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KI-Kompetenz an Hochschulen – ab 2. Februar 2025 Pflicht

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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Die KI-Ver­ord­nung der EU sieht auch einige Pflich­ten für Hoch­schu­len vor. An erste Stelle tritt der Erwerb von KI-Kom­pe­ten­zen für Hoch­schul­an­ge­hö­rige und andere Per­so­nen.

Dies ist der vierte und letzte Bei­trag zu unse­rer Blog­reihe „KI in der Hoch­schule“. Nach­dem es im ers­ten Bei­trag um KI-Detek­to­ren ging, beschäf­tig­ten wir uns dar­auf­hin mit den recht­li­chen Aspek­ten bei KI und OER. Der dritte Bei­trag behan­delte Prompt-Tipps für hoch­wer­tige OER. Mit dem fol­gen­den Bei­trag zu den ver­pflich­ten­den KI-Kom­pe­ten­zen ist die Reihe nun abge­schlos­sen.

Pflichten für Hochschulen nach der KI-Verordnung

Am 1. August 2024 ist die KI-Ver­ord­nung (AI-Act (EU) 2024/1689) in Kraft getre­ten und gilt in den Mit­glieds­staa­ten unmit­tel­bar, ohne dass es einer Umset­zung in natio­nale Gesetze bedarf. Die KI-VO defi­niert KI‑Anwendungsszenarien, die von vorn­her­ein ver­bo­ten sind und sol­che, die vor­aus­sicht­lich mit einem hohen Risiko ein­her­ge­hen und daher beson­dere Sorg­falt erfor­dern.

Die KI-VO erfasst auch die an vie­len Hoch­schu­len zu Lehr- und Stu­di­en­zwe­cken über eine Schnitt­stelle des Hoch­schul­net­zes zugäng­li­chen GPAI-Sys­teme von Anbie­tern wie Ope­nAI sowie die auf eige­nen Ser­vern betrie­be­nen LLM-Sys­teme. Die Hoch­schule nimmt dabei die Rolle als Betrei­ber bzw. Anbie­ter im Sinne der KI-VO ein. Für Anbie­ter und Betrei­ber von GPAI-Model­len sieht die KI-VO in den Art. 4, Art. 50, Art. 53 und Art. 55 Pflich­ten vor. Es han­delt sich im Wesent­li­chen um Infor­ma­ti­ons- und Trans­pa­renz­pflich­ten, Pflich­ten zum Risiko- und Daten­schutz­ma­nage­ment, zur Cyber­si­cher­heit, zur Ein­hal­tung des EU-Urhe­ber­rechts und der Ver­mitt­lung von KI-Kom­pe­tenz.

Ver­stöße gegen die in der KI-VO auf­er­leg­ten Pflich­ten, sind mit hohem Buß­geld bewehrt. Für die ein­zu­hal­ten­den Pflich­ten sieht Art. 113 KI-VO einen in zeit­li­cher Hin­sicht gestaf­fel­ten Gel­tungs­be­ginn vor, um den betrof­fe­nen Akteu­ren die Umset­zung zu erleich­tern.

Erste gel­tende Pflicht ist die Ver­mitt­lung von KI-Kom­pe­tenz (AI Liter­acy). Diese muss zum 2. Februar 2025 umge­setzt wer­den. Was heißt das für Hoch­schu­len? Hoch­schu­len müs­sen kom­pe­tenz­bil­dende Maß­nah­men zum Erwerb von KI-Kom­pe­tenz des Per­so­nals und andere Per­so­nen, die in ihrem Auf­trag mit dem Betrieb und der Nut­zung von KI-Sys­te­men befasst sind, ergrei­fen. Als Maß­nah­men kom­men Work­shops oder E‑Lear­ning-Kurse in Betracht. Wei­ter­zu­bil­dende Per­so­nen wer­den in der Regel neben Hoch­schul­be­schäf­tig­ten und nicht im Dienst­ver­hält­nis zur Hoch­schule ste­hende Hoch­schul­mit­glie­der, wie Stu­die­rende, auch Lehr­be­auf­tragte sein.

Welche KI-Kompetenzen sind zu vermitteln?

Nach Art. 3 Nr. 56 KI-VO umfasst KI‑Kompetenz die Fähig­kei­ten, die Kennt­nisse und das Ver­ständ­nis, die es Anbie­tern, Betrei­bern und Betrof­fe­nen unter Berück­sich­ti­gung ihrer jewei­li­gen Rechte und Pflich­ten im Rah­men die­ser Ver­ord­nung ermög­li­chen, KI‑Systeme sach­kun­dig ein­zu­set­zen sowie sich der Chan­cen und Risi­ken von KI und mög­li­cher Schä­den, die sie ver­ur­sa­chen kann, bewusst zu wer­den. Dabei sind laut Art. 4 KI-VO die tech­ni­schen Kennt­nisse, die Erfah­rung, die Aus­bil­dung und Schu­lung, der Kon­text, in dem die KI-Sys­teme ein­ge­setzt wer­den sol­len, sowie die Per­so­nen oder Per­so­nen­grup­pen, bei denen die KI-Sys­teme ein­ge­setzt wer­den sol­len, zu berück­sich­ti­gen.

Nach Wienrich/Carolus/Markus/Augustin soll­ten KI-kom­pe­tente Per­so­nen

  • KI erken­nen und iden­ti­fi­zie­ren kön­nen: Sie soll­ten ver­schie­dene For­men der KI unter­schei­den und ihre Funk­ti­ons­weise zumin­dest in ihren Grund­zü­gen ver­ste­hen.
  • Ethi­sche Prin­zi­pien ken­nen und befol­gen, die eine ver­ant­wor­tungs­be­wusste Inte­gra­tion von KI-Sys­te­men ermög­li­chen: Sie soll­ten Gefah­ren­po­ten­ziale der KI reflek­tie­ren und ggf. Gegen­maß­nah­men ein­lei­ten kön­nen.
  • Rechts­kom­pe­tent sein: Sie soll­ten mit den Geset­zen zur Nut­zung mit KI ver­traut sein und über all­ge­meine Daten­schutz­kennt­nisse ver­fü­gen.

Welche Umsetzungshilfen gibt es?

Das Büro für künst­li­che Intel­li­genz der EU (Euro­pean AI Office) hat ange­kün­digt, Pra­xis­leit­fä­den zur Umset­zung der Pflich­ten für KI-Sys­teme mit all­ge­mei­nem Ver­wen­dungs­zweck (GPAI-Sys­teme) im Inter­net her­aus­zu­ge­ben. Der Euro­päi­sche Daten­schutz­be­auf­tragte (EDSB) hat bereits Leit­li­nien zur Gewähr­leis­tung von Daten­schutz­kon­for­mi­tät bei der Ver­wen­dung gene­ra­ti­ver KI-Sys­teme im Inter­net zur Ver­fü­gung gestellt.

twillo bie­tet bereits einen Work­shop zu KI-Kom­pe­ten­zen an. Hier­bei liegt der Schwer­punkt auf der Erstel­lung von Bil­dungs­ma­te­ria­lien, ins­be­son­dere OER, mit Hilfe von KI. In dem Work­shop wer­den didak­ti­sche und recht­li­che Aspekte, wie z.B. das Urhe­ber­recht, the­ma­ti­siert. Bei Inter­esse mel­den Sie sich gerne unter info@twillo.de an.

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