Kurzer Rückblick: Was der erste Beitrag bereits klargestellt hat
Das Urheberrecht gewährt ein Ausschließlichkeitsrecht mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet: Alles, was über die rein private Nutzung hinausgeht, bedarf entweder einer Erlaubnis der Rechteinhaber*innen oder einer gesetzlichen Schranke. Eine solche Nutzungserlaubnis kann sich aus der Gemeinfreiheit, aus urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen, etwa dem Zitatrecht, oder aus vertraglich eingeräumten Nutzungsrechten ergeben.
Wer fremde Werke in ein offen lizenziertes Material einbindet, benötigt Nutzungsrechte, die eine Mitlizenzierung überhaupt zulassen. Andernfalls muss das Fremdmaterial ausdrücklich von der offenen Lizenz ausgenommen werden. Ohne eine solche Kennzeichnung kann der Eindruck entstehen, dass auch das fremde Werk von der gewählten CC-Lizenz erfasst ist, obwohl hierfür keine rechtliche Grundlage besteht.
Eine Mitlizenzierung setzt daher voraus, dass die hierfür erforderlichen Rechte tatsächlich vorliegen. In der Praxis reichen einfache Nutzungsrechte häufig nicht aus. Erforderlich sind in der Regel entweder ausschließliche Nutzungsrechte oder sehr weitreichende einfache Nutzungsrechte, die zeitlich und räumlich unbeschränkt, unwiderruflich sowie für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt wurden und zudem ein Unterlizenzierungsrecht umfassen.
Ein praktikabler Ausweg besteht deshalb häufig darin, das fremde Werk zwar zu verwenden, es aber ausdrücklich von der offenen Lizenz auszunehmen, beispielsweise mit einem Hinweis wie:
„Dieses Material ist unter CC BY 4.0 lizenziert. Von der Lizenz ausgenommen ist das Werk von XY (Titel, Quelle …).“
Alternativ können die Rechteinhaber*innen das Werk selbst offen lizenzieren, sodass Sie es unmittelbar unter dieser Lizenz nutzen können.
Typische Problemfelder 2026
In der Hochschulpraxis treten mittlerweile zunehmend Konstellationen auf, in denen die Nutzungsrechte nicht eindeutig geklärt sind.
Gemeinschaftswerke und externe Mitwirkende
Materialien, die im Rahmen gemeinsamer Projekte entstehen, können erst dann offen lizenziert werden, wenn alle Miturheber*innen der offenen Lizenzierung zugestimmt haben. Dies ergibt sich aus § 8 UrhG. Miturheberschaft setzt voraus, dass die jeweiligen Beiträge eine eigene schöpferische Leistung darstellen.
Werden Materialien gemeinsam mit Studierenden erstellt, verfügt die Hochschule oder die Lehrperson nicht automatisch über Nutzungsrechte an den Beiträgen der Studierenden. Diese Rechte müssen vielmehr vertraglich eingeräumt werden, etwa durch eine Lizenzvereinbarung. twillo stellt hierfür entsprechende Vorlagen zur Verfügung: https://www.twillo.de/vorlagen-und-werkzeuge/ Gleiches gilt für die Mitwirkung externer Lehrender: Auch hier ist zu prüfen, ob die Hochschule über ausreichende Nutzungsrechte für eine offene Lizenzierung verfügt.
Lehrmaterial mit Verlagsinhalten
Inhalte kommerzieller Verlage, etwa Abbildungen aus Lehrbüchern, dürfen mangels offener Lizenz in der Regel nicht ohne Zustimmung des Verlags verwendet werden. Bei älteren Inhalten, die möglicherweise gemeinfrei sind, ist zusätzlich zu prüfen, ob tatsächlich das Originalwerk vorliegt oder ob es sich um eine spätere Bearbeitung handelt, die ihrerseits noch urheberrechtlich geschützt sein kann.
Eine Nutzungserlaubnis für OER kann häufig formlos per E‑Mail beim Verlag eingeholt werden. In diesem Fall sollten der konkrete Nutzungszweck – also die Veröffentlichung in OER – sowie die beabsichtigte Lizenz klar benannt werden. Erfahrungsgemäß zeigen sich Verlage oft einverstanden, wenn deutlich gemacht wird, dass die betreffenden Inhalte nicht selbst mitlizenziert werden und Verlag sowie Quelle ordnungsgemäß genannt werden.
Templates, Icon Sammlungen und Stock-Elemente
Viele Präsentationsvorlagen, Icons und Illustrationen aus Online-Sammlungen sind zwar grundsätzlich frei nutzbar, erlauben jedoch keine Unterlizenzierung unter Creative-Commons-Lizenzen. Für echte OER im Sinne von CC0, CC BY oder CC BY-SA sind sie daher häufig nur eingeschränkt geeignet. OER-taugliche Alternativen sind Ressourcen, die selbst klar unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wurden oder gemeinfrei sind und deren Herkunft und Lizenz dokumentiert sind.
Wenn dennoch Templates oder andere Stock-Elemente in OER verwendet werden, sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Bestandteile nicht mitlizenziert sind und weiterhin den Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters unterliegen. Empfehlenswert ist ein direkter Link zu den jeweiligen Lizenzbedingungen.
KI-Inhalte und tooleigene Assets
Die twillo-Erhebung 2026 zeigt, dass KI-Tools in der OER-Erstellung bereits intensiv genutzt werden, häufig jedoch ohne hinreichende Prüfung der Rechte- und Lizenzlage. Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: zum einen das Urheberrecht an den erzeugten Inhalten, zum anderen die vertraglichen Bedingungen der eingesetzten Software.
KI-generierter Output kann urheberrechtlich gemeinfrei sein, wenn keine menschliche Schöpfungshöhe vorliegt. Gleichwohl kann er vertraglich durch die Nutzungsbedingungen des Anbieters gebunden sein, etwa durch Beschränkungen hinsichtlich kommerzieller Nutzung oder Unterlizenzierung.
Programmeigene Assets, also etwa Stock-Bilder, Icons oder Vorlagen innerhalb eines (KI)-Tools, sind häufig nur für interne Nutzung oder bestimmte Verwendungszwecke freigegeben und gerade nicht für eine offene Weiterlizenzierung als OER bestimmt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Lizenzbedingungen des KI-Tools und der verwendeten Assets sorgfältig zu prüfen sind. Entscheidend ist stets, ob der Output einschließlich einer offenen, auch kommerziellen Nachnutzung weitergegeben werden darf.
Sobald fremde Assets genutzt werden, stellt sich dieselbe Kernfrage wie bei klassischen Drittmaterialien: Liegen tatsächlich ausreichende Nutzungsrechte für eine Mitlizenzierung vor, oder muss das Material ausdrücklich von der offenen Lizenz ausgenommen werden?
Prüfung der Nutzungsrechte für OER
- Wer ist Urheberin oder Urheber?
Zunächst ist zu klären, wer tatsächlich schöpferisch beteiligt war. Dies kann neben Hochschulangehörigen auch Studierende, externe Lehrende oder Dienstleister umfassen. - Welche Rechte liegen vor?
Anschließend ist zu prüfen, ob Verlagsverträge, Projektverträge oder andere Vereinbarungen bereits eine ausreichende Rechteübertragung enthalten. Liegt eine ausdrückliche Nutzungsrechtseinräumung oder Nutzungserlaubnis vor, etwa auf Grundlage einer twillo-Vorlage? - Enthält das Material Fremdwerke?
Im nächsten Schritt sind alle fremden Bestandteile einzeln zu identifizieren, etwa Bilder, Grafiken, Audio‑, Video- und Textausschnitte, Templates, Icons oder (KI-gestützte) Assets. Für jedes Element sind Herkunft und Nutzungsbedingungen gesondert zu prüfen. Liegt eine offene Lizenz, eine dokumentierte Erlaubnis oder eine einschlägige Schrankenregelung vor, etwa das Zitatrecht, kann eine Nutzung unter Umständen zulässig sein. Zitate sind jedoch stets von der offenen Lizenz auszunehmen. - Reichen die Rechte für eine Mitlizenzierung aus?
Eine Mitlizenzierung kommt nur dann in Betracht, wenn zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche und unterlizenzierbare Nutzungsrechte vorliegen oder das Werk selbst bereits offen lizenziert ist. Anderenfalls muss das Fremdmaterial ausdrücklich von der OER-Lizenz ausgenommen werden. - Alles dokumentieren
Schließlich sollten alle Erlaubnisse, Verträge und Quellenangaben sorgfältig dokumentiert und sicher abgelegt werden. Nur so lassen sich spätere Rückfragen belastbar beantworten.
Wer diesen Weg konsequent verfolgt, schafft eine tragfähige Grundlage für offene Lizenzierung und reduziert rechtliche Unsicherheiten erheblich.