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KI-Detektoren als Retter schriftlicher Prüfungsarbeiten?

Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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KI-Detek­to­ren kön­nen bedingt für die Ana­lyse von Prü­fungs­ar­bei­ten ein­ge­setzt wer­den. Mitt­ler­weile haben auch Gerichte dazu ent­schie­den und Emp­feh­lun­gen abge­ge­ben.

In den nächs­ten Blog­bei­trä­gen wer­den wir uns gezielt mit dem Thema KI in der Hoch­schul­lehre beschäf­ti­gen. Zunächst geht es um die Frage, inwie­weit Werk­zeuge zur KI-Erken­nung bei Prü­fungs­ar­bei­ten ein­ge­setzt wer­den soll­ten. Im zwei­ten Bei­trag gehen wir auf den recht­li­chen und didak­ti­schen Ein­satz von KI bei der Erstel­lung von OER ein. Danach wer­den Prompt-Tipps für hoch­wer­tige OER the­ma­ti­siert, und die Reihe schlie­ßen wir mit KI-Kom­pe­ten­zen ab, die für Hoch­schul­be­schäf­tigte dem­nächst ver­pflich­tend wer­den. 

Prüfungsarbeiten mit KI

Die Dis­kus­sion um den Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) in aka­de­mi­schen Prü­fun­gen gewinnt zuneh­mend an Bedeu­tung. Es wird befürch­tet, dass unbe­auf­sich­tigte schrift­li­che Arbei­ten anfäl­li­ger für Täu­schun­gen sind und sie somit als Prü­fungs­form nicht bei­be­hal­ten wer­den kön­nen. Ins­be­son­dere die Frage, ob und wie KI-unter­stützte Leis­tun­gen erkannt bzw. sank­tio­niert wer­den kön­nen, beschäf­tigt Hoch­schu­len und Gerichte glei­cher­ma­ßen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen ent­schied z. B. über zwei Anträge (Antrag 1Antrag 2) von abge­lehn­ten Bewer­bern zum Mas­ter­stu­dium auf den vor­läu­fi­gen Zugang zum Stu­dium. Sie sol­len für ihre Bewer­bung einen mut­maß­lich mit­tels KI-gene­rier­ten Essay ein­ge­reicht haben. Beide Anträge wur­den wegen Fest­stel­lung einer Täu­schung mit­tels Anscheins­be­weis vom Gericht abge­lehnt.

Nach dem hoch­schul­recht­li­chen Grund­satz der Leis­tungs­er­brin­gung sind Prü­fungs­leis­tun­gen selb­stän­dig und ohne unzu­läs­sige Hilfs­mit­tel zu erbrin­gen. Prüf­linge geben in der Regel eine ent­spre­chende Eigen­stän­dig­keits­er­klä­rung ab. Ist darin ein expli­zi­ter Ver­zicht auf die Ver­wen­dung von KI ent­hal­ten, liegt ein Regel­ver­stoß vor, sofern die Leis­tung ganz oder teil­weise mit­tels KI erstellt wurde, so das Gericht. Um dies fest­zu­stel­len, kön­nen so genannte KI-Detek­to­ren ein­ge­setzt wer­den. Dabei han­delt es sich um Werk­zeuge, die Inhalte dar­auf­hin ana­ly­sie­ren, ob sie von einer KI gene­riert wur­den. Aller­dings seien Ergeb­nisse von KI-Detek­to­ren allein kein ent­schei­den­des Indiz. Es bedarf zusätz­lich einer eigen­stän­di­gen Stel­lung­nahme von mensch­li­chen Prü­fen­den, so das Gericht wei­ter.

Die Verlässlichkeit von KI-Detektoren

Das Gericht ging schein­bar davon aus, dass die aktu­ell ver­füg­ba­ren Detek­to­ren weder genau noch zuver­läs­sig sind. In einer Stu­die wur­den 14 Detek­to­ren getes­tet. Es wurde fest­ge­stellt, dass die Detek­to­ren dazu nei­gen, die ana­ly­sier­ten Texte eher als von Men­schen geschrie­ben zu klas­si­fi­zie­ren, als sie als gene­rier­ten Text zu erken­nen. Bei Tex­ten, die von einer KI erstellt und anschlie­ßend über­ar­bei­tet wur­den, soll die Genau­ig­keit nur bei 50 Pro­zent lie­gen. Ein von einer KI erstell­ter Text, der von einem Prüf­ling leicht über­ar­bei­tet wurde, wird mög­li­cher­weise nicht mehr zuver­läs­sig von den Detek­to­ren erkannt.

Auf­grund die­ser Unwäg­bar­kei­ten sollte der Nach­weis einer Täu­schung neben dem Ein­satz von Detek­to­ren mit einer mensch­li­chen Ana­lyse von KI-typi­schen Merk­ma­len erfol­gen. Das sind etwa form­voll­endete Texte, ohne Rechtschreib‑, Inter­punk­ti­ons- oder Gram­ma­tik­feh­ler sowie typi­sche Feh­ler von KI, wie z. B. Hal­lu­zi­na­tio­nen, Über­trei­bun­gen oder unge­naue Quel­len­an­ga­ben bei Zita­ten. Wei­tere Hin­weise und Tipps hierzu fin­den Sie in dem Arti­kel „KI-Text in Prü­fungs­ar­bei­ten erken­nen“ von Mat­this Kep­ser.

Wenn Sie mehr über den Zusam­men­hang von KI und OER erfah­ren möch­ten, laden wir Sie herz­lich zu unse­rem nächs­ten Work­shop „KI und OER im Ein­satz“ ein. Darin infor­mie­ren wir Sie über recht­li­che Aspekte bei der Erstel­lung von offe­nen Bil­dungs­ma­te­ria­lien mit Hilfe von KI. Außer­dem zei­gen wir, wie KI dabei hel­fen kann, OER effek­ti­ver zu gestal­ten und den Arbeits­auf­wand zu redu­zie­ren. Mel­den Sie sich gerne unter support.twillo@tib.eu an.

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