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GPLv3, MIT, Apache2.0 – eine Übersicht

Bild von Manfred Steger, freigegeben unter CC 0 (1.0)

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Haben Sie gewusst, dass Open Edu­ca­tio­nal Resour­ces (OER) ihren Ursprung in der Soft­ware­ent­wick­lung haben? Open Source Lizen­zen (OS-Lizen­zen), die in der Freien-Soft­ware-Bewe­gung ent­stan­den sind, waren die ers­ten
offe­nen Lizen­zen ihrer Art.

Offen lizen­zierte Soft­ware ist quell­of­fen, d.h. der Pro­gramm­code kann frei ver­än­dert wer­den. Diese Eigen­schaft macht quell­of­fene Soft­ware beson­ders attrak­tiv für Unter­richt und Lehre. Durch die Ver­wen­dung  von OS-Soft­ware kön­nen nicht nur Lizenz­kos­ten gespart wer­den und so mehr Unab­hän­gig­keit gewon­nen und Trans­pa­renz geför­dert wer­den. Viele OS-Pro­gramme sind zudem kos­ten­los nutz­bar, d.h. es muss kein Ent­gelt für die Ser­vice­leis­tung ent­rich­tet wer­den (nicht gleich­zu­set­zen mit Lizenz­kos­ten), gewähr­leis­ten bes­se­ren Daten­schutz und ste­hen her­kömm­li­chen kom­mer­zi­el­len Lösun­gen oft in nichts nach.  Da Crea­tive Com­mons (CC) Lizen­zen für die Lizen­zie­rung von Soft­ware nicht geeig­net sind, hat twillo sei­nen Lizenz­pool um die drei bekann­tes­ten OS-Lizen­zen in ihren aktu­el­len Ver­sio­nen: GPLv3, MIT und Apa­che 2.0 erwei­tert. Was sind Gemein­sam­kei­ten und was die Beson­der­hei­ten die­ser Lizen­zen? Wel­che Rechte und Pflich­ten lösen sie aus? Mit wel­chen Lizen­zen sind sie kom­pa­ti­bel? Diese Infor­ma­tio­nen haben wir für Sie in der nach­fol­gen­den Über­sicht zusam­men­ge­stellt.

Gemeinsamkeiten der OS-Lizenzen

Erlaubt:

  • freie Wei­ter­gabe der (abge­lei­te­ten) Soft­ware
  • freie Ver­än­de­rung des Quell­codes

Nicht erlaubt:

  • Dis­kri­mi­nie­rung von Personen/ Per­so­nen­grup­pen
  • Ein­schrän­kun­gen in Bezug auf den Ein­satz­be­reich
  • Bedin­gun­gen an den Rechts­er­werb der abge­lei­te­ten Soft­ware: z.B. Wei­ter­gabe nur im Soft­ware­pa­ket; Nut­zung nur mit bestimm­ten Tech­no­lo­gien usw.
  • Lizenz­ge­büh­ren für die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an der Soft­ware

Es gibt keine offi­zi­el­len Über­set­zun­gen der OS-Lizen­zen. Der eng­lisch­spra­chige Lizenz­text ist maß­geb­lich. Bei mehr­spra­chi­ger Soft­ware sollte der Lizenz­hin­weis in eng­li­scher Spra­che erfol­gen. Anwen­dungs­bei­spiele für ein­zelne Lizen­zen gibt es in der Liste von Open Source Lizen­zen der OS-Initia­tive.

Besonderheiten der OS-Lizenzen

GPLv3
  • Eine ein­schrän­kende OS-Lizenz
  • Stren­ges Copy­left: Kom­bi­na­tio­nen mit dem Quell­code ande­rer Soft­ware müs­sen unter GPL gestellt wer­den; für sons­tige Ände­run­gen des Quell­codes gilt das strenge Copy­left nicht.
  • Der modi­fi­zierte Quell­code muss offen gelegt wer­den, wenn die Soft­ware ver­brei­tet wird.
  • Ent­hält eine Patent­klau­sel, wonach Patente an Wei­ter­ent­wick­lun­gen – soweit erfor­der­lich ‑mit­li­zen­ziert wer­den, d.h. für Patente dür­fen keine Lizenz­zah­lun­gen ver­langt wer­den (vgl. MIT).
  • Alle Ände­run­gen an der Ori­gi­nal­soft­ware müs­sen detail­liert auf­ge­lis­tet (doku­men­tiert) wer­den.
  • Die ursprüng­li­chen Urhe­ber- und Copy­right­ver­merke dür­fen nicht entfernt/verändert wer­den. Für abge­lei­tete Werke dür­fen keine vom Ori­gi­nal Urhe­ber- und Copy­right­ver­merk abwei­chende Bedin­gun­gen auf­ge­nom­men wer­den.
  • Wirk­sam­keit der Lizenz (ihrer zen­tra­len Klau­seln) in Deutsch­land wurde von meh­re­ren Gerich­ten bestä­tigt.

MIT
  • Eine frei­zü­gige OS-Lizenz
  • Kein Copy­left: ver­än­derte Teile der Soft­ware dür­fen unter eine andere (z.B. pro­prie­täre) Lizenz gestellt wer­den. Unver­än­der­ter Teil der Soft­ware bleibt unter MIT, soweit selb­stän­dig nutz­bar.
  • Der modi­fi­zierte Quell­code muss nicht offen gelegt wer­den, wenn die Soft­ware ver­brei­tet wird.
  • Keine Patent-Rege­lung. Ach­tung! Für paten­tierte Soft­ware, die unter MIT ver­trie­ben wird, kön­nen Lizenz­zah­lun­gen ver­langt wer­den. In die­sem Fall ist die Ver­wen­dung der Soft­ware nicht mehr kos­ten­los.
  • Ände­run­gen an der Ori­gi­nal­soft­ware müs­sen nicht auf­ge­lis­tet wer­den.
  • Da der Lizenz­text der MIT selbst nicht mit einem Copy­right ver­se­hen ist, steht es jeder/jedem frei, die­sen für eigene Zwe­cke zu modi­fi­zie­ren und eigene Bedin­gun­gen für die Nut­zung zu stel­len. Aus die­sem Grund gibt es viele Versionen/Abwandlungen der Lizenz. Diese sind mit der Ursprungs­li­zenz prak­tisch iden­tisch. Ein Ver­gleich ist den­noch zu emp­feh­len.
  • Ein­fa­che Hand­ha­bung kur­zer, prä­gnan­ter Lizenz­text
Apa­che 2.0
  • Eine frei­zü­gige OS-Lizenz
  • Kein Copy­left: ver­än­derte Teile der Soft­ware dür­fen unter eine andere (z.B. pro­prie­täre) Lizenz gestellt wer­den. Unver­än­der­ter Teil der Soft­ware bleibt unter Apa­che 2.0, soweit selb­stän­dig nutz­bar.
  • Der modi­fi­zierte Quell­code muss nicht offen gelegt wer­den, wenn die Soft­ware ver­brei­tet wird.
  • Ent­hält eine aus­drück­li­che Patent-Rege­lung: für paten­tierte Apa­che-Soft­ware dür­fen keine Lizenz­zah­lun­gen ver­langt wer­den (vgl. MIT).
  • Alle Ände­run­gen an der Ori­gi­nal­soft­ware müs­sen detail­liert auf­ge­lis­tet (doku­men­tiert) wer­den.
  • Die ursprüng­li­chen Urhe­ber- und Copy­right­ver­merke dür­fen nicht entfernt/verändert wer­den. Für abge­lei­tete Werke dür­fen vom Ori­gi­nal Urhe­ber- und Copy­right­ver­merk abwei­chende Bedin­gun­gen auf­ge­nom­men wer­den.
  • Bear­bei­tun­gen (= abge­lei­tete Werke) dür­fen nur mit schrift­li­cher Geneh­mi­gung der Apa­che Fon­da­tion den Namen „Apa­che“ tra­gen.

Rechte der OS-Lizenzen

GPLv3
  • Ver­viel­fäl­ti­gen
  • Ver­brei­ten
  • Bear­bei­ten
  • Öffent­li­che Wie­der­gabe und öffent­li­ches zugäng­lich Machen
  • (kom­mer­zi­el­les) Ver­brei­ten der modi­fi­zier­ten Soft­ware
MIT
  • Ver­viel­fäl­ti­gen
  • Ver­brei­ten
  • Bear­bei­ten
  • Öffent­li­che Wie­der­gabe und öffent­li­ches zugäng­lich Machen
  • (kom­mer­zi­el­les) Ver­brei­ten der modi­fi­zier­ten Soft­ware
  • Unter­li­zen­zie­ren
  • Freie Lizenz­wahl für Wei­ter­ent­wick­lun­gen
  • Auf­nahme eige­ner Lizenz­be­din­gun­gen, Copy­right­ver­merks für die Nut­zung, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung des abge­lei­te­ten Werks

Apa­che 2.0
  • Ver­viel­fäl­ti­gen
  • Ver­brei­ten
  • Bear­bei­ten
  • Öffent­li­che Wie­der­gabe und öffent­li­ches zugäng­lich Machen
  • (kom­mer­zi­el­les) Ver­brei­ten der modi­fi­zier­ten Soft­ware
  • Unter­li­zen­zie­ren
  • Freie Lizenz­wahl für Wei­ter­ent­wick­lun­gen
  • Auf­nahme eige­ner Lizenz­be­din­gun­gen, Copy­right­ver­merks für die Nut­zung, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung des abge­lei­te­ten Werks
  • Ach­tung! Ori­gi­nal­hin­weise sind dabei stets bei­zu­be­hal­ten!

Pflichten der OS-Lizenzen

GPLv3
  • Gilt sowohl für die Ver­wen­dung der Ori­gi­nal­soft­ware als auch für eigene Wei­ter­ent­wick­lun­gen:
  • Den Ori­gi­nal­li­zenz­text (in Papierform/als Text­da­tei) bei­le­gen
  • Einen geeig­ne­ten Copy­right­ver­merk anbrin­gen (z.B. ©2021 (Name des Rech­te­inha­bers). Bestehende Copy­right­ver­merke dür­fen nicht ent­fernt wer­den.
  • Einen Hin­weis auf Haf­tungs­aus­schluss anbrin­gen. Bestehende Hin­weise dür­fen nicht ent­fernt wer­den.
  • Hin­wei­sen, was und wann bear­bei­tet wurde
  • Kom­bi­na­tio­nen mit dem Quell­code ande­rer Soft­ware unter GPLv3 stel­len
  • Der gesamte Quell­code inklu­sive pro­prie­tä­rer Teile ist offen zu legen:
    • ver­öf­fent­li­chen oder
    • auf einem Daten­trä­ger mit­lie­fern oder
    • zum Down­load von der glei­chen Web­site bereit­stel­len (beim online-Ver­trieb)
MIT
  • Gilt für die Ver­wen­dung der Ori­gi­nal­soft­ware, nicht aber für Wei­ter­ent­wick­lun­gen:
  • Den ursprüng­li­chen Urhe­ber­hin­weis, den Ori­gi­nal­li­zenz­hin­weis und den Haf­tungs- und Gewähr­leis­tungs­aus­schluss in alle Kopien oder wesent­li­che Teile der Soft­ware auf­neh­men
Apa­che 2.0
  • Gilt sowohl für die Ver­wen­dung der Ori­gi­nal­soft­ware als auch für eigene Wei­ter­ent­wick­lun­gen:
  • Lizenz­be­din­gun­gen – als Kopie oder Link – bei­fü­gen
  • Bei modi­fi­zier­ten Dateien an auf­fäl­li­ger Stelle ange­ben, dass sie modi­fi­ziert sind
  • Ori­gi­nal-Urhe­ber­rechts‑, Patent‑, Mar­ken­recht- und Copy­right­ver­merke dür­fen nicht ent­fernt wer­den.
  • Ent­hält die Ori­gi­nal­soft­ware eine „NOTICE“-Textdatei, sind die Urhe­ber­rechts­ver­merke aus der Datei genau wie ange­ge­ben wie­der­zu­ge­ben

Kompatibilität GPLv3/MIT/Apache 2.0 untereinander

GPLv3/Apache 2.0: Quell­code unter Apa­che 2.0 kann in einem GPLv3 ‑Pro­jekt benutzt wer­den, weil die Apa­che 2.0 weni­ger Bedin­gun­gen ent­hält als GPLv3. Anders­herum bzw. betref­fend andere Ver­sio­nen (z.B. GPLv2) besteht keine Kom­pa­ti­bi­li­tät. Apa­che 2.0 ent­hält eine Bestim­mung, wonach Patent­rechte unter bestimm­ten Bedin­gun­gen wie­der auf­ge­ho­ben wer­den dür­fen. Dies wider­spricht der GPLv2.

GPLv3/MIT: Wegen der weni­gen Restrik­tio­nen kann MIT-Quell­code unpro­ble­ma­tisch in GPLv3 Pro­jek­ten benutzt wer­den. Der umge­kehrte Fall ist nicht mög­lich.

Apa­che 2.0/MIT: kom­pa­ti­bel

GPLv3 kom­pa­ti­bel außer­dem mit:

• BSD Lizenz ohne Wer­be­klau­sel,
• Affero Gene­ral Public License, Ver­sion 3 (vgl. Zif­fer 13 der GPLv3)
• Les­ser Gene­ral Public License, Ver­sio­nen 2, 2.1 und 3 (LGPL)
• CeCILL (CONTRAT DE LICENCE DE LOGICIEL LIBRE CeCILL)
• Artis­tic License 2.0
• Zope Public License, Ver­sion 2.0 und 2.1

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