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Nutzungsrechte für die offene Lizenzierung – Update 2026

Bild KI-generiert mit Google Gemini (Nano Banana).

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Offen zu lizen­zie­ren bedeu­tet, ande­ren weit­rei­chende Nut­zungs­rechte ein­zu­räu­men. Damit dies recht­lich wirk­sam geschieht, müs­sen die ent­spre­chen­den Rechte bereits bei Ihnen oder Ihrer Hoch­schule vor­lie­gen. Seit der Erst­ver­öf­fent­li­chung des twillo-Blog­bei­trags zu Nut­zungs­rech­ten haben sich die prak­ti­schen Fra­gen – ins­be­son­dere im Zusam­men­hang mit Koope­ra­tio­nen, zuneh­men­der Nut­zung von Pro­gram­men und dem Ein­satz von KI – erheb­lich ver­viel­facht.

Kurzer Rückblick: Was der erste Beitrag bereits klargestellt hat

Das Urhe­ber­recht gewährt ein Aus­schließ­lich­keits­recht mit Erlaub­nis­vor­be­halt. Das bedeu­tet: Alles, was über die rein pri­vate Nut­zung hin­aus­geht, bedarf ent­we­der einer Erlaub­nis der Rechteinhaber*innen oder einer gesetz­li­chen Schranke. Eine sol­che Nut­zungs­er­laub­nis kann sich aus der Gemein­frei­heit, aus urhe­ber­recht­li­chen Schran­ken­be­stim­mun­gen, etwa dem Zitat­recht, oder aus ver­trag­lich ein­ge­räum­ten Nut­zungs­rech­ten erge­ben.

Wer fremde Werke in ein offen lizen­zier­tes Mate­rial ein­bin­det, benö­tigt Nut­zungs­rechte, die eine Mit­li­zen­zie­rung über­haupt zulas­sen. Andern­falls muss das Fremd­ma­te­rial aus­drück­lich von der offe­nen Lizenz aus­ge­nom­men wer­den. Ohne eine sol­che Kenn­zeich­nung kann der Ein­druck ent­ste­hen, dass auch das fremde Werk von der gewähl­ten CC-Lizenz erfasst ist, obwohl hier­für keine recht­li­che Grund­lage besteht.

Eine Mit­li­zen­zie­rung setzt daher vor­aus, dass die hier­für erfor­der­li­chen Rechte tat­säch­lich vor­lie­gen. In der Pra­xis rei­chen ein­fa­che Nut­zungs­rechte häu­fig nicht aus. Erfor­der­lich sind in der Regel ent­we­der aus­schließ­li­che Nut­zungs­rechte oder sehr weit­rei­chende ein­fa­che Nut­zungs­rechte, die zeit­lich und räum­lich unbe­schränkt, unwi­der­ruf­lich sowie für alle bekann­ten und unbe­kann­ten Nut­zungs­ar­ten ein­ge­räumt wur­den und zudem ein Unter­li­zen­zie­rungs­recht umfas­sen.

Ein prak­ti­ka­bler Aus­weg besteht des­halb häu­fig darin, das fremde Werk zwar zu ver­wen­den, es aber aus­drück­lich von der offe­nen Lizenz aus­zu­neh­men, bei­spiels­weise mit einem Hin­weis wie:

Die­ses Mate­rial ist unter CC BY 4.0 lizen­ziert. Von der Lizenz aus­ge­nom­men ist das Werk von XY (Titel, Quelle …).“

Alter­na­tiv kön­nen die Rechteinhaber*innen das Werk selbst offen lizen­zie­ren, sodass Sie es unmit­tel­bar unter die­ser Lizenz nut­zen kön­nen.

Typische Problemfelder 2026

In der Hoch­schul­pra­xis tre­ten mitt­ler­weile zuneh­mend Kon­stel­la­tio­nen auf, in denen die Nut­zungs­rechte nicht ein­deu­tig geklärt sind.

Gemeinschaftswerke und externe Mitwirkende

Mate­ria­lien, die im Rah­men gemein­sa­mer Pro­jekte ent­ste­hen, kön­nen erst dann offen lizen­ziert wer­den, wenn alle Miturheber*innen der offe­nen Lizen­zie­rung zuge­stimmt haben. Dies ergibt sich aus § 8 UrhG. Mit­ur­he­ber­schaft setzt vor­aus, dass die jewei­li­gen Bei­träge eine eigene schöp­fe­ri­sche Leis­tung dar­stel­len.

Wer­den Mate­ria­lien gemein­sam mit Stu­die­ren­den erstellt, ver­fügt die Hoch­schule oder die Lehr­per­son nicht auto­ma­tisch über Nut­zungs­rechte an den Bei­trä­gen der Stu­die­ren­den. Diese Rechte müs­sen viel­mehr ver­trag­lich ein­ge­räumt wer­den, etwa durch eine Lizenz­ver­ein­ba­rung. twillo stellt hier­für ent­spre­chende Vor­la­gen zur Ver­fü­gung: https://www.twillo.de/vorlagen-und-werkzeuge/ Glei­ches gilt für die Mit­wir­kung exter­ner Leh­ren­der: Auch hier ist zu prü­fen, ob die Hoch­schule über aus­rei­chende Nut­zungs­rechte für eine offene Lizen­zie­rung ver­fügt.

Lehrmaterial mit Verlagsinhalten

Inhalte kom­mer­zi­el­ler Ver­lage, etwa Abbil­dun­gen aus Lehr­bü­chern, dür­fen man­gels offe­ner Lizenz in der Regel nicht ohne Zustim­mung des Ver­lags ver­wen­det wer­den. Bei älte­ren Inhal­ten, die mög­li­cher­weise gemein­frei sind, ist zusätz­lich zu prü­fen, ob tat­säch­lich das Ori­gi­nal­werk vor­liegt oder ob es sich um eine spä­tere Bear­bei­tung han­delt, die ihrer­seits noch urhe­ber­recht­lich geschützt sein kann.

Eine Nut­zungs­er­laub­nis für OER kann häu­fig form­los per E‑Mail beim Ver­lag ein­ge­holt wer­den. In die­sem Fall soll­ten der kon­krete Nut­zungs­zweck – also die Ver­öf­fent­li­chung in OER – sowie die beab­sich­tigte Lizenz klar benannt wer­den. Erfah­rungs­ge­mäß zei­gen sich Ver­lage oft ein­ver­stan­den, wenn deut­lich gemacht wird, dass die betref­fen­den Inhalte nicht selbst mit­li­zen­ziert wer­den und Ver­lag sowie Quelle ord­nungs­ge­mäß genannt wer­den.

Templates, Icon Sammlungen und Stock-Elemente

Viele Prä­sen­ta­ti­ons­vor­la­gen, Icons und Illus­tra­tio­nen aus Online-Samm­lun­gen sind zwar grund­sätz­lich frei nutz­bar, erlau­ben jedoch keine Unter­li­zen­zie­rung unter Crea­tive-Com­mons-Lizen­zen. Für echte OER im Sinne von CC0, CC BY oder CC BY-SA sind sie daher häu­fig nur ein­ge­schränkt geeig­net. OER-taug­li­che Alter­na­ti­ven sind Res­sour­cen, die selbst klar unter einer Crea­tive-Com­mons-Lizenz ver­öf­fent­licht wur­den oder gemein­frei sind und deren Her­kunft und Lizenz doku­men­tiert sind.

Wenn den­noch Tem­pla­tes oder andere Stock-Ele­mente in OER ver­wen­det wer­den, sollte aus­drück­lich klar­ge­stellt wer­den, dass diese Bestand­teile nicht mit­li­zen­ziert sind und wei­ter­hin den Lizenz­be­din­gun­gen des jewei­li­gen Anbie­ters unter­lie­gen. Emp­feh­lens­wert ist ein direk­ter Link zu den jewei­li­gen Lizenz­be­din­gun­gen.

KI-Inhalte und tooleigene Assets

Die twillo-Erhe­bung 2026 zeigt, dass KI-Tools in der OER-Erstel­lung bereits inten­siv genutzt wer­den, häu­fig jedoch ohne hin­rei­chende Prü­fung der Rechte- und Lizenz­lage. Dabei sind zwei Ebe­nen zu unter­schei­den: zum einen das Urhe­ber­recht an den erzeug­ten Inhal­ten, zum ande­ren die ver­trag­li­chen Bedin­gun­gen der ein­ge­setz­ten Soft­ware.

KI-gene­rier­ter Out­put kann urhe­ber­recht­lich gemein­frei sein, wenn keine mensch­li­che Schöp­fungs­höhe vor­liegt. Gleich­wohl kann er ver­trag­lich durch die Nut­zungs­be­din­gun­gen des Anbie­ters gebun­den sein, etwa durch Beschrän­kun­gen hin­sicht­lich kom­mer­zi­el­ler Nut­zung oder Unter­li­zen­zie­rung.

Pro­gramm­ei­gene Assets, also etwa Stock-Bil­der, Icons oder Vor­la­gen inner­halb eines (KI)-Tools, sind häu­fig nur für interne Nut­zung oder bestimmte Ver­wen­dungs­zwe­cke frei­ge­ge­ben und gerade nicht für eine offene Wei­ter­li­zen­zie­rung als OER bestimmt. Für die Pra­xis bedeu­tet dies, dass die Lizenz­be­din­gun­gen des KI-Tools und der ver­wen­de­ten Assets sorg­fäl­tig zu prü­fen sind. Ent­schei­dend ist stets, ob der Out­put ein­schließ­lich einer offe­nen, auch kom­mer­zi­el­len Nach­nut­zung wei­ter­ge­ge­ben wer­den darf.

Sobald fremde Assets genutzt wer­den, stellt sich die­selbe Kern­frage wie bei klas­si­schen Dritt­ma­te­ria­lien: Lie­gen tat­säch­lich aus­rei­chende Nut­zungs­rechte für eine Mit­li­zen­zie­rung vor, oder muss das Mate­rial aus­drück­lich von der offe­nen Lizenz aus­ge­nom­men wer­den?

Prüfung der Nutzungsrechte für OER

  1. Wer ist Urhe­be­rin oder Urhe­ber?
    Zunächst ist zu klä­ren, wer tat­säch­lich schöp­fe­risch betei­ligt war. Dies kann neben Hoch­schul­an­ge­hö­ri­gen auch Stu­die­rende, externe Leh­rende oder Dienst­leis­ter umfas­sen.
  2. Wel­che Rechte lie­gen vor?
    Anschlie­ßend ist zu prü­fen, ob Ver­lags­ver­träge, Pro­jekt­ver­träge oder andere Ver­ein­ba­run­gen bereits eine aus­rei­chende Rech­te­über­tra­gung ent­hal­ten. Liegt eine aus­drück­li­che Nut­zungs­rechts­ein­räu­mung oder Nut­zungs­er­laub­nis vor, etwa auf Grund­lage einer twillo-Vor­lage?
  3. Ent­hält das Mate­rial Fremd­werke?
    Im nächs­ten Schritt sind alle frem­den Bestand­teile ein­zeln zu iden­ti­fi­zie­ren, etwa Bil­der, Gra­fi­ken, Audio‑, Video- und Text­aus­schnitte, Tem­pla­tes, Icons oder (KI-gestützte) Assets. Für jedes Ele­ment sind Her­kunft und Nut­zungs­be­din­gun­gen geson­dert zu prü­fen. Liegt eine offene Lizenz, eine doku­men­tierte Erlaub­nis oder eine ein­schlä­gige Schran­ken­re­ge­lung vor, etwa das Zitat­recht, kann eine Nut­zung unter Umstän­den zuläs­sig sein. Zitate sind jedoch stets von der offe­nen Lizenz aus­zu­neh­men.
  4. Rei­chen die Rechte für eine Mit­li­zen­zie­rung aus?
    Eine Mit­li­zen­zie­rung kommt nur dann in Betracht, wenn zeit­lich und räum­lich unbe­schränkte, unwi­der­ruf­li­che und unter­li­zen­zier­bare Nut­zungs­rechte vor­lie­gen oder das Werk selbst bereits offen lizen­ziert ist. Ande­ren­falls muss das Fremd­ma­te­rial aus­drück­lich von der OER-Lizenz aus­ge­nom­men wer­den.
  5. Alles doku­men­tie­ren
    Schließ­lich soll­ten alle Erlaub­nisse, Ver­träge und Quel­len­an­ga­ben sorg­fäl­tig doku­men­tiert und sicher abge­legt wer­den. Nur so las­sen sich spä­tere Rück­fra­gen belast­bar beant­wor­ten.

Wer die­sen Weg kon­se­quent ver­folgt, schafft eine trag­fä­hige Grund­lage für offene Lizen­zie­rung und redu­ziert recht­li­che Unsi­cher­hei­ten erheb­lich.

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