­ber diese Ver­pflich­tung erfül­len, weil die Ver­ord­nung schritt­weise umge­setzt wird.

Auch bei der For­mu­lie­rung von Prompts ist Vor­sicht gebo­ten. Es soll­ten keine Prompts ver­öf­fent­licht wer­den, die urhe­ber­recht­li­chen Werke oder Teile davon, fremde Mar­ken, Per­so­nen­fo­tos oder andere per­so­nen­be­zo­gene Daten ent­hal­ten. Denn das kann auch abge­mahnt wer­den.

Darf die KI mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden? Kann ich verhindern, dass die KI mit meinen Werken trainiert wird?

Damit die KI selbst Inhalte gene­rie­ren kann, muss sie zuerst mit offe­nen Quel­len (also auch mit OER) trai­niert wer­den. Recht­lich ist das in Deutsch­land wohl zuläs­sig. Es wird über­wie­gend ver­tre­ten, dass die Urhe­ber­rechts­schranke für Text und Data­mi­ning in § 44 b UrhG das Trai­ning recht­fer­tigt.

Das Trai­ning von KI mit frem­den Inhal­ten lässt sich nicht so ein­fach ver­hin­dern. Viele Leser:innen wer­den sich an den Fall mit Meta im Som­mer 2024 erin­nern. Die Ver­brau­cher­zen­trale NRW hatte Meta abge­mahnt, weil das Unter­neh­men Nut­zer­da­ten auf Insta­gram und Face­book zum Trai­ning von KI ver­wen­den wollte, ohne eine Ein­wil­li­gung der Nut­zen­den. Letzt­end­lich durf­ten die Nut­zen­den dem Trai­ning wider­spre­chen. Der Weg zum Wider­spruch gestal­tete sich aller­dings eini­ger­ma­ßen kom­plex.

Für Inhalte auf Web­sei­ten und Blogs gibt es die Mög­lich­keit, einen Nut­zungs­vor­be­halt gegen das Trai­ning zu erklä­ren, das sog. Opt-Out vom Data Mining. Die­ser muss durch das Hin­ter­le­gen einer Datei im Stamm­ver­zeich­nis der Domain, also in maschi­nen­les­ba­rer Form erfol­gen, damit er von Web­craw­lern aus­ge­le­sen wer­den kann. Web­craw­ler sind Pro­gramme, die das Inter­net durch­su­chen und Web­sei­ten ana­ly­sie­ren. Wie das genau funk­tio­niert wird z.B. in dem Tuto­rial So sperrst Du Ope­nAIs ChatGPT, Goo­gles Gemini und andere Bots aus, die deine Texte für ihre KI nut­zen wol­len von Kai Spries­ters­bach erklärt. Ein Opt-Out kann aller­dings auch dazu füh­ren, dass Inhalte der Web­seite nicht als Such­ergeb­nisse ange­zeigt wer­den.

Muss ich KI-generierte Inhalte als solche kennzeichnen?

Da KI-gene­rierte Inhalte gemein­frei sind, gibt es der­zeit keine gesetz­li­che Pflicht zur Quel­len­an­gabe. Nichts­des­to­trotz soll­ten mit KI erstellte Mate­ria­lien immer als sol­che gekenn­zeich­net wer­den. So kann der Ent­ste­hungs­vor­gang und der Ursprung des Mate­ri­als für die Nach­nut­zen­den bes­ser nach­voll­zo­gen wer­den. Außer­dem wird klar­ge­stellt, dass das Mate­rial gemein­frei ist, d.h. kei­nen urhe­ber­recht­li­chen Beschrän­kun­gen unter­liegt. Die Kenn­zeich­nung könnte z.B. so erfol­gen: „KI-gene­riert. Gemein­frei. Erstellt mit dem Pro­gramm XY. Prompt: XY. Bear­bei­tun­gen: XY“.

Das OER-Mate­rial, in dem KI-gene­rierte Inhalte ver­wen­det wer­den, kann offen lizen­ziert wer­den. Dabei sind Lizen­zen zu wäh­len, die die Nach­nut­zung am wenigs­ten ein­schrän­ken, d.h. die CC Zero-Frei­gabe, CC BY und CC BY SA. Die gemein­freien KI-Inhalte sind von der Lizenz aus­zu­neh­men: „Die­ses OER-Mate­rial ist mit der Lizenz XY lizen­ziert. Von der Lizenz nicht umfasst sind die gekenn­zeich­ne­ten KI-gene­rier­ten Bil­der. Diese sind gemein­frei.“

Etwas ande­res gilt für den sog. Remix (Ver­schmel­zung) von Mate­ria­lien zu einem neuen Werk. Wer­den KI-gene­rierte Inhalte und das OER-Mate­rial der­art mit­ein­an­der ver­schmol­zen, dass dar­aus ein neues Werk ent­steht (z.B. eine Bild­kol­lage, ein Video), darf das neue Gesamt­werk offen lizen­ziert wer­den. Dies erklärt Till Kreut­zer bei­spiel­haft in dem Video Open Edu­ca­tio­nal Resour­ces, Urhe­ber­recht und KI.

Fazit

KI-Pro­gramme kön­nen rechts­kon­form für die Erstel­lung von OER ver­wen­det wer­den, wenn die o.g. Regeln beach­tet wer­den. Wenn Sie mehr zu dem Thema erfah­ren bzw. das Gele­sene ver­tie­fen möch­ten, besu­chen Sie unse­ren Work­shop KI & OER im Ein­satz: OER viel­fäl­tig und rechts­kon­form mit KI auf­wer­ten. Für die Anmel­dung und wei­tere Fra­gen wen­den Sie sich bitte an info@twillo.de.

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