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Informationen zur Haftung bei Rechtsverletzungen auf dem Portal

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Wie Sie Rechts­ver­let­zun­gen auf dem Por­tal ver­mei­den kön­nen und auf Abmah­nun­gen rich­tig reagie­ren erfah­ren Sie in die­sem Blog­ar­ti­kel.

Wer­den fremde Mate­ria­lien ein­ge­bun­den, ist beson­dere Vor­sicht gebo­ten: Aus Unacht­sam­keit kön­nen Schutz­gü­ter Ande­rer (Urheber‑, Persönlichkeits‑, Mar­ken­rechte usw.) ver­letzt wer­den. Eine Rechts­ver­let­zung kann eine Reihe unge­woll­ter Kon­se­quen­zen aus­lö­sen. Hierzu gehö­ren kos­ten­pflich­tige Abmah­nun­gen, Kla­gen auf Unter­las­sung bzw. Besei­ti­gung und ggf. Scha­dens­er­satz. In die­ser Über­sicht erfah­ren Sie, wie Sie eine Rechts­ver­let­zung ver­mei­den und auf eine Abmah­nung sowie auf Ver­let­zun­gen Ihrer Schutz­gü­ter durch Andere reagie­ren könne

So vermeiden Sie eine Rechtsverletzung

  • Ver­wen­den Sie mög­lichst eige­nes Mate­rial oder sol­ches, an dem alle Rechte (insb. Urheber‑, Marken‑, Per­sön­lich­keits­rechte) geklärt sind.
  • Ist das fremde Mate­rial lizen­ziert? Ach­ten Sie dar­auf, wel­che Nut­zungs­rechte die Lizenz ein­räumt. Crea­tive Com­mons (CC) lizen­zierte Inhalte dür­fen grund­sätz­lich ver­wen­det wer­den. Je nach Art der Crea­tive Com­mons Lizenz kann es jedoch Ein­schrän­kun­gen geben (z.B. keine kom­mer­zi­elle Nut­zung). Lesen Sie unbe­dingt den Lizenz­text. Bei CC Lizen­zen fin­den Sie den Lizenz­text hier:

Screenshot der Lizenzseite „Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0)“ auf creativecommons.org. Zu sehen ist die Zusammenfassung der Lizenzrechte: Erlaubt sind Teilen, Bearbeiten und kommerzielle Nutzung, solange die Namensnennung erfolgt. Sprache: Deutsch mit englischem Hinweis zur rechtlich bindenden Lizenz.

Screen­shot von https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de

  • Gibt es kei­nen Lizenz­ver­merk? Beach­ten Sie bitte, dass fremde Werke auch ohne Copy­right-Ver­merk ab Ent­ste­hung und i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod der urhe­ben­den Per­son urhe­ber­recht­lich geschützt sind! Ist diese Frist bereits abge­lau­fen, dür­fen Sie ein frem­des Werk in offene Bil­dungs­ma­te­ria­lien ein­bauen.
    Ist das Werk noch nicht gemein­frei, dür­fen Sie die­ses in ihren Mate­ria­lien zitie­ren, § 51 UrhG. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Zitat­zweck (inhalt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem frem­den Werk) erfüllt ist, Sie nur so viel zitie­ren, wie der Zitat­zweck erfor­dert und das Zitat von der Lizenz aus­ge­nom­men wird (§ 51 UrhG berech­tigt nicht zur Mit­li­zen­zie­rung des frem­den Wer­kes!).
  • Im Zwei­fel holen Sie sich die erfor­der­li­chen Nut­zungs­rechte durch eine (aus Beweis­grün­den schrift­li­che) Ver­ein­ba­rung. Hier­bei kön­nen Ihnen unsere Mus­ter­vor­la­gen für die Rech­te­ein­räu­mung hel­fen.
  • Dür­fen Sie das Werk Ande­rer nut­zen? Den­ken Sie bitte daran, dass das fremde Mate­rial i.d.R. mit einem Lizenz­ver­merk zu ver­se­hen ist (Aus­nah­men: gemein­freie Werke, CC Zero usw.). Plat­zie­ren Sie den Lizenz­ver­merk und die Urhe­ber­an­ga­ben so nah wie mög­lich am Werk, damit Sie Ihrer Pflicht auf Aner­ken­nung der Urhe­ber­schaft nach­kom­men, 13 S.1 UrhG.
  • Ach­ten Sie dar­auf, dass die urhebende(n) Person(en) und nicht diejenige(n) Person(en), die das Werk online ein­ge­stellt hat/haben, zu benen­nen ist /sind. Hal­ten Sie sich an die Vor­ga­ben des Lizenz­ge­bers /der Lizenz­ge­be­rin, vgl. 13 UrhG .
  • Befol­gen Sie die TULLU-Regel für kor­rekte Lizenz­an­ga­ben bei der Nut­zung Crea­tive Com­mons lizen­zier­ter Mate­ria­lien.
  • Sind auf Foto‑, Video- oder Audio­auf­nah­men (z.B. Inter­views) Per­so­nen (oder ihre Stimme – Recht am eige­nen Wort!) erkenn­bar, fra­gen Sie diese vor Ver­öf­fent­li­chung der Auf­nah­men um Erlaub­nis. Ansons­ten kann es zum Kon­flikt mit dem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht und dem Daten­schutz kom­men. Holen Sie eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung der abge­bil­de­ten Per­so­nen. Beschrei­ben Sie so kon­kret wie mög­lich, wofür die Auf­nah­men gemacht und ver­wen­det wer­den. Eine erste Ori­en­tie­rung kann unsere Mus­ter­vor­lage Ein­wil­li­gung in Foto- und Video­auf­nah­men sein.
  • Zitie­ren Sie rich­tig: über­neh­men Sie im Zwei­fel nicht ganze Werke; den­ken Sie daran, dass ein Zitat nur zuläs­sig ist, „sofern die Nut­zung in ihrem Umfang durch den beson­de­ren Zweck gerecht­fer­tigt ist“, § 51 UrhG. In die­sem Bei­trag kön­nen Sie nach­le­sen, wie man rich­tig zitiert:
  • Beach­ten Sie, dass Sie fremde Werke im Rah­men von § 60a UrhG (Unter­richt und Lehre) i.d.R. nur men­gen­mä­ßig beschränkt (bis zu 15 %) und in ein­ge­schränk­ten Öffent­lich­kei­ten nut­zen dür­fen (ein Tei­len mit jeder­mann im Inter­net ist z.B. von § 60a UrhG nicht gedeckt). Ver­ges­sen Sie nicht die Quel­len­an­gabe (§ 63 UrhG)!

    Empfohlenes Vorgehen bei einer Abmahnung

    Wenn Sie bereits eine Abmah­nung erhal­ten haben, soll­ten Sie gut über­legt vor­ge­hen, um (ggf. wei­tere) Kos­ten und ein Gerichts­ver­fah­ren zu ver­mei­den. Eine Abmah­nung ist eine außer­ge­richt­li­che Auf­for­de­rung (i.d.R. ein Anwalts­schrei­ben), ein bestimm­tes Ver­hal­ten zu unter­las­sen. Häu­fig ist dem Abmahn­schrei­ben eine sog. straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klä­rung bei­gelegt. Durch die Unter­zeich­nung der Erklä­rung ver­pflich­tet sich die abge­mahnte Per­son, die ver­meint­li­che Rechts­ver­let­zung (z.B. Nut­zung eines Logos auf einer Web­seite) künf­tig zu unter­las­sen und im Falle einer Zuwi­der­hand­lung eine Ver­trags­strafe zu zah­len. Durch die Unter­las­sungs­er­klä­rung soll sicher­ge­stellt wer­den, dass wie­der­holte bzw. wei­tere Rechts­ver­let­zun­gen (Wie­der­ho­lungs­ge­fahr) unter­blei­ben.

    Wie ist auf eine Abmahnung zu reagieren?

    • Neh­men Sie die Abmah­nung ernst. Auch eine Abmah­nung per E‑Mail, die im Spam-Ord­ner gelan­det ist, ist nicht per se Fake. Es gibt keine vor­ge­schrie­bene Form für ein Abmahn­schrei­ben. Die Abmah­nung kann per Brief, Fax, E‑Mail oder sogar münd­lich erfol­gen. Abmah­nung ist eine recht­lich erheb­li­che Erklä­rung. Recht­lich erheb­li­che Erklä­run­gen wer­den mit dem Zugang beim Emp­fän­ger wirk­sam. Bei einem E‑Mail-Ver­sand geht eine Erklä­rung zu, sobald sie in den Post­ein­gang des Emp­fän­gers (dazu zählt auch der Spam-Ord­ner!) gelangt. Ab dem Zeit­punkt des Zugangs einer Erklä­rung wer­den auch Fris­ten berech­net. Wenn Sie auf ein Abmahn­schrei­ben nicht reagie­ren und dort genannte Fris­ten ver­strei­chen las­sen, ris­kie­ren Sie ein Gerichts­ver­fah­ren, ver­bun­den mit wei­te­ren Kos­ten.
    • Lesen Sie das Abmahn­schrei­ben sorg­fäl­tig. Nicht jede Abmah­nung ist echt. Es kann pas­sie­ren, dass Sie eine sog. Fake-Abmah­nung per Email bekom­men. Sie kann aus­se­hen wie ein Schrei­ben einer bekann­ten Rechts­an­walts­kanz­lei. Dass es sich um keine rich­tige Abmah­nung han­delt, erken­nen Sie u.U. anhand abwei­chen­der Anga­ben zur Bank­ver­bin­dung sowie sehr hoch ange­setz­ter Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen. Soll­ten Sie ein­mal so eine E‑Mail bekom­men, rufen Sie bei der im Schrei­ben genann­ten Rechts­an­walts­kanz­lei an und klä­ren Sie den Sach­ver­halt. Wäh­len Sie dabei die Num­mer aus dem Inter­net­auf­tritt der Kanz­lei und nicht die­je­nige, die im Abmahn­schrei­ben genannt ist.
    • Han­delt es sich um eine echte Abmah­nung, muss diese nicht immer wirk­sam sein.  Wird z.B. eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung abge­mahnt, muss die Abmah­nung nach § 97a Abs. 1, 2 UrhG fol­gende Anga­ben ent­hal­ten:
      • Name/ Firma der ver­letz­ten Per­son,
      • genaue Bezeich­nung der Rechts­ver­let­zung,
      • Auf­schlüs­se­lung der gel­tend gemach­ten Zah­lungs­an­sprü­che (Schadens‑, Auf­wen­dungs­er­satz)
      • Die Recht­weite der Unter­las­sungs­pflicht (im Falle einer straf­be­wehr­ten Unter­las­sungs­er­klä­rung).

    Ent­hält die Abmah­nung eine die­ser Anga­ben nicht, ist sie unwirk­sam. Eine unwirk­same Abmah­nung kann keine Kos­ten­fol­gen aus­lö­sen.

    • Ist die Abmah­nung echt und wirk­sam, ist zu prü­fen, ob sie gerecht­fer­tigt ist.

    Ist die Abmah­nung unbe­grün­det (der Tat­vor­wurf trifft nicht zu: z.B. die abmah­nende Per­son ist nicht Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in, Datum, Zeit, IP-Adresse, Art der Rechts­ver­let­zung usw. stim­men nicht über­ein), soll­ten Sie den Tat­vor­wurf erwi­dern. Mög­li­che Ver­tei­di­gungs­mit­tel sind die Gegen­ab­mah­nung und die nega­tive Fest­stel­lungs­klage (Klage auf Fest­stel­lung, dass eine Rechts­ver­let­zung nicht besteht).

    Ist zwei­fel­haft, ob die abmah­nende Per­son Urhe­ber- bzw. Nut­zungs­rechte am betrof­fe­nen Werk hat, kön­nen Sie deren Rechts­stel­lung bestrei­ten. Kommt es dann zu einem Kla­ge­ver­fah­ren, muss die ver­meint­lich ver­letzte Per­son ihre Rechts­stel­lung sub­stan­ti­iert bewei­sen. Gelingt der Beweis, trägt der/die Abge­mahnte das Kos­ten­ri­siko.

    Falls Sie bereits einen Rechts­an­walt /eine Rechts­an­wäl­tin mit der Prü­fung der Abmah­nung beauf­tragt haben, steht Ihnen gegen die abmah­nende Per­son ein Anspruch auf Erstat­tung der not­we­ni­gen Ver­tei­di­gungs­kos­ten aus § 97a Abs. 4 UrhG zu.

    Ist die Abmah­nung begrün­det (die abmah­nende Per­son ist Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in, der Tat­vor­wurf trifft zu: z.B. Datum, Zeit, IP-Adresse, Art der Rechts­ver­let­zung usw. stim­men über­ein), soll­ten Sie die Rechts­ver­let­zung unver­züg­lich ein­stel­len bzw. besei­ti­gen (z.B. Fotos von der Web­seite ent­fer­nen). Es ist aller­dings davon abzu­ra­ten, die das Abmahn­schrei­ben beglei­tende straf­be­wehrte Unter­las­sungs­er­klä­rung zu vor­schnell zu unter­zeich­nen. Den­ken Sie daran: die­ses Schrift­stück ist ein lebens­lang gül­ti­ger Ver­trag. Die vor­for­mu­lierte Unter­las­sungs­er­klä­rung berück­sich­tigt allein die Inter­es­sen der ver­letz­ten Per­son. Aus die­sem Grund ist sie häu­fig zu weit­rei­chend (z.B. For­de­run­gen zu weit /zu all­ge­mein gefasst, die Ver­trags­strafe zu hoch ange­setzt). Oft­mals kann die Unter­las­sungs­er­klä­rung zu Ihren Guns­ten modi­fi­ziert wer­den.

    Ande­rer­seits soll­ten Sie sich mit der Prü­fung der Unter­las­sungs­er­klä­rung auch nicht zu viel Zeit las­sen. Zur Abgabe der Unter­las­sungs­er­klä­rung wird eine (meis­tens sehr kurze) Frist gesetzt. Ver­streicht diese Frist, ris­kiert man eine einst­wei­lige Ver­fü­gung bzw. eine Unter­las­sungs­klage. Daher ist zu emp­feh­len, kurz­fris­tig einen Rechts­an­walt /eine Rechts­an­wäl­tin zur Prü­fung und ggf. Anpas­sung der Erklä­rung hin­zu­zu­zie­hen.

    Das Glei­che gilt für die ggf. bei­lie­gende Erklä­rung zu einem außer­ge­richt­li­chen Ver­gleich. Auch diese vor­for­mu­lierte Erklä­rung ist oft nicht ange­mes­sen und sollte bes­ten­falls durch einen Rechts­an­walt /eine Rechts­an­wäl­tin zu Ihren Guns­ten ange­passt wer­den.

    Wei­tere Ein­zel­hei­ten dazu, was im Abmahn­falle zu tun ist, kön­nen Sie z.B. in die­sem E‑Book nach­le­sen:

    https://www.urheberrecht.de/urheberrechtsverletzung-was-tun/#ebookurheberrechtsverletzung

    Das können Sie tun, wenn Ihre Rechte im Portal verletzt werden

    Im Por­tal (www.twillo.de) haben Sie die Mög­lich­keit, Rechts­ver­let­zun­gen über unser Kon­takt­for­mu­lar oder per E‑Mail an unse­ren Sup­port: info@twillo.de zu mel­den. In die­sem Fall über­prü­fen wir den Ver­dacht und löschen ggf. die rechts­ver­let­zen­den Inhalte. Bei wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen der­sel­ben Per­son kann diese von der Nut­zung des Por­tals aus­ge­schlos­sen wer­den. Bitte haben Sie Ver­ständ­nis dafür, dass wir kei­nen Rechts­bei­stand leis­ten.

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